Art. 60 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag beschließt den Landesfinanzrahmen. Die Grundlagen für die GebarungLandesregierung hat dem Landtag jährlich den Entwurf eines Landesfinanzrahmens vorzulegen. Der Entwurf des Landes bilden der vomLandesfinanzrahmens oder einer Änderung desselben ist dem Landtag beschlossene Landesvoranschlag sowie die vom Landtag erteilten Zustimmungen und Ermächtigungen für die Haushaltsführungspätestens gemeinsam mit dem Entwurf des Landesvoranschlages vorzulegen.

(2) Der Landesfinanzrahmen hat auf Ebene der Bereiche für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre festzulegen:

1.

Obergrenzen für Auszahlungen, ausgenommen die Auszahlungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten,

2.

Untergrenzen für Einzahlungen, ausgenommen die Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden,

3.

die Grundzüge des Stellenplans.

(3) Hat der Landtag bis zum Ende des Finanzjahres keinen Landesfinanzrahmen beschlossen, so gelten die Obergrenzen der Auszahlungen und die Untergrenzen der Einzahlungen des letzten Finanzjahres, für das der Landtag einen Landesfinanzrahmen beschlossen hat, weiter.

(4) Die Landesregierung hat dem Landtag vor Ablauf des Finanzjahres denzugleich mit dem Entwurf eines Landesvoranschlages für das folgende FinanzjahrLandesfinanzrahmens einen Strategiebericht vorzulegen. In den EntwurfDer Strategiebericht dient der näheren Erläuterung des Landesvoranschlages sind jedenfallsLandesfinanzrahmens und gibt einen Überblick über die voraussichtlichwirtschaftliche Lage des Landes und deren voraussichtliche Entwicklung, die haushalts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen und die daraus folgende haushaltspolitische Strategie des Landes, sowie über außerbudgetäre Finanzierungsvorhaben und die Entwicklung der Finanzschulden und des Standes der Haftungen für die Finanzierungsbeteiligungvier Jahre, in denen der Landesfinanzrahmen gültig ist. Der Strategiebericht hat insbesondere über die Erfüllung des Landes Kärnten an Förderungsmaßnahmen, die von der Europäischen Union nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten oder genehmigten Förderungsprogramme mitfinanziert werden, zu leistenden Ausgaben aufzunehmen. Die Finanzierungsbeteiligung des Landes Kärnten umfasst auch die Vorfinanzierung der Mittel der Europäischen Union für die vereinbarten und genehmigten Förderungsmaßnahmen. Im Entwurf des Stellenplanes sind die Planstellen für die Sekretariate der Mitglieder der Landesregierung gesondert auszuweisen; es dürfen höchstens 70 derartige Planstellen vorgesehen undzuletzt vom Landtag beschlossen werden.

(3) Wird vom Landtag vor Ablauf des Finanzjahres kein Landesvoranschlag beschlossen, sindbeschlossenen Landesfinanzrahmens und über die Einnahmen nach der jeweils geltenden Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben sind gemäß den im Landesvoranschlag des abgelaufenen Finanzjahres enthaltenen AusgabenansätzenGründe für allfällige Abweichungen davon Aufschluss zu leisten, wobei die monatlichen Ausgaben ein Zwölftel der Ausgabenansätze nicht übersteigen dürfen. Die zur Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Die vom Landtag für das vorangegangene Finanzjahr erteilten Zustimmungen und Ermächtigungen gelten bis zum Wirksamwerden des Landesvoranschlages für das laufende Finanzjahr weitergeben.

(4) Die Landesregierung darf dem Landtag im Laufe eines Finanzjahres Nachträge zum Landesvoranschlag zur Beschlußfassung vorlegen. Die Landesregierung hat dem Landtag Nachträge zum Landesvoranschlag vorzulegen, wenn im Laufe eines Finanzjahres

1.

durch außer- oder überplanmäßige Ausgaben die Notwendigkeit einer Überschreitung der durch den Landesvoranschlag festgelegten Gesamtausgaben besteht,

2.

durch Mehr- oder Mindereinnahmen der Landesvoranschlag wesentlich verändert wird oder

3.

durch Mindereinnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung des Haushaltsgleichgewichtes droht, die durch Minderausgaben nicht ausgeglichen werden kann.

