§ 66 NÖ STROG Erstellung des Rechnungsabschlusses

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vom Bürgermeister zu erstellen und zu unterfertigen. Sämtliche Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31.12.) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnung aufzunehmen. Der Gemeinderatsbeschluss über den gewählten Stichtag zur Erstellung des Rechnungsabschlusses ist im Rechnungsabschluss ersichtlich zu machen.

(2) Der Rechnungsabschluss umfasst die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Nettovermögensveränderungsrechnung und die Beilagen gemäß § 15 Abs. 1 VRV 2015. Alle Konten sind in einem Detailnachweis darzustellen, zusätzlich sind präzisierende Kontenbezeichnungen möglich. Der Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 16 VRV 2015 hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushalts in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten; sie muss im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welche Unterschiede zwischen dem veranschlagten und dem tatsächlichen Wert entstanden sind. Am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sind der Stand des Vermögens und der Schulden sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen.

(3) Die Haushaltsrechnung hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushaltes in der Voranschlagsgliederung zu enthalten. Sie hat jedenfalls nachzuweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuss bzw. Fehlbetrag sich am Ende des Haushaltsjahres ergibt.

(4) In einer Beilage zum Rechnungsabschluss sind anzuführen:

1.

der Kassenabschluss (§ 54 Z 7);

2.

die Darstellung des Haushaltspotenzials (§ 54 Z 11);

3.

sämtliche Beteiligungen der Stadt unter Anführung des Beteiligungsausmaßes und der Firmenbuchnummer;

4.

sämtliche Mitgliedschaften bei Vereinen bei denen eine jährliche Verpflichtung der Stadt von mehr als 0,1 % der Summe der Erträge, jedenfalls jedoch über € 20.000,- möglich ist, mit Angabe der Größe der Verpflichtung und der Vereinsregisternummer;

5.

sämtliche Genossenschaftsanteile mit Angabe der Haftung gemäß § 5 Z 12 Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873 idF BGBl. I Nr. 69/2018, und der Firmenbuchnummer;

6.

der Investitionsnachweis;

7.

Nachweis über Forderungen und Verbindlichkeiten;

8.

die Anlagen 1a, 1b und 1c der VRV 2015. Diese sind zusätzlich unterteilt nach Gesamthaushalt, Konten im Investitionsnachweis und weitere Konten (nicht im Investitionsnachweis) zu untergliedern. Die Darstellung hat sowohl auf MVAG 1 als auch MVAG 2 zu erfolgen. Für jedes erstellte Bereichs-, Global- und Detailbudget gemäß §§ 6, 15 und 16 VRV 2015 ist diese Untergliederung ebenfalls auszuweisen;

9.

Nachweis über interne Darlehen;

10.

die Abänderung zur Nutzungsdauertabelle gemäß Anlage 7 der VRV 2015;

11.

die ziffernmäßige Entwicklung der Wertgrenzen für Darlehen nach § 61 Abs. 3.

Leermeldungen zu Nachweisen sind nicht erforderlich.

