§ 66 NÖ STROG

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vom Bürgermeister zu erstellen und zu unterfertigen. Sämtliche Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31.12.) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnung aufzunehmen. Der Gemeinderatsbeschluss über den gewählten Stichtag zur Erstellung des Rechnungsabschlusses ist im Rechnungsabschluss ersichtlich zu machen.

(2) Der Rechnungsabschluss umfasst die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Nettovermögensveränderungsrechnung und die Beilagen gemäß § 15 Abs. 1 VRV 2015. Alle Konten sind in einem Detailnachweis darzustellen, zusätzlich sind präzisierende Kontenbezeichnungen möglich. Der Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 16 VRV 2015 hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushalts in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten; sie muss im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcherwelche Unterschiede zwischen dem veranschlagten und dem tatsächlichen Wert entstanden sind. Am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sind der Stand des Vermögens und der Schulden sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen.

(3) Die Haushaltsrechnung hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushaltes in der Voranschlagsgliederung zu enthalten. Sie hat jedenfalls nachzuweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuss bzw. Fehlbetrag sich am Ende des Haushaltsjahres ergibt.

(4) In einer Beilage zum Rechnungsabschluss sind anzuführen:

1.

der Kassenabschluss (§ 54 Z 7);

2.

die Darstellung des HaushaltspotentialsHaushaltspotenzials (§ 54 Z 11);

3.

Sämtlichesämtliche Beteiligungen der Stadt unter Anführung des Beteiligungsausmaßes und der Firmenbuchnummer;

4.

Sämtlichesämtliche Mitgliedschaften bei Vereinen bei denen eine jährliche Verpflichtung der Stadt von mehr als 0,1 % der Summe der Erträge, jedenfalls jedoch über € 20.000,- möglich ist, mit Angabe der Größe der Verpflichtung und der Vereinsregisternummer;

5.

Sämtlichesämtliche Genossenschaftsanteile mit Angabe der Haftung gemäß § 5 Z 12 Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873, idF BGBl. I Nr. 104/2017BGBl. I Nr. 69/2018, und der Firmenbuchnummer;

6.

der Investitionsnachweis;

7.

Nachweis über Forderungen und Verbindlichkeiten;

8.

die Anlagen 1a, 1b und 1c der VRV 2015. Diese sind zusätzlich unterteilt nach Gesamthaushalt, Konten im Investitionsnachweis und weitere Konten (nicht im Investitionsnachweis) zu untergliedern. Die Darstellung hat sowohl auf MVAG 1 als auch MVAG 2 zu erfolgen. Für jedes erstellte Bereichs-, Global- und Detailbudget gemäß §§ 6, 15 und 16 VRV 2015 ist diese Untergliederung ebenfalls auszuweisen;

9.

Nachweis über interne Darlehen;

10.

die Abänderung zur Nutzungsdauertabelle gemäß Anlage 7 der VRV 2015;

11.

die ziffernmäßige Entwicklung der Wertgrenzen für Darlehen nach § 61 Abs. 3.

Leermeldungen zu Nachweisen sind nicht erforderlich.

Leermeldungen zu Nachweisen sind nicht erforderlich.

(5) Für Eigenbetriebe (nach § 1 Abs. 2 VRV 2015) sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse zu erstellen. Diese sind dem Gemeinderat gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss der Stadt zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Für die Berücksichtigung von Sachverhalten sowie die Dokumentation des Stichtages für die Erstellung des Rechnungsabschlusses gilt Abs. 1 sinngemäß.

Stand vor dem 15.02.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 15.02.2021

(1) Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vom Bürgermeister zu erstellen und zu unterfertigen. Sämtliche Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31.12.) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnung aufzunehmen. Der Gemeinderatsbeschluss über den gewählten Stichtag zur Erstellung des Rechnungsabschlusses ist im Rechnungsabschluss ersichtlich zu machen.

(2) Der Rechnungsabschluss umfasst die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Nettovermögensveränderungsrechnung und die Beilagen gemäß § 15 Abs. 1 VRV 2015. Alle Konten sind in einem Detailnachweis darzustellen, zusätzlich sind präzisierende Kontenbezeichnungen möglich. Der Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 16 VRV 2015 hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushalts in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten; sie muss im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcherwelche Unterschiede zwischen dem veranschlagten und dem tatsächlichen Wert entstanden sind. Am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sind der Stand des Vermögens und der Schulden sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen.

(3) Die Haushaltsrechnung hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushaltes in der Voranschlagsgliederung zu enthalten. Sie hat jedenfalls nachzuweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuss bzw. Fehlbetrag sich am Ende des Haushaltsjahres ergibt.

(4) In einer Beilage zum Rechnungsabschluss sind anzuführen:

1.

der Kassenabschluss (§ 54 Z 7);

2.

die Darstellung des HaushaltspotentialsHaushaltspotenzials (§ 54 Z 11);

3.

Sämtlichesämtliche Beteiligungen der Stadt unter Anführung des Beteiligungsausmaßes und der Firmenbuchnummer;

4.

Sämtlichesämtliche Mitgliedschaften bei Vereinen bei denen eine jährliche Verpflichtung der Stadt von mehr als 0,1 % der Summe der Erträge, jedenfalls jedoch über € 20.000,- möglich ist, mit Angabe der Größe der Verpflichtung und der Vereinsregisternummer;

5.

Sämtlichesämtliche Genossenschaftsanteile mit Angabe der Haftung gemäß § 5 Z 12 Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873, idF BGBl. I Nr. 104/2017BGBl. I Nr. 69/2018, und der Firmenbuchnummer;

6.

der Investitionsnachweis;

7.

Nachweis über Forderungen und Verbindlichkeiten;

8.

die Anlagen 1a, 1b und 1c der VRV 2015. Diese sind zusätzlich unterteilt nach Gesamthaushalt, Konten im Investitionsnachweis und weitere Konten (nicht im Investitionsnachweis) zu untergliedern. Die Darstellung hat sowohl auf MVAG 1 als auch MVAG 2 zu erfolgen. Für jedes erstellte Bereichs-, Global- und Detailbudget gemäß §§ 6, 15 und 16 VRV 2015 ist diese Untergliederung ebenfalls auszuweisen;

9.

Nachweis über interne Darlehen;

10.

die Abänderung zur Nutzungsdauertabelle gemäß Anlage 7 der VRV 2015;

11.

die ziffernmäßige Entwicklung der Wertgrenzen für Darlehen nach § 61 Abs. 3.

Leermeldungen zu Nachweisen sind nicht erforderlich.

Leermeldungen zu Nachweisen sind nicht erforderlich.

(5) Für Eigenbetriebe (nach § 1 Abs. 2 VRV 2015) sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse zu erstellen. Diese sind dem Gemeinderat gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss der Stadt zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Für die Berücksichtigung von Sachverhalten sowie die Dokumentation des Stichtages für die Erstellung des Rechnungsabschlusses gilt Abs. 1 sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten