§ 28 TGHKG 2013 Technische Dokumentation

TGHKG 2013 - Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.01.2026
  1. (1)Absatz einsHeizgeräten ist eine technische Dokumentation in deutscher Sprache beizugeben. Diese hat zu enthalten:
    1. a)Litera aAngaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb des Heizgerätes oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);
    2. b)Litera bName und Anschrift der zugelassenen Stelle, die nach § 27 Abs. 1 den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden eine Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5;Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die nach Paragraph 27, Absatz eins, den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden eine Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5 ;,
    3. c)Litera cdie Angabe der Emissionswerte und Wirkungsgrade laut dem Prüfbericht;
    4. d)Litera dbei händisch beschickten Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung gegebenenfalls den Hinweis, dass diese zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Anhang 2 nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden dürfen,
    5. e)Litera ebei Bauteilen von Heizgeräten die Bezeichnung der Brenner oder Kessel, mit denen sie unter Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade kombiniert werden können.
  2. (2)Absatz 2Der Betreiber des Heizgerätes hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes der Anlage aufzubewahren.
In Kraft seit 15.07.2022 bis 31.12.9999
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