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(2) Der Rechnungsabschluss umfasst die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Nettovermögensveränderungsrechnung und die Beilagen gemäß § 15 Abs. 1 VRV 2015. Alle Konten sind in einem Detailnachweis darzustellen, zusätzlich sind präzisierende Kontenbezeichnungen möglich. Der Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 16 VRV 2015 hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushalts in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten; sie muss im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welche Unterschiede zwischen dem veranschlagten und dem tatsächlichen Wert entstanden sind. Am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sind der Stand des Vermögens und der Schulden sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen.
(3) Die Haushaltsrechnung hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushaltes in der Voranschlagsgliederung zu enthalten. Sie hat jedenfalls nachzuweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuss bzw. Fehlbetrag sich am Ende des Haushaltsjahres ergibt.
(4) In einer Beilage zum Rechnungsabschluss sind anzuführen:
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Leermeldungen zu Nachweisen sind nicht erforderlich.
(5) Für Eigenbetriebe (nach § 1 Abs. 2 VRV 2015) sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse zu erstellen. Diese sind dem Gemeinderat gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss der Stadt zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Für die Berücksichtigung von Sachverhalten sowie die Dokumentation des Stichtages für die Erstellung des Rechnungsabschlusses gilt Abs. 1 sinngemäß.
Leermeldungen zu Nachweisen sind nicht erforderlich.
(2) Der Rechnungsabschluss umfasst die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Nettovermögensveränderungsrechnung und die Beilagen gemäß § 15 Abs. 1 VRV 2015. Alle Konten sind in einem Detailnachweis darzustellen, zusätzlich sind präzisierende Kontenbezeichnungen möglich. Der Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 16 VRV 2015 hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushalts in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten; sie muss im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welche Unterschiede zwischen dem veranschlagten und dem tatsächlichen Wert entstanden sind. Am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sind der Stand des Vermögens und der Schulden sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen.
(3) Die Haushaltsrechnung hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushaltes in der Voranschlagsgliederung zu enthalten. Sie hat jedenfalls nachzuweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuss bzw. Fehlbetrag sich am Ende des Haushaltsjahres ergibt.
(4) In einer Beilage zum Rechnungsabschluss sind anzuführen:
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Leermeldungen zu Nachweisen sind nicht erforderlich.
(5) Für Eigenbetriebe (nach § 1 Abs. 2 VRV 2015) sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse zu erstellen. Diese sind dem Gemeinderat gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss der Stadt zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Für die Berücksichtigung von Sachverhalten sowie die Dokumentation des Stichtages für die Erstellung des Rechnungsabschlusses gilt Abs. 1 sinngemäß.
Leermeldungen zu Nachweisen sind nicht erforderlich.