Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.01.2026
(1)Absatz einsDas Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, wenn dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil des Heizgerätes anzubringen. Das Typenschild darf nur auf der Grundlage eines Prüfberichtes, der die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgradanforderungen nach den Anhängen 2 und 3 bestätigt, angebracht werden.
(2)Absatz 2Das Typenschild hat jedenfalls zu enthalten:
a)Litera aden Namen und den Firmensitz des Herstellers,
b)Litera bdie Type und die Handelsbezeichnung, unter der das Heizgerät oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird,
c)Litera cdie Herstellernummer und das Baujahr,
d)Litera ddie Nennwärmeleistung und den Wärmeleistungsbereich,
e)Litera edie Brennstoffwärmeleistung des Heizgerätes oder des Brenners bei Nennwärmeleistung,
f)Litera fdie zulässigen Brennstoffarten,
g)Litera gbei händisch beschickten Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung gegebenenfalls den Hinweis, dass das Heizgerät zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Anhang 2 nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(3)Absatz 3Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Abs. 2 lit.a bis d und f zu enthalten.Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Absatz 2, Litera bis d und f zu enthalten.
In Kraft seit 15.07.2022 bis 31.12.9999
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