§ 70 NÖ STROG Auskunfts- und Anzeigepflicht Verordnungsprüfung

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes über alle Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Stadt ist verpflichtet, die veranlagten Auskünfte zu erteilen und allenfalls angeforderte Unterlagen vorzulegen. Die Landesregierung kann auch durch Organe Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen.

(2) Folgende Beschlüsse sind der Landesregierung binnen zwei Wochen anzuzeigen und hat die Landesregierung deren Vollzug bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 5 innerhalb von drei Monaten nach Einlangen zu untersagen:

a)

der Verzicht auf die Sicherstellung einer Forderung durch eine Hypothek sowie auf eine Dienstbarkeit oder Reallast;

b)

der An- oder Verkauf sowie die Verpfändung von Wertpapieren oder Forderungen;

c)

die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung sowie die Annahme eines Vermächtnisses oder einer Schenkung, die durch eine Auflage beschwert ist;

d)

die Abgabe einer Nachstehungserklärung bezüglich der bücherlichen Rangordnung

wenn der Wert des Rechtsgeschäftes oder der zu Gunsten der Stadt einverleibten Forderung 0,5 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres im Einzelfalle übersteigt. Eine Untersagung ist nicht mehr zulässig, wenn ein Beschluss bereits vollzogen wurde und ein Dritter bereits gutgläubig Rechte erworben hat. Bei einer Untersagung entsteht für die Stadt keine Leistungspflicht und haftet die Stadt auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Landesregierung den Vollzug des Beschlusses untersagt hat.(3) Die Stadt hat die von ihr erlassenen Verordnungen der Landesregierung unverzüglich vorzulegen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung (Aufhebungsverordnung) aufzuheben und die Gründe für die Aufhebung der Stadt gleichzeitig mitzuteilen.

(4) Die Aufhebungsverordnung ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Aufhebungsverordnung tritt, soferne sie nichts anderes bestimmt, mit Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist in Kraft.

(5) Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der von der Stadt erlassenen Verordnung bei der Aufsichtsbehörde ist ihre Aufhebung nicht mehr zulässig.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung ist berechtigt, sich im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes über alle Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Stadt ist verpflichtet, die veranlagten Auskünfte zu erteilen und allenfalls angeforderte Unterlagen vorzulegen. Die Landesregierung kann auch durch Organe Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen.
  2. (2)Absatz 2Folgende Beschlüsse sind der Landesregierung binnen zwei Wochen anzuzeigen und hat die Landesregierung deren Vollzug bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 5 innerhalb von drei Monaten nach Einlangen zu untersagen:Folgende Beschlüsse sind der Landesregierung binnen zwei Wochen anzuzeigen und hat die Landesregierung deren Vollzug bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 5, innerhalb von drei Monaten nach Einlangen zu untersagen:
    1. a)Litera ader Verzicht auf die Sicherstellung einer Forderung durch eine Hypothek sowie auf eine Dienstbarkeit oder Reallast;
    2. b)Litera bder An- oder Verkauf sowie die Verpfändung von Wertpapieren oder Forderungen;
    3. c)Litera cdie Abgabe einer unbedingten Erbserklärung sowie die Annahme eines Vermächtnisses oder einer Schenkung, die durch eine Auflage beschwert ist;
    4. d)Litera ddie Abgabe einer Nachstehungserklärung bezüglich der bücherlichen Rangordnung
    wenn der Wert des Rechtsgeschäftes oder der zu Gunsten der Stadt einverleibten Forderung 0,5 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Finanzjahres im Einzelfalle übersteigt. Eine Untersagung ist nicht mehr zulässig, wenn ein Beschluss bereits vollzogen wurde und ein Dritter bereits gutgläubig Rechte erworben hat. Bei einer Untersagung entsteht für die Stadt keine Leistungspflicht und haftet die Stadt auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Landesregierung den Vollzug des Beschlusses untersagt hat.
  3. (3)Absatz 3Die Stadt hat die von ihr erlassenen Verordnungen der Landesregierung unverzüglich vorzulegen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung (Aufhebungsverordnung) aufzuheben und die Gründe für die Aufhebung der Stadt gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Stadt gilt auch dann als erfolgt, wenn die Stadt ausdrücklich von der Aufsichtsbehörde zur Abgabe einer Äußerung aufgefordert wurde und die Äußerung der Stadt nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist einlangt.
  4. (4)Absatz 4Die Aufhebungsverordnung ist vom Bürgermeister unverzüglich und in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen. Die Verordnung der Landesregierung tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem der Kundmachung ihrer Verordnung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der von der Stadt erlassenen Verordnung bei der Aufsichtsbehörde ist ihre Aufhebung nicht mehr zulässig.

