§ 2 K-ZAG § 2

K-ZAG - Kärntner Zuschlagsabgabegesetz – K-ZAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1)              Der Abgabenertrag wird zwischen dem Land und den Gemeinden wie folgt geteilt:

1.

70 v. H. Land,

2.

30 v. H. Gemeinden.

(2)              Der auf das Land entfallene Anteil (Abs. 1 Z 1) ist zur teilweisen Bedeckung der Aufwendungen des Landes für die

1.

Suchtbekämpfung sowie

2.

Kinder- und Jugendhilfe

zu verwenden.

(3)              Der auf die Gemeinden entfallende Anteil (Abs. 1 Z 2) ist vom Land als Teil des von den Gemeinden gemäß § 65 Abs. 2 des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes – K-KJHG insgesamt zu ersetzenden Kostenaufwandes einzubehalten.

In Kraft seit 01.04.2014 bis 31.12.9999
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