§ 62d NÖ STROG (weggefallen)

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Fremdfinanzierungen zum Zwecke einer Veranlagung sind nicht zulässig§ 62d NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen. Ausgenommen ist die Aufnahme eines Darlehens zum Zwecke der Errichtung oder Erweiterung einer städtischen Unternehmung oder für die Beteiligung an einem sonstigen Unternehmen.

(2) Fremdwährungsfinanzierungen sind unzulässig.

(3) Die maximale Laufzeit der Finanzierung einer Investition hat sich an der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu orientieren, darf jedoch 25 Jahre, bei Gebäuden 40 Jahre, ab Inbetriebnahme nicht übersteigen.

(4) (entfällt)

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

Stand vor dem 26.01.2026

In Kraft vom 31.01.2019 bis 26.01.2026
(1) Fremdfinanzierungen zum Zwecke einer Veranlagung sind nicht zulässig§ 62d NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen. Ausgenommen ist die Aufnahme eines Darlehens zum Zwecke der Errichtung oder Erweiterung einer städtischen Unternehmung oder für die Beteiligung an einem sonstigen Unternehmen.

(2) Fremdwährungsfinanzierungen sind unzulässig.

(3) Die maximale Laufzeit der Finanzierung einer Investition hat sich an der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu orientieren, darf jedoch 25 Jahre, bei Gebäuden 40 Jahre, ab Inbetriebnahme nicht übersteigen.

(4) (entfällt)

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

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