(5) Für Eigenbetriebe (nach § 1 Abs. 2 VRV 2015) sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse zu erstellen. Diese sind dem Gemeinderat gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss der Stadt zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Für die Berücksichtigung von Sachverhalten sowie die Dokumentation des Stichtages für die Erstellung des Rechnungsabschlusses gilt Abs. 1 sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDer Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vom Bürgermeister zu erstellen und zu unterfertigen. Sämtliche Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31.12.) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnung aufzunehmen. Der Gemeinderatsbeschluss über den gewählten Stichtag zur Erstellung des Rechnungsabschlusses ist im Rechnungsabschluss ersichtlich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Der Rechnungsabschluss umfasst die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Nettovermögensveränderungsrechnung und die Beilagen gemäß § 15 Abs. 1 VRV 2015. Alle Konten sind in einem Detailnachweis darzustellen, zusätzlich sind präzisierende Kontenbezeichnungen möglich. Der Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 16 VRV 2015 hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushalts in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten; sie muss im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welche Unterschiede zwischen dem veranschlagten und dem tatsächlichen Wert entstanden sind. Am Beginn und am Ende des Finanzjahres sind der Stand des Vermögens und der Schulden sowie Änderungen, die im Laufe des Finanzjahres eingetreten sind, festzustellen.Der Rechnungsabschluss umfasst die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Nettovermögensveränderungsrechnung und die Beilagen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VRV 2015. Alle Konten sind in einem Detailnachweis darzustellen, zusätzlich sind präzisierende Kontenbezeichnungen möglich. Der Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß Paragraph 16, VRV 2015 hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushalts in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten; sie muss im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welche Unterschiede zwischen dem veranschlagten und dem tatsächlichen Wert entstanden sind. Am Beginn und am Ende des Finanzjahres sind der Stand des Vermögens und der Schulden sowie Änderungen, die im Laufe des Finanzjahres eingetreten sind, festzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Haushaltsrechnung hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushaltes in der Voranschlagsgliederung zu enthalten. Sie hat jedenfalls nachzuweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuss bzw. Fehlbetrag sich am Ende des Finanzjahres ergibt.
  4. (4)Absatz 4In einer Beilage zum Rechnungsabschluss sind anzuführen:
    1. 1.Ziffer einsder Kassenabschluss (§ 54 Z 7);der Kassenabschluss (Paragraph 54, Ziffer 7,);
    2. 2.Ziffer 2die Darstellung des Haushaltspotenzials (§ 54 Z 11);die Darstellung des Haushaltspotenzials (Paragraph 54, Ziffer 11,);
    3. 3.Ziffer 3sämtliche Beteiligungen der Stadt unter Anführung des Beteiligungsausmaßes und der Firmenbuchnummer;
    4. 4.Ziffer 4sämtliche Mitgliedschaften bei Vereinen bei denen eine jährliche Verpflichtung der Stadt von mehr als 0,1 % der Summe der Erträge, jedenfalls jedoch über € 20.000,- möglich ist, mit Angabe der Größe der Verpflichtung und der Vereinsregisternummer;
    5. 5.Ziffer 5sämtliche Genossenschaftsanteile mit Angabe der Haftung gemäß § 5 Z 12 Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873 idF BGBl. I Nr. 69/2018, und der Firmenbuchnummer;sämtliche Genossenschaftsanteile mit Angabe der Haftung gemäß Paragraph 5, Ziffer 12, Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, und der Firmenbuchnummer;
    6. 6.Ziffer 6der Investitionsnachweis;
    7. 7.Ziffer 7Nachweis über Forderungen und Verbindlichkeiten;
    8. 8.Ziffer 8die Anlagen 1a, 1b und 1c der VRV 2015. Diese sind zusätzlich unterteilt nach Gesamthaushalt, Konten im Investitionsnachweis und weitere Konten (nicht im Investitionsnachweis) zu untergliedern. Die Darstellung hat sowohl auf MVAG 1 als auch MVAG 2 zu erfolgen. Für jedes erstellte Bereichs-, Global- und Detailbudget gemäß §§ 6, 15 und 16 VRV 2015 ist diese Untergliederung ebenfalls auszuweisen;die Anlagen 1a, 1b und 1c der VRV 2015. Diese sind zusätzlich unterteilt nach Gesamthaushalt, Konten im Investitionsnachweis und weitere Konten (nicht im Investitionsnachweis) zu untergliedern. Die Darstellung hat sowohl auf MVAG 1 als auch MVAG 2 zu erfolgen. Für jedes erstellte Bereichs-, Global- und Detailbudget gemäß Paragraphen 6,, 15 und 16 VRV 2015 ist diese Untergliederung ebenfalls auszuweisen;
    9. 9.Ziffer 9Nachweis über interne Darlehen;
    10. 10.Ziffer 10die Abänderung zur Nutzungsdauertabelle gemäß Anlage 7 der VRV 2015;
    11. 11.Ziffer 11die ziffernmäßige Entwicklung der Wertgrenzen für Darlehen nach § 61 Abs. 3.die ziffernmäßige Entwicklung der Wertgrenzen für Darlehen nach Paragraph 61, Absatz 3,

    Leermeldungen zu Nachweisen sind nicht erforderlich.

  5. (5)Absatz 5Für Eigenbetriebe (nach § 1 Abs. 2 VRV 2015) sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse zu erstellen. Diese sind dem Gemeinderat gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss der Stadt zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Für die Berücksichtigung von Sachverhalten sowie die Dokumentation des Stichtages für die Erstellung des Rechnungsabschlusses gilt Abs. 1 sinngemäß.Für Eigenbetriebe (nach Paragraph eins, Absatz 2, VRV 2015) sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse zu erstellen. Diese sind dem Gemeinderat gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss der Stadt zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Für die Berücksichtigung von Sachverhalten sowie die Dokumentation des Stichtages für die Erstellung des Rechnungsabschlusses gilt Absatz eins, sinngemäß.

