§ 11a TGHKG 2013 Registrierung

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat sich mit den Stammdaten nach dem Anlagendatenblatt im Onlineregister unter www.edm.gv.at zu registrieren.

(2) Eine Registrierung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Anlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.

  1. (1)Absatz einsDer Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine hat sich mit den Stammdaten nach dem Anlagendatenblatt im Elektronischen Datenmanagement – Umwelt des Umweltbundesamtes (www.edm.gv.at) zu registrieren.
  2. (2)Absatz 2Eine Registrierung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Anlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.Eine Registrierung nach Absatz eins, ist nicht erforderlich, wenn die Anlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.

Stand vor dem 14.07.2022

In Kraft vom 17.01.2018 bis 14.07.2022
(1) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat sich mit den Stammdaten nach dem Anlagendatenblatt im Onlineregister unter www.edm.gv.at zu registrieren.

(2) Eine Registrierung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Anlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.

  1. (1)Absatz einsDer Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine hat sich mit den Stammdaten nach dem Anlagendatenblatt im Elektronischen Datenmanagement – Umwelt des Umweltbundesamtes (www.edm.gv.at) zu registrieren.
  2. (2)Absatz 2Eine Registrierung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Anlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.Eine Registrierung nach Absatz eins, ist nicht erforderlich, wenn die Anlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.

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