§ 25 TGHKG 2013 Wiederkehrende Überprüfung

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Klimaanlagen sind vom Betreiber der Anlage alle fünf Jahre, gerechnet vom Baujahr an, auf ihren Wirkungsgrad und weiters daraufhin überprüfen zu lassen, ob die Dimensionierung der Anlage dem Kühlbedarf des Gebäudes entspricht.

(2) Die Überprüfungen nach Abs. 1 sind jeweils innerhalb eines Jahres durchzuführen. Die gänzliche oder teilweise Inanspruchnahme dieser Frist verlängert die Überprüfungsfrist nicht.

(3) Die Prüfberechtigten haben den Betreiber der Anlage erforderlichenfalls über mögliche Verbesserungen an der Anlage, über deren Austausch oder über Alternativlösungen zu beraten.

(4) Die Durchführung der Überprüfungen nach Abs. 1 hat anhand einschlägiger technischer Normen zu erfolgen.

(5) Zur Durchführung von Überprüfungen nach Abs. 1 sind die Prüfberechtigten nach § 32 Abs. 1 befugt.

(6) Die Prüfberechtigten haben über das Ergebnis der Überprüfung einen Prüfbericht zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber der Anlage zu übergeben und von diesem dauerhaft zu verwahren.

(7) Hinsichtlich der Sammlung der in den Prüfberichten erhobenen Daten gilt § 20 sinngemäß.

(8) Ergeben sich bei der Überprüfung offenkundige Mängel, so ist von den Prüfberechtigten eine angemessene Frist für deren Behebung zu setzen. Derjenige, der die Überprüfung vorgenommen hat, hat nach dem Ablauf der gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht ordnungsgemäß behoben, so ist die Behörde unverzüglich schriftlich zu verständigen. Die §§ 21 Abs. 3 und 23 Abs. 1 lit. b, 3, 4 und 5 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 15.12.2022

In Kraft vom 15.07.2022 bis 15.12.2022

(1) Klimaanlagen sind vom Betreiber der Anlage alle fünf Jahre, gerechnet vom Baujahr an, auf ihren Wirkungsgrad und weiters daraufhin überprüfen zu lassen, ob die Dimensionierung der Anlage dem Kühlbedarf des Gebäudes entspricht.

(2) Die Überprüfungen nach Abs. 1 sind jeweils innerhalb eines Jahres durchzuführen. Die gänzliche oder teilweise Inanspruchnahme dieser Frist verlängert die Überprüfungsfrist nicht.

(3) Die Prüfberechtigten haben den Betreiber der Anlage erforderlichenfalls über mögliche Verbesserungen an der Anlage, über deren Austausch oder über Alternativlösungen zu beraten.

(4) Die Durchführung der Überprüfungen nach Abs. 1 hat anhand einschlägiger technischer Normen zu erfolgen.

(5) Zur Durchführung von Überprüfungen nach Abs. 1 sind die Prüfberechtigten nach § 32 Abs. 1 befugt.

(6) Die Prüfberechtigten haben über das Ergebnis der Überprüfung einen Prüfbericht zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber der Anlage zu übergeben und von diesem dauerhaft zu verwahren.

(7) Hinsichtlich der Sammlung der in den Prüfberichten erhobenen Daten gilt § 20 sinngemäß.

(8) Ergeben sich bei der Überprüfung offenkundige Mängel, so ist von den Prüfberechtigten eine angemessene Frist für deren Behebung zu setzen. Derjenige, der die Überprüfung vorgenommen hat, hat nach dem Ablauf der gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht ordnungsgemäß behoben, so ist die Behörde unverzüglich schriftlich zu verständigen. Die §§ 21 Abs. 3 und 23 Abs. 1 lit. b, 3, 4 und 5 gelten sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten