§ 2 Oö. AGV 2015

Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für Abteilungen und Organisationseinheiten für Akutgeriatrie/Remobilisation und für Palliativmedizin in allen öffentlichen Krankenanstalten mit 80,1085,80 Euro festgesetzt.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 35/2018, 122/2018, 129/2019, 131/2020, 135/2021, 125/2022)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022

Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für Abteilungen und Organisationseinheiten für Akutgeriatrie/Remobilisation und für Palliativmedizin in allen öffentlichen Krankenanstalten mit 80,1085,80 Euro festgesetzt.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 35/2018, 122/2018, 129/2019, 131/2020, 135/2021, 125/2022)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten