§ 6 NÖ STROG (weggefallen)

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Das Initiativrecht der Stadtbürger besteht im Verlangen, dass Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Stadt oder einzelner Teile des Stadtgebietes liegen§ 6 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

(2) Das Initiativrecht ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Vom Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, ausgeschlossen.

(3) Die Stadtbürger üben das Initiativrecht durch einen Initiativantrag aus. Dieser muß enthalten:

a) ein bestimmtes Verlangen;

b) das Organ, an das er gerichtet ist;

c) den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten und dessen Vertreters;

d) die Namen und die Adressen sowie die Unterschriften von wahlberechtigten Stadtbürgern.

(4) Der Initiativantrag muss von mindestens so vielen wahlberechtigten Stadtbürgern unterstützt werden als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren.

Stand vor dem 26.01.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 26.01.2026
(1) Das Initiativrecht der Stadtbürger besteht im Verlangen, dass Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Stadt oder einzelner Teile des Stadtgebietes liegen§ 6 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

(2) Das Initiativrecht ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Vom Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, ausgeschlossen.

(3) Die Stadtbürger üben das Initiativrecht durch einen Initiativantrag aus. Dieser muß enthalten:

a) ein bestimmtes Verlangen;

b) das Organ, an das er gerichtet ist;

c) den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten und dessen Vertreters;

d) die Namen und die Adressen sowie die Unterschriften von wahlberechtigten Stadtbürgern.

(4) Der Initiativantrag muss von mindestens so vielen wahlberechtigten Stadtbürgern unterstützt werden als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren.

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