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Legende:
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(2) Die vom Magistrat aufzulegenden Stimmzettel sind so auszuführen, dass die Beantwortung der gestellten Frage eindeutig durch “Ja” oder “Nein” (z.B. durch Ankreuzen) möglich ist. Wenn über zwei oder mehrere Möglichkeiten entschieden werden soll, müssen diese Varianten so bezeichnet werden, dass die vom Abstimmungsberechtigten gewählte Möglichkeit deutlich erkennbar ist.
(3) Die Bestimmungen des 18. Abschnittes des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974§ 11 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2019, gelten sinngemäß auch für die BürgerbefragungSTROG seit 26.01.2026 weggefallen.
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(2) Die vom Magistrat aufzulegenden Stimmzettel sind so auszuführen, dass die Beantwortung der gestellten Frage eindeutig durch “Ja” oder “Nein” (z.B. durch Ankreuzen) möglich ist. Wenn über zwei oder mehrere Möglichkeiten entschieden werden soll, müssen diese Varianten so bezeichnet werden, dass die vom Abstimmungsberechtigten gewählte Möglichkeit deutlich erkennbar ist.
(3) Die Bestimmungen des 18. Abschnittes des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974§ 11 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2019, gelten sinngemäß auch für die BürgerbefragungSTROG seit 26.01.2026 weggefallen.