§ 61 NÖ STROG Darlehensaufnahmen

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Darlehen dürfen nur im Rahmen des außerordentlichen Haushaltes zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfesder investiven Gebarung bei entsprechender Veranschlagung aufgenommen werden, soweit. Dies insoweit als eine andere Bedeckung nicht zweckmäßig ist und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens durch laufende finanzwirksame Erträge erfolgt und die Erfüllung der der Stadt obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen nicht gefährdet. Im Einzelfall ist eine Überschreitung der in § 62d Abs. 3 genannten Höchstlaufzeit zulässig, sofern dies Haushaltsmaßnahmen zur Gewährleistung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze im Sinne des § 54a erfordern. Die Aufnahme von Darlehen ist im Investitionsnachweis darzustellen. Das Gleiche gilt für Konvertierungsdarlehen.

(2) Darlehen zur Bedeckung eines Haushaltsabganges im ordentlichen HaushaltWeiters sind ab dem Haushaltsjahr 2015 nur in jenem AusmaßDarlehen, welche nicht der investiven Gebarung dienen, zulässig, als der gesamtaushaftende Darlehensstand für Haushaltsabgängesofern die Grenze von 30 % der dem Rechtsgeschäft zweit vorausgehenden Rechnungsjahres ausgewiesenen Einnahmen ausMittelaufbringungen an Ertragsanteilen (Ansatz 925) nicht überschreitetüberschritten ist. Als Basis sind die Ertragsanteile des zweit vorausgehenden Rechnungsjahres heranzuziehen.

(3) Wenn im Haushaltsjahr 2015 die Grenze des Abs. 2 bereits überschritten wurde, beträgt die Grenze 100 %. Liegt die Überschreitung über 100 %, beträgt die Grenze 200 %.

Um langfristig eine geordnete Finanzgebarung im ordentlichen Haushalt sicherzustellen, verringern sich diese Grenzen für den aushaftenden Darlehensstand für Haushaltsabgänge beginnend ab dem Jahr 2016 gemäß nachstehender Tabelle:

Um langfristig eine geordnete Finanzgebarung sicherzustellen, verringern sich diese Grenzen für den aushaftenden Darlehensstand für Haushaltsabgänge beginnend ab dem Jahr 2016 gemäß nachstehender Tabelle:

bei einem Darlehensstand im Jahr 2015 von

über 100 %

bis 100 %

2016 193 %

2017 186 %

2018 179 %

2019 172 %

2020 165120 %

2021 158115 %

2022 151110 %

2023 144105 %

2024 137100 %

2025 13095 %

2026 12390 %

2027 11685 %

2028 10980 %

2029 10275 %

2030 9470 %

2031 8665 %

2032 7860 %

2033 7055 %

2034 6250 %

2035 5445 %

2036 4640 %

2037 3835 %

2038 30 %

2016 96,5 %

2017 93 %

2018 89,5 %

2019 86 %

2020 82,5 %

2021 79 %

2022 75,5 %

2023 72 %

2024 68,5 %

2025 65 %

2026 61,5 %

2027 58 %

2028 54,5 %

2029 51 %

2030 47,5 %

2031 44 %

2032 40,5 %

2033 37 %

2034 33,5 %

2035 30 %

(4) Werden Darlehen aufgenommen, die mit einem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden bzw. werden Tilgungen für einen gewissen Zeitraum ausgesetzt, sind die dafür notwendigen Mittel aus dem tatsächlichen Kassenbestand auszuscheiden (Bildung von Tilgungsrücklagen).

(5) Die Aufnahme eines Darlehens für die Errichtung oder Erweiterung einer städtischen Unternehmung oder für die Beteiligung an einem sonstigen Unternehmen bedarf eines mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates gefassten Beschlusses.

