§ 81 NÖ STROG (weggefallen)

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2026 bis 31.12.9999
Der zum Bürgermeister Gewählte hat vor dem Gemeinderat zu erklären, ob er die Wahl annimmt§ 81 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen. Verweigert der Gewählte die Annahme der Wahl, muss binnen zwei Wochen eine neuerliche Wahl durchgeführt werden.

Stand vor dem 26.01.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 26.01.2026
Der zum Bürgermeister Gewählte hat vor dem Gemeinderat zu erklären, ob er die Wahl annimmt§ 81 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen. Verweigert der Gewählte die Annahme der Wahl, muss binnen zwei Wochen eine neuerliche Wahl durchgeführt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten