§ 111 NÖ GO 1973 Amtsverzicht und Amtsverlust als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates)

NÖ Gemeindeordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister oder ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) kann jederzeit auf sein Amt verzichten. Der Verzicht muß schriftlich erfolgen. Das Verzichtschreiben muß an den Bürgermeister oder, falls dieser sein Amt niederlegen will, an seinen Stellvertreter gerichtet werden. Sein Inhalt wird mit dem auf den Tag des Einlangens folgenden Tag beim Gemeindeamt (Stadtamt) verbindlich.

(2) Der Bürgermeister verliert sein Amt

a)

bei Ausscheiden aus dem Gemeinderat,

b)

mit der Erklärung des Verlustes des Amtes als Bürgermeister nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr. 123/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, oder

c)

nach Ausspruch des Mißtrauens durch den Gemeinderat., oder

d)

wenn die Voraussetzungen für die Wahl (§ 98 Abs. 1 erster Satz) nicht mehr vorliegen.

(3) Ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) verliert sein Amt

a)

bei Ausscheiden aus dem Gemeinderat,

b)

mit der Erklärung des Verlustes des Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes; BGBl.Nr. 123/1967; i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013,

c)

im Falle einer schriftlichen Abberufung durch jene Wahlpartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied in den Gemeindevorstand (Stadtrat) gewählt wurde, mit der Wahl eines neuen Mitgliedes zum Gemeindevorstand (Stadtrat). Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Vizebürgermeister unter Beibehaltung seiner Mitgliedschaft zum Gemeindevorstand (Stadtrat) abberufen werden. In einem solchen Fall endet die Funktion als Vizebürgermeister mit der Wahl eines neuen Vizebürgermeisters. Das Abberufungsschreiben, das von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterfertigt sein muß, muß an den Bürgermeister gerichtet werden., oder

d)

wenn die Voraussetzungen für die Wahl (§ 98 Abs. 1 erster Satz) nicht mehr vorliegen.

(4) Der Amtsverzicht und Amtsverlust als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) muß durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Eine Abschrift des Anschlages muß der Bezirkshauptmannschaft gleichzeitig übermittelt werden.

Stand vor dem 09.08.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 09.08.2017

(1) Der Bürgermeister oder ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) kann jederzeit auf sein Amt verzichten. Der Verzicht muß schriftlich erfolgen. Das Verzichtschreiben muß an den Bürgermeister oder, falls dieser sein Amt niederlegen will, an seinen Stellvertreter gerichtet werden. Sein Inhalt wird mit dem auf den Tag des Einlangens folgenden Tag beim Gemeindeamt (Stadtamt) verbindlich.

(2) Der Bürgermeister verliert sein Amt

a)

bei Ausscheiden aus dem Gemeinderat,

b)

mit der Erklärung des Verlustes des Amtes als Bürgermeister nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr. 123/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, oder

c)

nach Ausspruch des Mißtrauens durch den Gemeinderat., oder

d)

wenn die Voraussetzungen für die Wahl (§ 98 Abs. 1 erster Satz) nicht mehr vorliegen.

(3) Ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) verliert sein Amt

a)

bei Ausscheiden aus dem Gemeinderat,

b)

mit der Erklärung des Verlustes des Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes; BGBl.Nr. 123/1967; i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013,

c)

im Falle einer schriftlichen Abberufung durch jene Wahlpartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied in den Gemeindevorstand (Stadtrat) gewählt wurde, mit der Wahl eines neuen Mitgliedes zum Gemeindevorstand (Stadtrat). Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Vizebürgermeister unter Beibehaltung seiner Mitgliedschaft zum Gemeindevorstand (Stadtrat) abberufen werden. In einem solchen Fall endet die Funktion als Vizebürgermeister mit der Wahl eines neuen Vizebürgermeisters. Das Abberufungsschreiben, das von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterfertigt sein muß, muß an den Bürgermeister gerichtet werden., oder

d)

wenn die Voraussetzungen für die Wahl (§ 98 Abs. 1 erster Satz) nicht mehr vorliegen.

(4) Der Amtsverzicht und Amtsverlust als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) muß durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Eine Abschrift des Anschlages muß der Bezirkshauptmannschaft gleichzeitig übermittelt werden.

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