Stand vor dem 26.01.2026

In Kraft vom 16.02.2021 bis 26.01.2026
(1) Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vom Bürgermeister zu erstellen und zu unterfertigen. Sämtliche Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31.12.) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnung aufzunehmen. Der Gemeinderatsbeschluss über den gewählten Stichtag zur Erstellung des Rechnungsabschlusses ist im Rechnungsabschluss ersichtlich zu machen.

(2) Der Rechnungsabschluss umfasst die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Nettovermögensveränderungsrechnung und die Beilagen gemäß § 15 Abs. 1 VRV 2015. Alle Konten sind in einem Detailnachweis darzustellen, zusätzlich sind präzisierende Kontenbezeichnungen möglich. Der Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 16 VRV 2015 hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushalts in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten; sie muss im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welche Unterschiede zwischen dem veranschlagten und dem tatsächlichen Wert entstanden sind. Am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sind der Stand des Vermögens und der Schulden sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen.

(3) Die Haushaltsrechnung hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushaltes in der Voranschlagsgliederung zu enthalten. Sie hat jedenfalls nachzuweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuss bzw. Fehlbetrag sich am Ende des Haushaltsjahres ergibt.

(4) In einer Beilage zum Rechnungsabschluss sind anzuführen:

1.

der Kassenabschluss (§ 54 Z 7);

2.

die Darstellung des Haushaltspotenzials (§ 54 Z 11);

3.

sämtliche Beteiligungen der Stadt unter Anführung des Beteiligungsausmaßes und der Firmenbuchnummer;

4.

sämtliche Mitgliedschaften bei Vereinen bei denen eine jährliche Verpflichtung der Stadt von mehr als 0,1 % der Summe der Erträge, jedenfalls jedoch über € 20.000,- möglich ist, mit Angabe der Größe der Verpflichtung und der Vereinsregisternummer;

5.

sämtliche Genossenschaftsanteile mit Angabe der Haftung gemäß § 5 Z 12 Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873 idF BGBl. I Nr. 69/2018, und der Firmenbuchnummer;

6.

der Investitionsnachweis;

7.

Nachweis über Forderungen und Verbindlichkeiten;

8.

die Anlagen 1a, 1b und 1c der VRV 2015. Diese sind zusätzlich unterteilt nach Gesamthaushalt, Konten im Investitionsnachweis und weitere Konten (nicht im Investitionsnachweis) zu untergliedern. Die Darstellung hat sowohl auf MVAG 1 als auch MVAG 2 zu erfolgen. Für jedes erstellte Bereichs-, Global- und Detailbudget gemäß §§ 6, 15 und 16 VRV 2015 ist diese Untergliederung ebenfalls auszuweisen;

9.

Nachweis über interne Darlehen;

10.

die Abänderung zur Nutzungsdauertabelle gemäß Anlage 7 der VRV 2015;

11.

die ziffernmäßige Entwicklung der Wertgrenzen für Darlehen nach § 61 Abs. 3.

Leermeldungen zu Nachweisen sind nicht erforderlich.

