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(2) Folgende Beschlüsse sind der Landesregierung binnen zwei Wochen anzuzeigen und hat die Landesregierung deren Vollzug bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 5 innerhalb von drei Monaten nach Einlangen zu untersagen:
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wenn der Wert des Rechtsgeschäftes oder der zu Gunsten der Stadt einverleibten Forderung 0,5 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres im Einzelfalle übersteigt. Eine Untersagung ist nicht mehr zulässig, wenn ein Beschluss bereits vollzogen wurde und ein Dritter bereits gutgläubig Rechte erworben hat. Bei einer Untersagung entsteht für die Stadt keine Leistungspflicht und haftet die Stadt auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Landesregierung den Vollzug des Beschlusses untersagt hat.(3) Die Stadt hat die von ihr erlassenen Verordnungen der Landesregierung unverzüglich vorzulegen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung (Aufhebungsverordnung) aufzuheben und die Gründe für die Aufhebung der Stadt gleichzeitig mitzuteilen.
(4) Die Aufhebungsverordnung ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Aufhebungsverordnung tritt, soferne sie nichts anderes bestimmt, mit Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist in Kraft.
(5) Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der von der Stadt erlassenen Verordnung bei der Aufsichtsbehörde ist ihre Aufhebung nicht mehr zulässig.
(2) Folgende Beschlüsse sind der Landesregierung binnen zwei Wochen anzuzeigen und hat die Landesregierung deren Vollzug bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 5 innerhalb von drei Monaten nach Einlangen zu untersagen:
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wenn der Wert des Rechtsgeschäftes oder der zu Gunsten der Stadt einverleibten Forderung 0,5 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres im Einzelfalle übersteigt. Eine Untersagung ist nicht mehr zulässig, wenn ein Beschluss bereits vollzogen wurde und ein Dritter bereits gutgläubig Rechte erworben hat. Bei einer Untersagung entsteht für die Stadt keine Leistungspflicht und haftet die Stadt auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Landesregierung den Vollzug des Beschlusses untersagt hat.(3) Die Stadt hat die von ihr erlassenen Verordnungen der Landesregierung unverzüglich vorzulegen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung (Aufhebungsverordnung) aufzuheben und die Gründe für die Aufhebung der Stadt gleichzeitig mitzuteilen.
(4) Die Aufhebungsverordnung ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Aufhebungsverordnung tritt, soferne sie nichts anderes bestimmt, mit Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist in Kraft.
(5) Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der von der Stadt erlassenen Verordnung bei der Aufsichtsbehörde ist ihre Aufhebung nicht mehr zulässig.