Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.01.2026
(1)Absatz einsIm Rahmen des jeweiligen Berechtigungsumfangs nach § 14 Abs. 2 sind nach diesem Gesetz prüfberechtigt:Im Rahmen des jeweiligen Berechtigungsumfangs nach Paragraph 14, Absatz 2, sind nach diesem Gesetz prüfberechtigt:
a)Litera aAmtssachverständige für das Maschinenwesen,
b)Litera bfacheinschlägige staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis,
c)Litera cAkkreditierte Konformitätsbewertungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012 im Umfang ihrer Akkreditierung,
d)Litera dTechnische Büros und Ingenieurbüros im Rahmen ihres Fachgebietes,
e)Litera eGewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der jeweiligen Anlage nach § 1 Abs. 1 lit. a oder b oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an diesen Anlagen befugt sind,Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der jeweiligen Anlage nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, oder b oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an diesen Anlagen befugt sind,
f)Litera fPersonen oder Stellen, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes, eines anderen Landes, eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates, dessen Angehörige aufgrund eines Vertrages im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind, über eine den lit. b bis e entsprechende Befugnis verfügen.Personen oder Stellen, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes, eines anderen Landes, eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates, dessen Angehörige aufgrund eines Vertrages im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind, über eine den Litera b bis e entsprechende Befugnis verfügen.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat eine Liste der Prüfberechtigten nach Abs. 1 lit. b bis e, die ihren Tätigkeitsbereich, ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Tirol haben, zu führen. Darin ist den Prüfberechtigten eine Prüfnummer, bestehend aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer, zuzuweisen. Die Liste ist zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Die Ausübung der Prüfberechtigung nach Abs. 1 lit. b bis e setzt die Zuweisung einer Prüfnummer voraus.Die Landesregierung hat eine Liste der Prüfberechtigten nach Absatz eins, Litera b bis e, die ihren Tätigkeitsbereich, ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Tirol haben, zu führen. Darin ist den Prüfberechtigten eine Prüfnummer, bestehend aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer, zuzuweisen. Die Liste ist zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Die Ausübung der Prüfberechtigung nach Absatz eins, Litera b bis e setzt die Zuweisung einer Prüfnummer voraus.
(3)Absatz 3Als Prüfberechtigte im Sinn des Abs. 1 gelten auch jene Fachunternehmen und -personen, denen in einem anderen Land durch die Zuweisung einer Prüfnummer die entsprechende Prüfberechtigung zuerkannt wurde.Als Prüfberechtigte im Sinn des Absatz eins, gelten auch jene Fachunternehmen und -personen, denen in einem anderen Land durch die Zuweisung einer Prüfnummer die entsprechende Prüfberechtigung zuerkannt wurde.
(4)Absatz 4Fachunternehmen und -personen, die nicht in der Liste nach Abs. 2 erfasst sind, können unter dem Nachweis ihrer Prüfberechtigung nach Abs. 1 die Eintragung in die Liste und die gleichzeitige Zuweisung einer Prüfnummer bei der Landesregierung beantragen. Die Verweigerung der Eintragung bzw. der Zuweisung der Prüfnummer hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.Fachunternehmen und -personen, die nicht in der Liste nach Absatz 2, erfasst sind, können unter dem Nachweis ihrer Prüfberechtigung nach Absatz eins, die Eintragung in die Liste und die gleichzeitige Zuweisung einer Prüfnummer bei der Landesregierung beantragen. Die Verweigerung der Eintragung bzw. der Zuweisung der Prüfnummer hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.
(5)Absatz 5Die Prüfberechtigung nach Abs. 1 endet durchDie Prüfberechtigung nach Absatz eins, endet durch
a)Litera aden Tod der prüfberechtigten natürlichen bzw. durch den Untergang der prüfberechtigten juristischen Person,
b)Litera bden Verlust der Akkreditierung,
c)Litera cden Verzicht auf die Prüfberechtigung oder
d)Litera dden Widerruf der Prüfberechtigung.
In diesen Fällen ist die Eintragung des Betroffenen in die Liste nach Abs. 2 zu streichen. In diesen Fällen ist die Eintragung des Betroffenen in die Liste nach Absatz 2, zu streichen.
(6)Absatz 6Der Verzicht auf die Prüfberechtigung ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(7)Absatz 7Die Prüfberechtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 3 nicht mehr gegeben sind. Der Widerruf ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Auf seinen Antrag ist über den Widerruf und die damit verbundene Streichung von der Liste nach Abs. 2 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.Die Prüfberechtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 3 nicht mehr gegeben sind. Der Widerruf ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Auf seinen Antrag ist über den Widerruf und die damit verbundene Streichung von der Liste nach Absatz 2, mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
In Kraft seit 15.07.2022 bis 31.12.9999
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