§ 99 NÖ STROG Bruchzahlenberechnung

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2026 bis 31.12.9999

Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Berechnungen von Bruchzahlen erforderlich sind, wird eine sich dadurch ergebene Dezimalzahl, wenn sie 0,5 übersteigt, als ganze Zahl gerechnet (z.B. 12,6 = 13), sonst nicht berücksichtigt (z.B. 9,5 = 9). Diese Regelung gilt für die Berechnung von Bruchzahlen in allen Hauptstücken.

Stand vor dem 26.01.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 26.01.2026

Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Berechnungen von Bruchzahlen erforderlich sind, wird eine sich dadurch ergebene Dezimalzahl, wenn sie 0,5 übersteigt, als ganze Zahl gerechnet (z.B. 12,6 = 13), sonst nicht berücksichtigt (z.B. 9,5 = 9). Diese Regelung gilt für die Berechnung von Bruchzahlen in allen Hauptstücken.

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