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(2) Weiters sind Darlehen, welche nicht der investiven Gebarung dienen, zulässig, sofern die Grenze von 30 % der Mittelaufbringungen an Ertragsanteilen (Ansatz 925) nicht überschritten ist. Als Basis sind die Ertragsanteile des zweit vorausgehenden Rechnungsjahres heranzuziehen.
(3) Wenn im Haushaltsjahr 2015 die Grenze des Abs. 2 bereits überschritten wurde, beträgt die Grenze 100 %. Liegt die Überschreitung über 100 %, beträgt die Grenze 200 %.
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(4) Werden Darlehen aufgenommen, die mit einem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden bzw. werden Tilgungen für einen gewissen Zeitraum ausgesetzt, sind die dafür notwendigen Mittel aus dem tatsächlichen Kassenbestand auszuscheiden (Bildung von Tilgungsrücklagen).
(5) Die Aufnahme eines Darlehens für die Errichtung oder Erweiterung einer städtischen Unternehmung oder für die Beteiligung an einem sonstigen Unternehmen bedarf eines mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates gefassten Beschlusses.
(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 18/2019)
(2) Weiters sind Darlehen, welche nicht der investiven Gebarung dienen, zulässig, sofern die Grenze von 30 % der Mittelaufbringungen an Ertragsanteilen (Ansatz 925) nicht überschritten ist. Als Basis sind die Ertragsanteile des zweit vorausgehenden Rechnungsjahres heranzuziehen.
(3) Wenn im Haushaltsjahr 2015 die Grenze des Abs. 2 bereits überschritten wurde, beträgt die Grenze 100 %. Liegt die Überschreitung über 100 %, beträgt die Grenze 200 %.
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(4) Werden Darlehen aufgenommen, die mit einem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden bzw. werden Tilgungen für einen gewissen Zeitraum ausgesetzt, sind die dafür notwendigen Mittel aus dem tatsächlichen Kassenbestand auszuscheiden (Bildung von Tilgungsrücklagen).
(5) Die Aufnahme eines Darlehens für die Errichtung oder Erweiterung einer städtischen Unternehmung oder für die Beteiligung an einem sonstigen Unternehmen bedarf eines mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates gefassten Beschlusses.
(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 18/2019)