(5) Für Eigenbetriebe (nach § 1 Abs. 2 VRV 2015) sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse zu erstellen. Diese sind dem Gemeinderat gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss der Stadt zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Für die Berücksichtigung von Sachverhalten sowie die Dokumentation des Stichtages für die Erstellung des Rechnungsabschlusses gilt Abs. 1 sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDer Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vom Bürgermeister zu erstellen und zu unterfertigen. Sämtliche Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31.12.) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnung aufzunehmen. Der Gemeinderatsbeschluss über den gewählten Stichtag zur Erstellung des Rechnungsabschlusses ist im Rechnungsabschluss ersichtlich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Der Rechnungsabschluss umfasst die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Nettovermögensveränderungsrechnung und die Beilagen gemäß § 15 Abs. 1 VRV 2015. Alle Konten sind in einem Detailnachweis darzustellen, zusätzlich sind präzisierende Kontenbezeichnungen möglich. Der Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 16 VRV 2015 hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushalts in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten; sie muss im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welche Unterschiede zwischen dem veranschlagten und dem tatsächlichen Wert entstanden sind. Am Beginn und am Ende des Finanzjahres sind der Stand des Vermögens und der Schulden sowie Änderungen, die im Laufe des Finanzjahres eingetreten sind, festzustellen.Der Rechnungsabschluss umfasst die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Nettovermögensveränderungsrechnung und die Beilagen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VRV 2015. Alle Konten sind in einem Detailnachweis darzustellen, zusätzlich sind präzisierende Kontenbezeichnungen möglich. Der Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß Paragraph 16, VRV 2015 hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushalts in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten; sie muss im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welche Unterschiede zwischen dem veranschlagten und dem tatsächlichen Wert entstanden sind. Am Beginn und am Ende des Finanzjahres sind der Stand des Vermögens und der Schulden sowie Änderungen, die im Laufe des Finanzjahres eingetreten sind, festzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Haushaltsrechnung hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushaltes in der Voranschlagsgliederung zu enthalten. Sie hat jedenfalls nachzuweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuss bzw. Fehlbetrag sich am Ende des Finanzjahres ergibt.
  4. (4)Absatz 4In einer Beilage zum Rechnungsabschluss sind anzuführen:
    1. 1.Ziffer einsder Kassenabschluss (§ 54 Z 7);der Kassenabschluss (Paragraph 54, Ziffer 7,);
    2. 2.Ziffer 2die Darstellung des Haushaltspotenzials (§ 54 Z 11);die Darstellung des Haushaltspotenzials (Paragraph 54, Ziffer 11,);
    3. 3.Ziffer 3sämtliche Beteiligungen der Stadt unter Anführung des Beteiligungsausmaßes und der Firmenbuchnummer;
    4. 4.Ziffer 4sämtliche Mitgliedschaften bei Vereinen bei denen eine jährliche Verpflichtung der Stadt von mehr als 0,1 % der Summe der Erträge, jedenfalls jedoch über € 20.000,- möglich ist, mit Angabe der Größe der Verpflichtung und der Vereinsregisternummer;
    5. 5.Ziffer 5sämtliche Genossenschaftsanteile mit Angabe der Haftung gemäß § 5 Z 12 Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873 idF BGBl. I Nr. 69/2018, und der Firmenbuchnummer;sämtliche Genossenschaftsanteile mit Angabe der Haftung gemäß Paragraph 5, Ziffer 12, Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, und der Firmenbuchnummer;
    6. 6.Ziffer 6der Investitionsnachweis;
    7. 7.Ziffer 7Nachweis über Forderungen und Verbindlichkeiten;
    8. 8.Ziffer 8die Anlagen 1a, 1b und 1c der VRV 2015. Diese sind zusätzlich unterteilt nach Gesamthaushalt, Konten im Investitionsnachweis und weitere Konten (nicht im Investitionsnachweis) zu untergliedern. Die Darstellung hat sowohl auf MVAG 1 als auch MVAG 2 zu erfolgen. Für jedes erstellte Bereichs-, Global- und Detailbudget gemäß §§ 6, 15 und 16 VRV 2015 ist diese Untergliederung ebenfalls auszuweisen;die Anlagen 1a, 1b und 1c der VRV 2015. Diese sind zusätzlich unterteilt nach Gesamthaushalt, Konten im Investitionsnachweis und weitere Konten (nicht im Investitionsnachweis) zu untergliedern. Die Darstellung hat sowohl auf MVAG 1 als auch MVAG 2 zu erfolgen. Für jedes erstellte Bereichs-, Global- und Detailbudget gemäß Paragraphen 6,, 15 und 16 VRV 2015 ist diese Untergliederung ebenfalls auszuweisen;
    9. 9.Ziffer 9Nachweis über interne Darlehen;
    10. 10.Ziffer 10die Abänderung zur Nutzungsdauertabelle gemäß Anlage 7 der VRV 2015;
    11. 11.Ziffer 11die ziffernmäßige Entwicklung der Wertgrenzen für Darlehen nach § 61 Abs. 3.die ziffernmäßige Entwicklung der Wertgrenzen für Darlehen nach Paragraph 61, Absatz 3,

    Leermeldungen zu Nachweisen sind nicht erforderlich.

  5. (5)Absatz 5Für Eigenbetriebe (nach § 1 Abs. 2 VRV 2015) sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse zu erstellen. Diese sind dem Gemeinderat gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss der Stadt zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Für die Berücksichtigung von Sachverhalten sowie die Dokumentation des Stichtages für die Erstellung des Rechnungsabschlusses gilt Abs. 1 sinngemäß.Für Eigenbetriebe (nach Paragraph eins, Absatz 2, VRV 2015) sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse zu erstellen. Diese sind dem Gemeinderat gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss der Stadt zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Für die Berücksichtigung von Sachverhalten sowie die Dokumentation des Stichtages für die Erstellung des Rechnungsabschlusses gilt Absatz eins, sinngemäß.

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