(6) Die Ausgestaltung der wechselseitigen Informationsflüsse zwischen den Städten und der Aufsichtsbehörde sowie das Prozedere zur Aufarbeitung der sich daraus ergebenden Ergebnisse sind(entfällt durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.LGBl. Nr. 18/2019)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019

(1) Darlehen dürfen nur im Rahmen des außerordentlichen Haushaltes zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfesder investiven Gebarung bei entsprechender Veranschlagung aufgenommen werden, soweit. Dies insoweit als eine andere Bedeckung nicht zweckmäßig ist und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens durch laufende finanzwirksame Erträge erfolgt und die Erfüllung der der Stadt obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen nicht gefährdet. Im Einzelfall ist eine Überschreitung der in § 62d Abs. 3 genannten Höchstlaufzeit zulässig, sofern dies Haushaltsmaßnahmen zur Gewährleistung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze im Sinne des § 54a erfordern. Die Aufnahme von Darlehen ist im Investitionsnachweis darzustellen. Das Gleiche gilt für Konvertierungsdarlehen.

(2) Darlehen zur Bedeckung eines Haushaltsabganges im ordentlichen HaushaltWeiters sind ab dem Haushaltsjahr 2015 nur in jenem AusmaßDarlehen, welche nicht der investiven Gebarung dienen, zulässig, als der gesamtaushaftende Darlehensstand für Haushaltsabgängesofern die Grenze von 30 % der dem Rechtsgeschäft zweit vorausgehenden Rechnungsjahres ausgewiesenen Einnahmen ausMittelaufbringungen an Ertragsanteilen (Ansatz 925) nicht überschreitetüberschritten ist. Als Basis sind die Ertragsanteile des zweit vorausgehenden Rechnungsjahres heranzuziehen.

(3) Wenn im Haushaltsjahr 2015 die Grenze des Abs. 2 bereits überschritten wurde, beträgt die Grenze 100 %. Liegt die Überschreitung über 100 %, beträgt die Grenze 200 %.

Um langfristig eine geordnete Finanzgebarung im ordentlichen Haushalt sicherzustellen, verringern sich diese Grenzen für den aushaftenden Darlehensstand für Haushaltsabgänge beginnend ab dem Jahr 2016 gemäß nachstehender Tabelle:

Um langfristig eine geordnete Finanzgebarung sicherzustellen, verringern sich diese Grenzen für den aushaftenden Darlehensstand für Haushaltsabgänge beginnend ab dem Jahr 2016 gemäß nachstehender Tabelle:

bei einem Darlehensstand im Jahr 2015 von

über 100 %

bis 100 %

2016 193 %

2017 186 %

2018 179 %

2019 172 %

2020 165120 %

2021 158115 %

2022 151110 %

2023 144105 %

2024 137100 %

2025 13095 %

2026 12390 %

2027 11685 %

2028 10980 %

2029 10275 %

2030 9470 %

2031 8665 %

2032 7860 %

2033 7055 %

2034 6250 %

2035 5445 %

2036 4640 %

2037 3835 %

2038 30 %

2016 96,5 %

2017 93 %

2018 89,5 %

2019 86 %

2020 82,5 %

2021 79 %

2022 75,5 %

2023 72 %

2024 68,5 %

2025 65 %

2026 61,5 %

2027 58 %

2028 54,5 %

2029 51 %

2030 47,5 %

2031 44 %

2032 40,5 %

2033 37 %

2034 33,5 %

2035 30 %

(4) Werden Darlehen aufgenommen, die mit einem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden bzw. werden Tilgungen für einen gewissen Zeitraum ausgesetzt, sind die dafür notwendigen Mittel aus dem tatsächlichen Kassenbestand auszuscheiden (Bildung von Tilgungsrücklagen).

(5) Die Aufnahme eines Darlehens für die Errichtung oder Erweiterung einer städtischen Unternehmung oder für die Beteiligung an einem sonstigen Unternehmen bedarf eines mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates gefassten Beschlusses.

(6) Die Ausgestaltung der wechselseitigen Informationsflüsse zwischen den Städten und der Aufsichtsbehörde sowie das Prozedere zur Aufarbeitung der sich daraus ergebenden Ergebnisse sind(entfällt durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.LGBl. Nr. 18/2019)

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