§ 25 TGHKG 2013 Inspektion von Klimaanlagen oder

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKlimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind vom Betreiber alle fünf Jahre, gerechnet vom Baujahr an, einer Inspektion nach dem Stand der Technik zu unterziehen.
  2. (1a)Absatz eins aVon der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind:Von der Inspektionsverpflichtung gemäß Absatz eins, ausgenommen sind:
    1. a)Litera aKlimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen, die
      1. 1.Ziffer einsausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz in Form einer vertraglichen Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung, wie Energieleistungsverträge, fallen oder
      2. 2.Ziffer 2von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
      sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung des Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind;sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung des Absatz eins, entstehen, gleichwertig sind;
    2. b)Litera bGebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 35b der Technischen Bauvorschriften 2016 ausgestattet sind.Gebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach Paragraph 35 b, der Technischen Bauvorschriften 2016 ausgestattet sind.
  3. (2)Absatz 2Die Inspektion nach Abs. 1 hat die zugänglichen Teile der betreffenden Anlage zu umfassen. Die Inspektion hat weiters jedenfalls die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, zu berücksichtigen. Die Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage kann entfallen, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.Die Inspektion nach Absatz eins, hat die zugänglichen Teile der betreffenden Anlage zu umfassen. Die Inspektion hat weiters jedenfalls die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, zu berücksichtigen. Die Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage kann entfallen, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
  4. (3)Absatz 3Die Inspektionen sind jeweils innerhalb eines Jahres durchzuführen. Die gänzliche oder teilweise Inanspruchnahme dieser Frist verlängert die Überprüfungsfrist nicht.
  5. (4)Absatz 4Die Prüfberechtigten haben den Betreiber der Anlage erforderlichenfalls über mögliche Verbesserungen an der Anlage, über deren Austausch oder über Alternativlösungen zu beraten.
  6. (5)Absatz 5Die Durchführung der Inspektion hat anhand einschlägiger technischer Normen zu erfolgen.
  7. (6)Absatz 6Zur Durchführung der Inspektion sind die Prüfberechtigten nach § 32 Abs. 1 befugt.Zur Durchführung der Inspektion sind die Prüfberechtigten nach Paragraph 32, Absatz eins, befugt.
  8. (7)Absatz 7Die Prüfberechtigten haben über das Ergebnis der Überprüfung einen Inspektionsbericht nach den Regeln der Technik zu erstellen, der jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz der kontrollierten Anlage enthalten muss und in dem auch Änderungen, deren Auswirkungen mehr als 20 v.H. bezogen auf den Kühlbedarf des Gebäudes betragen, zu dokumentieren sind. Der Inspektionsbericht ist dem Betreiber der Anlage zu übergeben und von diesem dauerhaft zu verwahren.
  9. (8)Absatz 8Ergeben sich bei der Überprüfung offenkundige Mängel, so ist von den Prüfberechtigten eine angemessene Frist für deren Behebung zu setzen. Derjenige, der die Überprüfung vorgenommen hat, hat nach dem Ablauf der gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht ordnungsgemäß behoben, so ist die Behörde unverzüglich schriftlich zu verständigen. Die §§ 21 Abs. 3 und 23 Abs. 1 lit. b, 3, 4 und 5 gelten sinngemäß.Ergeben sich bei der Überprüfung offenkundige Mängel, so ist von den Prüfberechtigten eine angemessene Frist für deren Behebung zu setzen. Derjenige, der die Überprüfung vorgenommen hat, hat nach dem Ablauf der gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht ordnungsgemäß behoben, so ist die Behörde unverzüglich schriftlich zu verständigen. Die Paragraphen 21, Absatz 3 und 23 Absatz eins, Litera b,, 3, 4 und 5 gelten sinngemäß.
  10. (9)Absatz 9Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Durchführung und den Umfang der Inspektion festlegen. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Durchführung und den Umfang der Inspektion festlegen. Paragraph 3, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Stand vor dem 15.12.2022

