Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.01.2026
(1)Absatz einsZentralheizungsanlagen oder kombinierte Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind vom Betreiber innerhalb der im Anhang 1 festgelegten Fristen erstmalig und dann alle fünf Jahre wiederkehrend einer Inspektion nach dem Stand der Technik zu unterziehen.
(1a)Absatz eins aVon der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind:Von der Inspektionsverpflichtung gemäß Absatz eins, ausgenommen sind:
a)Litera aZentralheizungsanlagen oder kombinierte Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen, die
1.Ziffer einsausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz in Form einer vertraglichen Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung, wie Energieleistungsverträge, fallen oder
2.Ziffer 2von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung des Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind;sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung des Absatz eins, entstehen, gleichwertig sind;
b)Litera bGebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 35b der Technischen Bauvorschriften 2016 ausgestattet sind.Gebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach Paragraph 35 b, der Technischen Bauvorschriften 2016 ausgestattet sind.
(2)Absatz 2Die Inspektion nach Abs. 1 hat die zugänglichen Teile der betreffenden Anlage, insbesondere den Wärmeerzeuger, das Steuerungssystem und die Umwälzpumpe(n), zu umfassen. Die Inspektion hat weiters jedenfalls die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast zu umfassen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Zentralheizungsanlage oder der kombinierten Zentralheizungs- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, zu berücksichtigen. Die Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers kann entfallen, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Zentralheizungsanlage oder kombinierten Zentralheizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf die Gebäudegesamtheizlast keine Änderungen eingetreten sind.Die Inspektion nach Absatz eins, hat die zugänglichen Teile der betreffenden Anlage, insbesondere den Wärmeerzeuger, das Steuerungssystem und die Umwälzpumpe(n), zu umfassen. Die Inspektion hat weiters jedenfalls die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast zu umfassen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Zentralheizungsanlage oder der kombinierten Zentralheizungs- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, zu berücksichtigen. Die Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers kann entfallen, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Zentralheizungsanlage oder kombinierten Zentralheizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf die Gebäudegesamtheizlast keine Änderungen eingetreten sind.
(3)Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Durchführung und den Umfang der Inspektion festlegen. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Durchführung und den Umfang der Inspektion festlegen. Paragraph 3, Absatz 5, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 16.12.2022 bis 31.12.9999
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