Stand vor dem 20.02.2018

In Kraft vom 30.06.2017 bis 20.02.2018

(1) Der Landtag beschließt den Landesfinanzrahmen. Die Grundlagen für die GebarungLandesregierung hat dem Landtag jährlich den Entwurf eines Landesfinanzrahmens vorzulegen. Der Entwurf des Landes bilden der vomLandesfinanzrahmens oder einer Änderung desselben ist dem Landtag beschlossene Landesvoranschlag sowie die vom Landtag erteilten Zustimmungen und Ermächtigungen für die Haushaltsführungspätestens gemeinsam mit dem Entwurf des Landesvoranschlages vorzulegen.

(2) Der Landesfinanzrahmen hat auf Ebene der Bereiche für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre festzulegen:

1.

Obergrenzen für Auszahlungen, ausgenommen die Auszahlungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten,

2.

Untergrenzen für Einzahlungen, ausgenommen die Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden,

3.

die Grundzüge des Stellenplans.

(3) Hat der Landtag bis zum Ende des Finanzjahres keinen Landesfinanzrahmen beschlossen, so gelten die Obergrenzen der Auszahlungen und die Untergrenzen der Einzahlungen des letzten Finanzjahres, für das der Landtag einen Landesfinanzrahmen beschlossen hat, weiter.

(4) Die Landesregierung hat dem Landtag vor Ablauf des Finanzjahres denzugleich mit dem Entwurf eines Landesvoranschlages für das folgende FinanzjahrLandesfinanzrahmens einen Strategiebericht vorzulegen. In den EntwurfDer Strategiebericht dient der näheren Erläuterung des Landesvoranschlages sind jedenfallsLandesfinanzrahmens und gibt einen Überblick über die voraussichtlichwirtschaftliche Lage des Landes und deren voraussichtliche Entwicklung, die haushalts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen und die daraus folgende haushaltspolitische Strategie des Landes, sowie über außerbudgetäre Finanzierungsvorhaben und die Entwicklung der Finanzschulden und des Standes der Haftungen für die Finanzierungsbeteiligungvier Jahre, in denen der Landesfinanzrahmen gültig ist. Der Strategiebericht hat insbesondere über die Erfüllung des Landes Kärnten an Förderungsmaßnahmen, die von der Europäischen Union nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten oder genehmigten Förderungsprogramme mitfinanziert werden, zu leistenden Ausgaben aufzunehmen. Die Finanzierungsbeteiligung des Landes Kärnten umfasst auch die Vorfinanzierung der Mittel der Europäischen Union für die vereinbarten und genehmigten Förderungsmaßnahmen. Im Entwurf des Stellenplanes sind die Planstellen für die Sekretariate der Mitglieder der Landesregierung gesondert auszuweisen; es dürfen höchstens 70 derartige Planstellen vorgesehen undzuletzt vom Landtag beschlossen werden.

(3) Wird vom Landtag vor Ablauf des Finanzjahres kein Landesvoranschlag beschlossen, sindbeschlossenen Landesfinanzrahmens und über die Einnahmen nach der jeweils geltenden Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben sind gemäß den im Landesvoranschlag des abgelaufenen Finanzjahres enthaltenen AusgabenansätzenGründe für allfällige Abweichungen davon Aufschluss zu leisten, wobei die monatlichen Ausgaben ein Zwölftel der Ausgabenansätze nicht übersteigen dürfen. Die zur Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Die vom Landtag für das vorangegangene Finanzjahr erteilten Zustimmungen und Ermächtigungen gelten bis zum Wirksamwerden des Landesvoranschlages für das laufende Finanzjahr weitergeben.

(4) Die Landesregierung darf dem Landtag im Laufe eines Finanzjahres Nachträge zum Landesvoranschlag zur Beschlußfassung vorlegen. Die Landesregierung hat dem Landtag Nachträge zum Landesvoranschlag vorzulegen, wenn im Laufe eines Finanzjahres

1.

durch außer- oder überplanmäßige Ausgaben die Notwendigkeit einer Überschreitung der durch den Landesvoranschlag festgelegten Gesamtausgaben besteht,

2.

durch Mehr- oder Mindereinnahmen der Landesvoranschlag wesentlich verändert wird oder

3.

durch Mindereinnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung des Haushaltsgleichgewichtes droht, die durch Minderausgaben nicht ausgeglichen werden kann.

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