In Kraft vom 15.07.2022 bis 15.12.2022
  1. (1)Absatz einsKlimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind vom Betreiber alle fünf Jahre, gerechnet vom Baujahr an, einer Inspektion nach dem Stand der Technik zu unterziehen.
  2. (1a)Absatz eins aVon der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind:Von der Inspektionsverpflichtung gemäß Absatz eins, ausgenommen sind:
    1. a)Litera aKlimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen, die
      1. 1.Ziffer einsausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz in Form einer vertraglichen Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung, wie Energieleistungsverträge, fallen oder
      2. 2.Ziffer 2von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
      sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung des Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind;sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung des Absatz eins, entstehen, gleichwertig sind;
    2. b)Litera bGebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 35b der Technischen Bauvorschriften 2016 ausgestattet sind.Gebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach Paragraph 35 b, der Technischen Bauvorschriften 2016 ausgestattet sind.
  3. (2)Absatz 2Die Inspektion nach Abs. 1 hat die zugänglichen Teile der betreffenden Anlage zu umfassen. Die Inspektion hat weiters jedenfalls die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, zu berücksichtigen. Die Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage kann entfallen, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.Die Inspektion nach Absatz eins, hat die zugänglichen Teile der betreffenden Anlage zu umfassen. Die Inspektion hat weiters jedenfalls die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, zu berücksichtigen. Die Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage kann entfallen, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
  4. (3)Absatz 3Die Inspektionen sind jeweils innerhalb eines Jahres durchzuführen. Die gänzliche oder teilweise Inanspruchnahme dieser Frist verlängert die Überprüfungsfrist nicht.
  5. (4)Absatz 4Die Prüfberechtigten haben den Betreiber der Anlage erforderlichenfalls über mögliche Verbesserungen an der Anlage, über deren Austausch oder über Alternativlösungen zu beraten.
  6. (5)Absatz 5Die Durchführung der Inspektion hat anhand einschlägiger technischer Normen zu erfolgen.
  7. (6)Absatz 6Zur Durchführung der Inspektion sind die Prüfberechtigten nach § 32 Abs. 1 befugt.Zur Durchführung der Inspektion sind die Prüfberechtigten nach Paragraph 32, Absatz eins, befugt.
  8. (7)Absatz 7Die Prüfberechtigten haben über das Ergebnis der Überprüfung einen Inspektionsbericht nach den Regeln der Technik zu erstellen, der jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz der kontrollierten Anlage enthalten muss und in dem auch Änderungen, deren Auswirkungen mehr als 20 v.H. bezogen auf den Kühlbedarf des Gebäudes betragen, zu dokumentieren sind. Der Inspektionsbericht ist dem Betreiber der Anlage zu übergeben und von diesem dauerhaft zu verwahren.
  9. (8)Absatz 8Ergeben sich bei der Überprüfung offenkundige Mängel, so ist von den Prüfberechtigten eine angemessene Frist für deren Behebung zu setzen. Derjenige, der die Überprüfung vorgenommen hat, hat nach dem Ablauf der gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht ordnungsgemäß behoben, so ist die Behörde unverzüglich schriftlich zu verständigen. Die §§ 21 Abs. 3 und 23 Abs. 1 lit. b, 3, 4 und 5 gelten sinngemäß.Ergeben sich bei der Überprüfung offenkundige Mängel, so ist von den Prüfberechtigten eine angemessene Frist für deren Behebung zu setzen. Derjenige, der die Überprüfung vorgenommen hat, hat nach dem Ablauf der gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht ordnungsgemäß behoben, so ist die Behörde unverzüglich schriftlich zu verständigen. Die Paragraphen 21, Absatz 3 und 23 Absatz eins, Litera b,, 3, 4 und 5 gelten sinngemäß.
  10. (9)Absatz 9Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Durchführung und den Umfang der Inspektion festlegen. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Durchführung und den Umfang der Inspektion festlegen. Paragraph 3, Absatz 5, gilt sinngemäß.

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