§ 100 NÖ GO 1973 Annahme der Wahl

NÖ Gemeindeordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2026 bis 31.12.9999
Der zum Bürgermeister Gewählte muß vom Altersvorsitzenden befragt werden, ob er die Wahl annimmt. Verweigert der Gewählte die Annahme der Wahl, muß binnen zwei Wochen eine neuerliche Wahl durchgeführt werden.

  1. (1)Absatz einsDer zum Bürgermeister Gewählte muss vom Altersvorsitzenden befragt werden, ob er die Wahl annimmt. Verweigert der Gewählte die Annahme der Wahl, muss binnen zwei Wochen eine neuerliche Wahl durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Bürgermeister ist ab der Annahme seiner Wahl im Amt. Sollte der Bürgermeister die Leistung des Gelöbnisses auf die Bundesverfassung und die Landesverfassung (§ 8 Abs. 5 lit. b des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 368/1925 in der Fassung BGBl. Nr. 27/2019) verweigern, so gelten die von ihm gesetzten Handlungen als nichtig.Der Bürgermeister ist ab der Annahme seiner Wahl im Amt. Sollte der Bürgermeister die Leistung des Gelöbnisses auf die Bundesverfassung und die Landesverfassung (Paragraph 8, Absatz 5, Litera b, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 2019,) verweigern, so gelten die von ihm gesetzten Handlungen als nichtig.

Stand vor dem 26.01.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 26.01.2026
Der zum Bürgermeister Gewählte muß vom Altersvorsitzenden befragt werden, ob er die Wahl annimmt. Verweigert der Gewählte die Annahme der Wahl, muß binnen zwei Wochen eine neuerliche Wahl durchgeführt werden.

  1. (1)Absatz einsDer zum Bürgermeister Gewählte muss vom Altersvorsitzenden befragt werden, ob er die Wahl annimmt. Verweigert der Gewählte die Annahme der Wahl, muss binnen zwei Wochen eine neuerliche Wahl durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Bürgermeister ist ab der Annahme seiner Wahl im Amt. Sollte der Bürgermeister die Leistung des Gelöbnisses auf die Bundesverfassung und die Landesverfassung (§ 8 Abs. 5 lit. b des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 368/1925 in der Fassung BGBl. Nr. 27/2019) verweigern, so gelten die von ihm gesetzten Handlungen als nichtig.Der Bürgermeister ist ab der Annahme seiner Wahl im Amt. Sollte der Bürgermeister die Leistung des Gelöbnisses auf die Bundesverfassung und die Landesverfassung (Paragraph 8, Absatz 5, Litera b, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 2019,) verweigern, so gelten die von ihm gesetzten Handlungen als nichtig.

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