Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.01.2026
(1)Absatz einsVor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Klimaanlagen hat der Betreiber der Anlage eine Bestätigung über die Erfüllung der Erfordernisse der Energieeffizienz (Abnahmebefund) einzuholen. § 11 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Klimaanlagen hat der Betreiber der Anlage eine Bestätigung über die Erfüllung der Erfordernisse der Energieeffizienz (Abnahmebefund) einzuholen. Paragraph 11, Absatz 3,, 4 und 5 gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Die Betreiber von Klimaanlagen haben dafür zu sorgen, dass die Anlagen entsprechend diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen betrieben und instand gehalten werden.
(3)Absatz 3Die behördliche Aufsicht dient der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2. Hierfür stehen der Behörde die Befugnisse nach § 4 zu.Die behördliche Aufsicht dient der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absatz eins und 2. Hierfür stehen der Behörde die Befugnisse nach Paragraph 4, zu.
In Kraft seit 15.07.2022 bis 31.12.9999
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