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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Zur Erneuerung von Vermögensteilen, die ersetzt oder erweitert werden müssen, sollen aus Mitteln der wiederkehrenden Mittelaufbringungen oder finanzwirksamen Erträge Rücklagen (Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen) gebildet werden.
(3) Das Anlagevermögen der Stadt ist im Anlageverzeichnis zu gliedern in:
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(2) Zur Erneuerung von Vermögensteilen, die ersetzt oder erweitert werden müssen, sollen aus Mitteln der wiederkehrenden Mittelaufbringungen oder finanzwirksamen Erträge Rücklagen (Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen) gebildet werden.
(3) Das Anlagevermögen der Stadt ist im Anlageverzeichnis zu gliedern in:
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