§ 58 NÖ STROG Voranschlagsprovisorium und Haushaltsermächtigung

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Wenn der Voranschlag nicht bis zum Beginn des Haushaltsjahres beschlossen wird, kann der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium für drei Monate beschließen. In diesem dürfen die Ausgaben, wenn deren Höhe nicht durch Gesetz oder Verordnung feststeht, für einen Monat ein Zwölftel der entsprechenden veranschlagten Ausgabenbeträge des Voranschlages des abgelaufenen Haushaltsjahres nicht übersteigen.

(2) Wird ein Voranschlagsprovisorium nicht beschlossen, ist der Bürgermeister zu folgenden Maßnahmen ermächtigt (Haushaltsermächtigung):

a)

Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen, Besorgung der laufenden Verwaltung sowie die Leistung der laufenden AusgabenMittelverwendungen, die bei sparsamster Verwaltung notwendig sind;

b)

Einhebung der Abgaben nach den Hebesätzen des Vorjahres, Vereinnahmung der sonstigen Einnahmen;

c)

Inanspruchnahme von Kassenkrediten im gesetzlich zulässigen Ausmaß, soweit dies zur Ausübung der Haushaltsermächtigung notwendig ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.08.2015 bis 31.12.2019

(1) Wenn der Voranschlag nicht bis zum Beginn des Haushaltsjahres beschlossen wird, kann der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium für drei Monate beschließen. In diesem dürfen die Ausgaben, wenn deren Höhe nicht durch Gesetz oder Verordnung feststeht, für einen Monat ein Zwölftel der entsprechenden veranschlagten Ausgabenbeträge des Voranschlages des abgelaufenen Haushaltsjahres nicht übersteigen.

(2) Wird ein Voranschlagsprovisorium nicht beschlossen, ist der Bürgermeister zu folgenden Maßnahmen ermächtigt (Haushaltsermächtigung):

a)

Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen, Besorgung der laufenden Verwaltung sowie die Leistung der laufenden AusgabenMittelverwendungen, die bei sparsamster Verwaltung notwendig sind;

b)

Einhebung der Abgaben nach den Hebesätzen des Vorjahres, Vereinnahmung der sonstigen Einnahmen;

c)

Inanspruchnahme von Kassenkrediten im gesetzlich zulässigen Ausmaß, soweit dies zur Ausübung der Haushaltsermächtigung notwendig ist.

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