Stand vor dem 26.01.2026

In Kraft vom 01.01.2020 bis 26.01.2026
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes über alle Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Stadt ist verpflichtet, die veranlagten Auskünfte zu erteilen und allenfalls angeforderte Unterlagen vorzulegen. Die Landesregierung kann auch durch Organe Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen.

(2) Folgende Beschlüsse sind der Landesregierung binnen zwei Wochen anzuzeigen und hat die Landesregierung deren Vollzug bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 5 innerhalb von drei Monaten nach Einlangen zu untersagen:

a)

der Verzicht auf die Sicherstellung einer Forderung durch eine Hypothek sowie auf eine Dienstbarkeit oder Reallast;

b)

der An- oder Verkauf sowie die Verpfändung von Wertpapieren oder Forderungen;

c)

die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung sowie die Annahme eines Vermächtnisses oder einer Schenkung, die durch eine Auflage beschwert ist;

d)

die Abgabe einer Nachstehungserklärung bezüglich der bücherlichen Rangordnung

wenn der Wert des Rechtsgeschäftes oder der zu Gunsten der Stadt einverleibten Forderung 0,5 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres im Einzelfalle übersteigt. Eine Untersagung ist nicht mehr zulässig, wenn ein Beschluss bereits vollzogen wurde und ein Dritter bereits gutgläubig Rechte erworben hat. Bei einer Untersagung entsteht für die Stadt keine Leistungspflicht und haftet die Stadt auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Landesregierung den Vollzug des Beschlusses untersagt hat.(3) Die Stadt hat die von ihr erlassenen Verordnungen der Landesregierung unverzüglich vorzulegen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung (Aufhebungsverordnung) aufzuheben und die Gründe für die Aufhebung der Stadt gleichzeitig mitzuteilen.

(4) Die Aufhebungsverordnung ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Aufhebungsverordnung tritt, soferne sie nichts anderes bestimmt, mit Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist in Kraft.

(5) Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der von der Stadt erlassenen Verordnung bei der Aufsichtsbehörde ist ihre Aufhebung nicht mehr zulässig.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung ist berechtigt, sich im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes über alle Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Stadt ist verpflichtet, die veranlagten Auskünfte zu erteilen und allenfalls angeforderte Unterlagen vorzulegen. Die Landesregierung kann auch durch Organe Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen.
  2. (2)Absatz 2Folgende Beschlüsse sind der Landesregierung binnen zwei Wochen anzuzeigen und hat die Landesregierung deren Vollzug bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 5 innerhalb von drei Monaten nach Einlangen zu untersagen:Folgende Beschlüsse sind der Landesregierung binnen zwei Wochen anzuzeigen und hat die Landesregierung deren Vollzug bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 5, innerhalb von drei Monaten nach Einlangen zu untersagen:
    1. a)Litera ader Verzicht auf die Sicherstellung einer Forderung durch eine Hypothek sowie auf eine Dienstbarkeit oder Reallast;
    2. b)Litera bder An- oder Verkauf sowie die Verpfändung von Wertpapieren oder Forderungen;
    3. c)Litera cdie Abgabe einer unbedingten Erbserklärung sowie die Annahme eines Vermächtnisses oder einer Schenkung, die durch eine Auflage beschwert ist;
    4. d)Litera ddie Abgabe einer Nachstehungserklärung bezüglich der bücherlichen Rangordnung
    wenn der Wert des Rechtsgeschäftes oder der zu Gunsten der Stadt einverleibten Forderung 0,5 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Finanzjahres im Einzelfalle übersteigt. Eine Untersagung ist nicht mehr zulässig, wenn ein Beschluss bereits vollzogen wurde und ein Dritter bereits gutgläubig Rechte erworben hat. Bei einer Untersagung entsteht für die Stadt keine Leistungspflicht und haftet die Stadt auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Landesregierung den Vollzug des Beschlusses untersagt hat.
  3. (3)Absatz 3Die Stadt hat die von ihr erlassenen Verordnungen der Landesregierung unverzüglich vorzulegen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung (Aufhebungsverordnung) aufzuheben und die Gründe für die Aufhebung der Stadt gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Stadt gilt auch dann als erfolgt, wenn die Stadt ausdrücklich von der Aufsichtsbehörde zur Abgabe einer Äußerung aufgefordert wurde und die Äußerung der Stadt nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist einlangt.
  4. (4)Absatz 4Die Aufhebungsverordnung ist vom Bürgermeister unverzüglich und in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen. Die Verordnung der Landesregierung tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem der Kundmachung ihrer Verordnung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der von der Stadt erlassenen Verordnung bei der Aufsichtsbehörde ist ihre Aufhebung nicht mehr zulässig.

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