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(2) Das Initiativrecht ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Vom Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, ausgeschlossen.
(3) Die Stadtbürger üben das Initiativrecht durch einen Initiativantrag aus. Dieser muß enthalten:
a) ein bestimmtes Verlangen;
b) das Organ, an das er gerichtet ist;
c) den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten und dessen Vertreters;
d) die Namen und die Adressen sowie die Unterschriften von wahlberechtigten Stadtbürgern.
(4) Der Initiativantrag muss von mindestens so vielen wahlberechtigten Stadtbürgern unterstützt werden als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren.
(2) Das Initiativrecht ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Vom Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, ausgeschlossen.
(3) Die Stadtbürger üben das Initiativrecht durch einen Initiativantrag aus. Dieser muß enthalten:
a) ein bestimmtes Verlangen;
b) das Organ, an das er gerichtet ist;
c) den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten und dessen Vertreters;
d) die Namen und die Adressen sowie die Unterschriften von wahlberechtigten Stadtbürgern.
(4) Der Initiativantrag muss von mindestens so vielen wahlberechtigten Stadtbürgern unterstützt werden als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren.