§ 1 TGHKG 2013 Geltungsbereich

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz regelt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,

a)

den Einbau, den Betrieb und die Überprüfung von

1.

Heizungsanlagen,

2.

Anlagen zur Lagerung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe,

3.

Anlagen zur Leitung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe und

4.

Anlagen zur Erzeugung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe;

b)

die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen und die Überprüfung von Klimaanlagen,

c)

das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen,

d)

die Emissionsgrenzwerte beim Betrieb von Heizungsanlagen und deren Überprüfung.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

a)

Anlagen im Sinn des Abs. 1, die Bestandteile baulicher Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, sind,

b)

Anlagen im Sinn des Abs. 1, die Bestandteile gewerblicher Betriebsanlagen sind und die

1.

überwiegend der Gewinnung von Nutzwärme zu anderen Zwecken als der Raumheizung und/oder der Warmwasserbereitung oder

2.

überwiegend dem Betrieb von Anlagen im Sinn der Z 1

dienen,

c)

mobile Gasanlagen, sofern sie nicht mehr als zwei Versandbehälter bis zu einer Füllmenge von je 15 kg umfassen,

d)

das Inverkehrbringen von Blockheizkraftwerken,

e)

Klimaanlagen mit einer Nennleistung bis 12 kW.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,Dieses Gesetz regelt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist,
    1. a)Litera aden Einbau, den Betrieb und die Überprüfung von
      1. 1.Ziffer einsHeizungsanlagen,
      2. 2.Ziffer 2Anlagen zur Lagerung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe,
      3. 3.Ziffer 3Anlagen zur Leitung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe und
      4. 4.Ziffer 4Anlagen zur Erzeugung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe;
    2. b)Litera bdie allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen und die Überprüfung von Klimaanlagen,
    3. c)Litera cdas Inverkehrbringen von Heizgeräten,
    4. d)Litera ddie Emissionsgrenzwerte beim Betrieb von Heizungsanlagen und deren Überprüfung.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für
    1. a)Litera aAnlagen im Sinn des Abs. 1, die Bestandteile baulicher Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, sind,Anlagen im Sinn des Absatz eins,, die Bestandteile baulicher Anlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022,, sind,
    2. b)Litera bAnlagen im Sinn des Abs. 1, die Bestandteile gewerblicher Betriebsanlagen sind und dieAnlagen im Sinn des Absatz eins,, die Bestandteile gewerblicher Betriebsanlagen sind und die
      1. 1.Ziffer einsüberwiegend der Gewinnung von Nutzwärme zu anderen Zwecken als der Raumheizung und/oder der Warmwasserbereitung oder
      2. 2.Ziffer 2überwiegend dem Betrieb von Anlagen im Sinn der Z 1überwiegend dem Betrieb von Anlagen im Sinn der Ziffer eins,dienen,
    3. c)Litera cmobile Gasanlagen, sofern sie nicht mehr als zwei Versandbehälter bis zu einer Füllmenge von je 15 kg umfassen,
    4. d)Litera ddas Inverkehrbringen von Blockheizkraftwerken,
    5. e)Litera eKlimaanlagen mit einer Nennleistung bis 70 kW.

Stand vor dem 14.07.2022

In Kraft vom 01.01.2019 bis 14.07.2022
(1) Dieses Gesetz regelt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,

a)

den Einbau, den Betrieb und die Überprüfung von

1.

Heizungsanlagen,

2.

Anlagen zur Lagerung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe,

3.

Anlagen zur Leitung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe und

4.

Anlagen zur Erzeugung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe;

b)

die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen und die Überprüfung von Klimaanlagen,

c)

das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen,

d)

die Emissionsgrenzwerte beim Betrieb von Heizungsanlagen und deren Überprüfung.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

a)

Anlagen im Sinn des Abs. 1, die Bestandteile baulicher Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, sind,

b)

Anlagen im Sinn des Abs. 1, die Bestandteile gewerblicher Betriebsanlagen sind und die

1.

überwiegend der Gewinnung von Nutzwärme zu anderen Zwecken als der Raumheizung und/oder der Warmwasserbereitung oder

2.

überwiegend dem Betrieb von Anlagen im Sinn der Z 1

dienen,

c)

mobile Gasanlagen, sofern sie nicht mehr als zwei Versandbehälter bis zu einer Füllmenge von je 15 kg umfassen,

d)

das Inverkehrbringen von Blockheizkraftwerken,

e)

Klimaanlagen mit einer Nennleistung bis 12 kW.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,Dieses Gesetz regelt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist,
    1. a)Litera aden Einbau, den Betrieb und die Überprüfung von
      1. 1.Ziffer einsHeizungsanlagen,
      2. 2.Ziffer 2Anlagen zur Lagerung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe,
      3. 3.Ziffer 3Anlagen zur Leitung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe und
      4. 4.Ziffer 4Anlagen zur Erzeugung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe;
    2. b)Litera bdie allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen und die Überprüfung von Klimaanlagen,
    3. c)Litera cdas Inverkehrbringen von Heizgeräten,
    4. d)Litera ddie Emissionsgrenzwerte beim Betrieb von Heizungsanlagen und deren Überprüfung.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für
    1. a)Litera aAnlagen im Sinn des Abs. 1, die Bestandteile baulicher Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, sind,Anlagen im Sinn des Absatz eins,, die Bestandteile baulicher Anlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022,, sind,
    2. b)Litera bAnlagen im Sinn des Abs. 1, die Bestandteile gewerblicher Betriebsanlagen sind und dieAnlagen im Sinn des Absatz eins,, die Bestandteile gewerblicher Betriebsanlagen sind und die
      1. 1.Ziffer einsüberwiegend der Gewinnung von Nutzwärme zu anderen Zwecken als der Raumheizung und/oder der Warmwasserbereitung oder
      2. 2.Ziffer 2überwiegend dem Betrieb von Anlagen im Sinn der Z 1überwiegend dem Betrieb von Anlagen im Sinn der Ziffer eins,dienen,
    3. c)Litera cmobile Gasanlagen, sofern sie nicht mehr als zwei Versandbehälter bis zu einer Füllmenge von je 15 kg umfassen,
    4. d)Litera ddas Inverkehrbringen von Blockheizkraftwerken,
    5. e)Litera eKlimaanlagen mit einer Nennleistung bis 70 kW.

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