§ 1 K-ZAG

K-ZAG - Kärntner Zuschlagsabgabegesetz – K-ZAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
Höhe des Zuschlags

Zur Bundesautomaten- und Video-Lotterie-Terminal-Abgabe (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe) nach § 57 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017, wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Kärnten aus erfolgt, ein Zuschlag in der Höhe 150 v. H. der Stammabgabe des Bundes erhoben.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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