§ 15a TGHKG 2013 Pflichten des Betreibers

TGHKG 2013 - Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen:

a)

die Überwachungsergebnisse der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sowie Aufzeichnungen kontinuierlicher Überwachungseinrichtungen;

b)

Aufzeichnungen über Betriebsstunden bei Anlagen, die nach § 15 Abs. 9 oder 10 von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen sind;

c)

Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;

d)

Aufzeichnungen über die Behebung von Mängeln nach § 21 und über die Außerbetriebnahme der Anlage nach § 22.

In Kraft seit 17.01.2018 bis 31.12.9999
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