§ 68 NÖ STROG (weggefallen)

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht dahingehend aus, dass die Stadt bei der Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die der Stadt gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt§ 68 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

(2) Alle Bestimmungen dieses Teiles dürfen nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt aus dem Bereich der Landesvollziehung angewendet werden.

Stand vor dem 26.01.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 26.01.2026
(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht dahingehend aus, dass die Stadt bei der Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die der Stadt gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt§ 68 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

(2) Alle Bestimmungen dieses Teiles dürfen nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt aus dem Bereich der Landesvollziehung angewendet werden.

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