§ 4 NÖ LMKGVO 2010

NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Gebühren für Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 erhöhen sich wie folgt (Sonderzeitenzuschläge): an

1.

Samstagen außerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50%.

2.

Sonn- und Feiertagen um 100%.

3.

Werktagen innerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100%.

(2) Den Gebühren gemäß §§ 2 bis 4 Abs. 1 ist ein Gebührenanteil von 20% für Aus- und Weiterbildung sowie Überwachung der amtlichen Untersucher bzw. Untersucherinnen, Verrechnungsaufwand, Hilfsmittel und Verwaltungsaufwand (Sachaufwand) hinzuzurechnen.

(3) Die Gebühren nach §§ 2 und 3 erhöhen sich vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 4 und 5

1.

je geschlachtetem Tier für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG zur Weiterverrechnung mit der Agentur bzw. den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 3 Z 17 und Z 18 LMSVG bei

a)

Rindern und Einhufern um € 0,70/Stück,

b)

Schweinen um € 0,20/Stück,

c)

Schafen, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn um € 0,30/Stück,

d)

Geflügel um

-

€ 1,70/1.000 Stück Hühner und Wildgeflügel,

-

€ 1,70/100 Stück Puten,

e)

Kaninchen und Hasenartigen um € 0,79/ 100 Stück.

2.

für Verdachtsproben gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG bzw. zusätzliche Untersuchungen gemäß § 9 FlUVO (§ 3 Abs. 3 Z 2 NÖ LMKGG - Sonderzuschlag) je beprobtem Tier bzw. je Untersuchung um € 5,70.

(4) Die Gebühren gemäß Abs. 3 Z 2 erhöhen sich weiters um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen

1.

der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG, bzw.

2.

der Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 3 Z 18 LMSVG.

(5) Eine Gebührenerhöhung gemäß Abs. 4 ist

1.

nur dann zu tragen, wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände, Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als genussuntauglich beurteilt wird;

2.

im Fall

a)

des § 11 Abs. 2 2. und 3. Satz FlUVO unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung,

b)

der Fleischuntersuchung im Rahmen von Notschlachtungen (§ 2 Abs. 1 Z 6) gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 FlUVO, sofern eine mikrobiologische Fleischuntersuchung veranlasst wurde,

zu tragen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Die Gebühren für Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 erhöhen sich wie folgt (Sonderzeitenzuschläge): an

1.

Samstagen außerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50%.

2.

Sonn- und Feiertagen um 100%.

3.

Werktagen innerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100%.

(2) Den Gebühren gemäß §§ 2 bis 4 Abs. 1 ist ein Gebührenanteil von 20% für Aus- und Weiterbildung sowie Überwachung der amtlichen Untersucher bzw. Untersucherinnen, Verrechnungsaufwand, Hilfsmittel und Verwaltungsaufwand (Sachaufwand) hinzuzurechnen.

(3) Die Gebühren nach §§ 2 und 3 erhöhen sich vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 4 und 5

1.

je geschlachtetem Tier für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG zur Weiterverrechnung mit der Agentur bzw. den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 3 Z 17 und Z 18 LMSVG bei

a)

Rindern und Einhufern um € 0,70/Stück,

b)

Schweinen um € 0,20/Stück,

c)

Schafen, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn um € 0,30/Stück,

d)

Geflügel um

-

€ 1,70/1.000 Stück Hühner und Wildgeflügel,

-

€ 1,70/100 Stück Puten,

e)

Kaninchen und Hasenartigen um € 0,79/ 100 Stück.

2.

für Verdachtsproben gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG bzw. zusätzliche Untersuchungen gemäß § 9 FlUVO (§ 3 Abs. 3 Z 2 NÖ LMKGG - Sonderzuschlag) je beprobtem Tier bzw. je Untersuchung um € 5,70.

(4) Die Gebühren gemäß Abs. 3 Z 2 erhöhen sich weiters um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen

1.

der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG, bzw.

2.

der Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 3 Z 18 LMSVG.

(5) Eine Gebührenerhöhung gemäß Abs. 4 ist

1.

nur dann zu tragen, wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände, Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als genussuntauglich beurteilt wird;

2.

im Fall

a)

des § 11 Abs. 2 2. und 3. Satz FlUVO unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung,

b)

der Fleischuntersuchung im Rahmen von Notschlachtungen (§ 2 Abs. 1 Z 6) gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 FlUVO, sofern eine mikrobiologische Fleischuntersuchung veranlasst wurde,

zu tragen.

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