Gesamte Rechtsvorschrift NÖ LMKGVO 2010

NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung

NÖ LMKGVO 2010
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Stand der Gesetzesgebung: 02.03.2023
NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2010 (NÖ LMKGVO 2010)
StF: LGBl. 6401/1-0

§ 2 NÖ LMKGVO 2010


Paragraph 2,Gebührenanteil für Untersuchungen (Personalaufwand)
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Gebühren für Tätigkeiten der amtlichen Untersucher bzw. amtlichen Untersucherinnen, unbeschadet der §§ 3Paragraphen 3,, 4 und 5, außerhalb der Tage bzw. Uhrzeiten gemäß § 3Paragraph 3, Abs. 3Absatz 3, Z 1Ziffer eins, NÖ LMKGG für

§ 5 NÖ LMKGVO 2010


Die Höhe der Wegstreckengebühr beträgt pro angefangenen Kilometer € 0,80. Für eine Wegstrecke über acht angefangene Kilometer hinaus fällt keine Wegstreckengebühr an. Die Aufteilung von Anteilen der Wegstreckengebühr richten sich nach § 6 Abs. 2 NÖ LMKGG.

§ 6 NÖ LMKGVO 2010


Die Regelungen des Abs. 3 finden keine Anwendung.

§ 8 NÖ LMKGVO 2010 Zeiterfassung und Dokumentation


Jeder amtliche Untersucher bzw. jede amtliche Untersucherin hat für den jeweiligen Betrieb Beginn und Ende der täglichen Untersuchungs- und Kontrolltätigkeit einschließlich Probenahme schriftlich festzuhalten und vom Gebührenschuldner oder der Gebührenschuldnerin bzw. dessen oder deren beauftragten Person gegenzeichnen zu lassen. Gleiches gilt für allfällige besondere Vorkommnisse, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Gebühren haben. Unterbleibt die Gegenzeichnung, ist dies vom amtlichen Untersucher bzw. von der amtlichen Untersucherin unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes festzuhalten.

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