§ 1 Oö. AGV 2015

Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten, sofern in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt:

Krankenanstalten

Einbettzimmer

Mehrbettzimmer

Kepler Universitätsklinikum

Salzkammergut Klinikum

Pyhrn-Eisenwurzen Klinikum Kirchdorf Steyr

Klinikum Wels-Grieskirchen

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul Linz

Krankenhaus der Elisabethinen Linz

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul Ried im Innkreis

Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz

184,40197,70 Euro

127,10136,20 Euro

Klinikum Freistadt

Klinikum Rohrbach

Klinikum Schärding

Krankenhaus St. Josef Braunau

162,90174,70 Euro

113,80122,00 Euro

(Anm: LGBl. Nr. 142/2015, 35/2018, 122/2018, 129/2019, 131/2020, 135/2021)

(Anm: LGBl.Nr. 142/2015, 35/2018, 122/2018, 129/2019, 131/2020, 135/2021, 125/2022)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022

Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten, sofern in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt:

Krankenanstalten

Einbettzimmer

Mehrbettzimmer

Kepler Universitätsklinikum

Salzkammergut Klinikum

Pyhrn-Eisenwurzen Klinikum Kirchdorf Steyr

Klinikum Wels-Grieskirchen

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul Linz

Krankenhaus der Elisabethinen Linz

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul Ried im Innkreis

Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz

184,40197,70 Euro

127,10136,20 Euro

Klinikum Freistadt

Klinikum Rohrbach

Klinikum Schärding

Krankenhaus St. Josef Braunau

162,90174,70 Euro

113,80122,00 Euro

(Anm: LGBl. Nr. 142/2015, 35/2018, 122/2018, 129/2019, 131/2020, 135/2021)

(Anm: LGBl.Nr. 142/2015, 35/2018, 122/2018, 129/2019, 131/2020, 135/2021, 125/2022)

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