§ 3 K-ZAG § 3

Kärntner Zuschlagsabgabegesetz – K-ZAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags im Bundesland Kärnten beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer (1§ 1 Abs. 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 144/2017) Dieses Gesetz tritt an dem jeweils 5 vT der Kundmachung folgenden Monatsersten in KraftBemessungsgrundlage gemäß § 2 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018.

(2) Abweichend von § 1 ist das Ausmaß des Landeszuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe bis zum 31. Dezember 2014 mit dem Wert begrenzt, der sich aus § 13a Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2013, in Verbindung mit § 57 Abs. 7 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 167/2013, ergibt.

(3) Das Gesetz über die Landes-Vergnügungssteuer (K-LVStG) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.04.2014 bis 31.12.2018

Die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags im Bundesland Kärnten beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer (1§ 1 Abs. 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 144/2017) Dieses Gesetz tritt an dem jeweils 5 vT der Kundmachung folgenden Monatsersten in KraftBemessungsgrundlage gemäß § 2 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018.

(2) Abweichend von § 1 ist das Ausmaß des Landeszuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe bis zum 31. Dezember 2014 mit dem Wert begrenzt, der sich aus § 13a Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2013, in Verbindung mit § 57 Abs. 7 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 167/2013, ergibt.

(3) Das Gesetz über die Landes-Vergnügungssteuer (K-LVStG) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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