§ 25 TGHKG 2013

TGHKG 2013 - Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind vom Betreiber alle fünf Jahre, gerechnet vom Baujahr an, einer Inspektion nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW sind davon abweichend alle drei Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Die Nennleistung ergibt sich aus der Summe der Nennleistungen der Kälteerzeuger.
  2. (2)Absatz 2,Die Inspektion nach Abs. 1 hat die zugänglichen Teile der betreffenden Anlage zu umfassen. Die Inspektion hat weiters jedenfalls die Prüfung des Wirkungsgrades und Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, unter Einsatz verfügbarer Energiespartechnologien und unter sich ändernden Bedingungen aufgrund von Nutzungsänderungen zu optimieren, zu berücksichtigen. Bei der Inspektion ist gegebenenfalls zu prüfen, ob es realisierbar ist, die Anlage mit anderen und effizienteren Temperatureinstellungen zu betreiben. Die Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage kann entfallen, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.Die Inspektion nach Absatz eins, hat die zugänglichen Teile der betreffenden Anlage zu umfassen. Die Inspektion hat weiters jedenfalls die Prüfung des Wirkungsgrades und Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, unter Einsatz verfügbarer Energiespartechnologien und unter sich ändernden Bedingungen aufgrund von Nutzungsänderungen zu optimieren, zu berücksichtigen. Bei der Inspektion ist gegebenenfalls zu prüfen, ob es realisierbar ist, die Anlage mit anderen und effizienteren Temperatureinstellungen zu betreiben. Die Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage kann entfallen, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Inspektionen sind jeweils innerhalb eines Jahres durchzuführen. Die gänzliche oder teilweise Inanspruchnahme dieser Frist verlängert die Überprüfungsfrist nicht.
  4. (4)Absatz 4,Die Prüfberechtigten haben den Betreiber der Anlage erforderlichenfalls über mögliche Verbesserungen an der Anlage, über deren Austausch oder über Alternativlösungen zu beraten.
  5. (5)Absatz 5,Die Durchführung der Inspektion hat anhand einschlägiger technischer Normen zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6,Zur Durchführung der Inspektion sind die Prüfberechtigten nach § 32 Abs. 1 befugt.Zur Durchführung der Inspektion sind die Prüfberechtigten nach Paragraph 32, Absatz eins, befugt.
  7. (7)Absatz 7,Die Prüfberechtigten haben über das Ergebnis der Überprüfung einen Inspektionsbericht nach den Regeln der Technik zu erstellen, der jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz der kontrollierten Anlage enthalten muss und in dem auch Änderungen, deren Auswirkungen mehr als 20 v.H. bezogen auf den Kühlbedarf des Gebäudes betragen, zu dokumentieren sind. Der Inspektionsbericht ist dem Betreiber der Anlage zu übergeben und von diesem dauerhaft zu verwahren.
  8. (8)Absatz 8,Ergeben sich bei der Überprüfung offenkundige Mängel, so ist von den Prüfberechtigten eine angemessene Frist für deren Behebung zu setzen. Derjenige, der die Überprüfung vorgenommen hat, hat nach dem Ablauf der gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht ordnungsgemäß behoben, so ist die Behörde unverzüglich schriftlich zu verständigen. Die §§ 21 Abs. 3 und 23 Abs. 1 lit. b, 3, 4 und 5 gelten sinngemäß.Ergeben sich bei der Überprüfung offenkundige Mängel, so ist von den Prüfberechtigten eine angemessene Frist für deren Behebung zu setzen. Derjenige, der die Überprüfung vorgenommen hat, hat nach dem Ablauf der gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht ordnungsgemäß behoben, so ist die Behörde unverzüglich schriftlich zu verständigen. Die Paragraphen 21, Absatz 3 und 23 Absatz eins, Litera b,, 3, 4 und 5 gelten sinngemäß.
  9. (9)Absatz 9,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Durchführung und den Umfang der Inspektion festlegen. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Durchführung und den Umfang der Inspektion festlegen. Paragraph 3, Absatz 5, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 07.07.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 TGHKG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 TGHKG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 TGHKG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 TGHKG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 TGHKG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TGHKG 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 TGHKG 2013
§ 26 TGHKG 2013