Anl. 1 K-ZAG

Kärntner Zuschlagsabgabegesetz – K-ZAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(LGBl Nr 2/2026)Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2026,)Art. I

( Z 1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 20192026 in Kraft.

(2) Das Kärntner Zuschlagsabgabegesetz und ist auf Sachverhalte anzuwenden, LGBl. Nr. 12/2014bei denen die Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2025 entstanden ist. Ziffer eins, isttritt am 1. April 2014Jänner 2026 in Kraft getreten. Das Gesetz überund ist auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Landes-Vergnügungssteuer, LGBl. Nr. 70/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, ist mit Ablauf desAbgabenschuld nach dem 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten2025 entstanden ist.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2025
(LGBl Nr 2/2026)Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2026,)Art. I

( Z 1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 20192026 in Kraft.

(2) Das Kärntner Zuschlagsabgabegesetz und ist auf Sachverhalte anzuwenden, LGBl. Nr. 12/2014bei denen die Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2025 entstanden ist. Ziffer eins, isttritt am 1. April 2014Jänner 2026 in Kraft getreten. Das Gesetz überund ist auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Landes-Vergnügungssteuer, LGBl. Nr. 70/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, ist mit Ablauf desAbgabenschuld nach dem 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten2025 entstanden ist.

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