Gesamte Rechtsvorschrift K-ZAG

Kärntner Zuschlagsabgabegesetz – K-ZAG

K-ZAG
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Stand der Gesetzesgebung: 20.02.2019
Gesetz vom 30. Jänner 2014 über die Erhebung eines Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (Kärntner Zuschlagsabgabegesetz)

§ 1 K-ZAG


Höhe des Zuschlags

Zur Bundesautomaten- und Video-Lotterie-Terminal-Abgabe (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe) nach § 57 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017, wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Kärnten aus erfolgt, ein Zuschlag in der Höhe 150 v. H. der Stammabgabe des Bundes erhoben.

§ 2 K-ZAG § 2


(1)              Der Abgabenertrag wird zwischen dem Land und den Gemeinden wie folgt geteilt:

1.

70 v. H. Land,

2.

30 v. H. Gemeinden.

(2)              Der auf das Land entfallene Anteil (Abs. 1 Z 1) ist zur teilweisen Bedeckung der Aufwendungen des Landes für die

1.

Suchtbekämpfung sowie

2.

Kinder- und Jugendhilfe

zu verwenden.

(3)              Der auf die Gemeinden entfallende Anteil (Abs. 1 Z 2) ist vom Land als Teil des von den Gemeinden gemäß § 65 Abs. 2 des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes – K-KJHG insgesamt zu ersetzenden Kostenaufwandes einzubehalten.

§ 3 K-ZAG § 3


Die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags im Bundesland Kärnten beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 1 Abs. 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 144/2017) jeweils 5 vT der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018.

Anlage

Anl. 1 K-ZAG (


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Das Kärntner Zuschlagsabgabegesetz, LGBl. Nr. 12/2014, ist am 1. April 2014 in Kraft getreten. Das Gesetz über die Landes-Vergnügungssteuer, LGBl. Nr. 70/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten.

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