§ 1 TGHKG 2013 Geltungsbereich

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz regelt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,

a)

den Einbau, den Betrieb und die Überprüfung von

1.

Heizungsanlagen,

2.

Anlagen zur Lagerung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe,

3.

Anlagen zur Leitung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe und

4.

Anlagen zur Erzeugung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe;

b)

die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen und die Überprüfung von Klimaanlagen,

c)

das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen,

d)

die Emissionsgrenzwerte beim Betrieb von Heizungsanlagen und deren Überprüfung.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

a)

Anlagen im Sinn des Abs. 1, die Bestandteile baulicher Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 20112018, LGBl. Nr. 57LGBl. Nr. 28/2018, sind,

b)

Anlagen im Sinn des Abs. 1, die Bestandteile gewerblicher Betriebsanlagen sind und die

1.

überwiegend der Gewinnung von Nutzwärme zu anderen Zwecken als der Raumheizung und/oder der Warmwasserbereitung oder

2.

überwiegend dem Betrieb von Anlagen im Sinn der Z 1

dienen,

c)

mobile Gasanlagen, sofern sie nicht mehr als zwei Versandbehälter bis zu einer Füllmenge von je 15 kg umfassen,

d)

das Inverkehrbringen von Blockheizkraftwerken,

e)

Klimaanlagen mit einer Nennleistung bis 12 kW.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Dieses Gesetz regelt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,

a)

den Einbau, den Betrieb und die Überprüfung von

1.

Heizungsanlagen,

2.

Anlagen zur Lagerung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe,

3.

Anlagen zur Leitung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe und

4.

Anlagen zur Erzeugung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe;

b)

die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen und die Überprüfung von Klimaanlagen,

c)

das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen,

d)

die Emissionsgrenzwerte beim Betrieb von Heizungsanlagen und deren Überprüfung.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

a)

Anlagen im Sinn des Abs. 1, die Bestandteile baulicher Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 20112018, LGBl. Nr. 57LGBl. Nr. 28/2018, sind,

b)

Anlagen im Sinn des Abs. 1, die Bestandteile gewerblicher Betriebsanlagen sind und die

1.

überwiegend der Gewinnung von Nutzwärme zu anderen Zwecken als der Raumheizung und/oder der Warmwasserbereitung oder

2.

überwiegend dem Betrieb von Anlagen im Sinn der Z 1

dienen,

c)

mobile Gasanlagen, sofern sie nicht mehr als zwei Versandbehälter bis zu einer Füllmenge von je 15 kg umfassen,

d)

das Inverkehrbringen von Blockheizkraftwerken,

e)

Klimaanlagen mit einer Nennleistung bis 12 kW.

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