Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
Paragraph 2,Gebührenanteil für Untersuchungen (Personalaufwand)
(1)Absatz einsDie Höhe der Gebühren für Tätigkeiten der amtlichen Untersucher bzw. amtlichen Untersucherinnen, unbeschadet der §§ 3Paragraphen 3,, 4 und 5, außerhalb der Tage bzw. Uhrzeiten gemäß § 3Paragraph 3,Abs. 3Absatz 3,Z 1Ziffer eins, NÖ LMKGG für
In Kraft seit 01.01.2023 bis 28.02.2023
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