Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.01.2026
(1)Absatz einsDer Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine hat sich mit den Stammdaten nach dem Anlagendatenblatt im Elektronischen Datenmanagement – Umwelt des Umweltbundesamtes (www.edm.gv.at) zu registrieren.
(2)Absatz 2Eine Registrierung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Anlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.Eine Registrierung nach Absatz eins, ist nicht erforderlich, wenn die Anlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.
In Kraft seit 15.07.2022 bis 31.12.9999
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