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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Den Gebühren gemäß §§ 2 bis 4 Abs. 1 ist ein Gebührenanteil von 20% für Aus- und Weiterbildung sowie Überwachung der amtlichen Untersucher bzw. Untersucherinnen, Verrechnungsaufwand, Hilfsmittel und Verwaltungsaufwand (Sachaufwand) hinzuzurechnen.
(3) Die Gebühren nach §§ 2 und 3 erhöhen sich vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 4 und 5
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(4) Die Gebühren gemäß Abs. 3 Z 2 erhöhen sich weiters um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen
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(5) Eine Gebührenerhöhung gemäß Abs. 4 ist
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(2) Den Gebühren gemäß §§ 2 bis 4 Abs. 1 ist ein Gebührenanteil von 20% für Aus- und Weiterbildung sowie Überwachung der amtlichen Untersucher bzw. Untersucherinnen, Verrechnungsaufwand, Hilfsmittel und Verwaltungsaufwand (Sachaufwand) hinzuzurechnen.
(3) Die Gebühren nach §§ 2 und 3 erhöhen sich vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 4 und 5
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(4) Die Gebühren gemäß Abs. 3 Z 2 erhöhen sich weiters um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen
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(5) Eine Gebührenerhöhung gemäß Abs. 4 ist
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