§ 31 NÖ STROG Sitzungsprotokoll

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat mindestens zu enthalten:

a)

den Nachweis über die ordnungsgemäße Einberufung der Mitglieder;

b)

Ort, Tag und Stunde des Beginnes und des Endes der Sitzung;

c)

den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und abwesenden, entschuldigten und unentschuldigten Mitglieder des Gemeinderates sowie der Schriftführer;

d)

die vorgesehene Tagesordnung;

e)

die Feststellung der Beschlussfähigkeit;

f)

die Genehmigung, Abänderung oder Nichtgenehmigung des Protokolls der jeweils letzten Sitzung;

g)

alle in der Sitzung gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis, wobei die Gegenstimmen und die Stimmenthaltungen außer bei geheimen Abstimmungen und bei einheitlichem Stimmverhalten der Mitglieder einer Wahlpartei (in diesem Fall genügt die Bezeichnung der Wahlpartei) namentlich anzuführen sind, und

h)

die gestellten Anfragen und die darauf erteilten Antworten, letztere auch in gekürzter Form.

(2) Mit der Abfassung des Protokolls sind Gemeindebedienstete zu betrauen. Die Erstellung des Protokolls kann durch Geräte zur Schallaufzeichnung unterstützt werden.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates können bis zum Beginn der nächsten Sitzung gegen den Inhalt des Protokolls mündlich oder schriftlich EinwändeEinwendungen erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist. Werden keine Einwendungen erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Werden Einwendungen erhoben, ist über die der Gemeinderat bei derEinwendungen eine Abstimmung durchzuführen und nach Erledigung aller Einwendungen das Sitzungsprotokoll als Ganzes einer Genehmigung des Protokolls entscheidetzuzuführen. Schriftliche EinwändeEinwendungen sind dem Protokoll anzuschließen.

(4) Der Vorsitzende und der (die) Schriftführer haben das Protokoll nach dem Abfassen zu unterfertigen. Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei hat ein Mitglied des Gemeinderates namhaft zu machen, das spätestens bei der nächsten Sitzung des Gemeinderates das Protokoll unterfertigt. Wenn kein Mitglied einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei bei der Sitzung anwesend war, unterbleibt die Fertigung durch deren Vertreter. Eine Verweigerung der Unterfertigung ist im Protokoll zu vermerken.

(5) Das Protokoll ist innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung zu erstellen und jedem nach Abs. 4 zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung zu stellen, jedoch spätestens mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen.

(6) Jedermann kann in das genehmigte Protokoll öffentlicher Sitzungen des Gemeinderates während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden beim Magistrat Einsicht nehmen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auf Kosten des Verlangenden auch Kopien hergestellt oder das Sitzungsprotokoll in jeder anderen vorhandenen technisch möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt werden. Das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen darf im Internet veröffentlicht werden.

(7) Die Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen des Gemeinderates sind getrennt zu verwahren.

Stand vor dem 14.08.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.08.2015

(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat mindestens zu enthalten:

a)

den Nachweis über die ordnungsgemäße Einberufung der Mitglieder;

b)

Ort, Tag und Stunde des Beginnes und des Endes der Sitzung;

c)

den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und abwesenden, entschuldigten und unentschuldigten Mitglieder des Gemeinderates sowie der Schriftführer;

d)

die vorgesehene Tagesordnung;

e)

die Feststellung der Beschlussfähigkeit;

f)

die Genehmigung, Abänderung oder Nichtgenehmigung des Protokolls der jeweils letzten Sitzung;

g)

alle in der Sitzung gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis, wobei die Gegenstimmen und die Stimmenthaltungen außer bei geheimen Abstimmungen und bei einheitlichem Stimmverhalten der Mitglieder einer Wahlpartei (in diesem Fall genügt die Bezeichnung der Wahlpartei) namentlich anzuführen sind, und

h)

die gestellten Anfragen und die darauf erteilten Antworten, letztere auch in gekürzter Form.

(2) Mit der Abfassung des Protokolls sind Gemeindebedienstete zu betrauen. Die Erstellung des Protokolls kann durch Geräte zur Schallaufzeichnung unterstützt werden.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates können bis zum Beginn der nächsten Sitzung gegen den Inhalt des Protokolls mündlich oder schriftlich EinwändeEinwendungen erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist. Werden keine Einwendungen erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Werden Einwendungen erhoben, ist über die der Gemeinderat bei derEinwendungen eine Abstimmung durchzuführen und nach Erledigung aller Einwendungen das Sitzungsprotokoll als Ganzes einer Genehmigung des Protokolls entscheidetzuzuführen. Schriftliche EinwändeEinwendungen sind dem Protokoll anzuschließen.

(4) Der Vorsitzende und der (die) Schriftführer haben das Protokoll nach dem Abfassen zu unterfertigen. Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei hat ein Mitglied des Gemeinderates namhaft zu machen, das spätestens bei der nächsten Sitzung des Gemeinderates das Protokoll unterfertigt. Wenn kein Mitglied einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei bei der Sitzung anwesend war, unterbleibt die Fertigung durch deren Vertreter. Eine Verweigerung der Unterfertigung ist im Protokoll zu vermerken.

(5) Das Protokoll ist innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung zu erstellen und jedem nach Abs. 4 zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung zu stellen, jedoch spätestens mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen.

(6) Jedermann kann in das genehmigte Protokoll öffentlicher Sitzungen des Gemeinderates während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden beim Magistrat Einsicht nehmen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auf Kosten des Verlangenden auch Kopien hergestellt oder das Sitzungsprotokoll in jeder anderen vorhandenen technisch möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt werden. Das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen darf im Internet veröffentlicht werden.

(7) Die Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen des Gemeinderates sind getrennt zu verwahren.

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