§ 1 TGHKG 2013 Geltungsbereich

TGHKG 2013 - Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Dieses Gesetz regelt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,

a)

den Einbau, den Betrieb und die Überprüfung von

1.

Heizungsanlagen,

2.

Anlagen zur Lagerung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe,

3.

Anlagen zur Leitung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe und

4.

Anlagen zur Erzeugung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe;

b)

die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen und die Überprüfung von Klimaanlagen,

c)

das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen,

d)

die Emissionsgrenzwerte beim Betrieb von Heizungsanlagen und deren Überprüfung.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

a)

Anlagen im Sinn des Abs. 1, die Bestandteile baulicher Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, sind,

b)

Anlagen im Sinn des Abs. 1, die Bestandteile gewerblicher Betriebsanlagen sind und die

1.

überwiegend der Gewinnung von Nutzwärme zu anderen Zwecken als der Raumheizung und/oder der Warmwasserbereitung oder

2.

überwiegend dem Betrieb von Anlagen im Sinn der Z 1

dienen,

c)

mobile Gasanlagen, sofern sie nicht mehr als zwei Versandbehälter bis zu einer Füllmenge von je 15 kg umfassen,

d)

das Inverkehrbringen von Blockheizkraftwerken,

e)

Klimaanlagen mit einer Nennleistung bis 12 kW.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 TGHKG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 TGHKG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 TGHKG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 TGHKG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 TGHKG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TGHKG 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 TGHKG 2013