§ 4 TGHKG 2013 Behördliche Befugnisse
(1) Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes im erforderlichen Ausmaß tagsüber, bei Betrieben während der Betriebszeiten, Grundstücke, Gebäude und sonstige bauliche Anlagen zu betreten, Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 und deren Bauteile zu besichtigen und zu prüfen sowie bei betriebsbereiten Anlagen Messgeräte anzubringen, Probebetriebe zur Vornahme von Messungen durchzuführen und Proben zu entnehmen. Bei Gefahr im Verzug kann der Zutritt auch während der Nachtstunden oder außerhalb der Betriebszeiten verlangt werden.
(2) Die Behörde kann die Räumung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen verfügen, wenn aufgrund drohender Gefahren, insbesondere wegen des Ausströmens von Gas oder der Fehlfunktion einer Gasanlage, eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht.
(3) Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke, Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten und die Inhaber von Betrieben haben
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a) | die in den Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen zu dulden und |
b) | den Organen der Behörde auf Verlangen in alle die jeweilige Anlage betreffenden schriftlichen oder elektronischen Unterlagen Einsicht zu gewähren und die Herstellung von Kopien zuzulassen; sie haben ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Verpflichtungen bestehen nicht, sofern sie dadurch sich selbst oder eine der im § 38 VStG genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen. |
(4) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Abs. 3 lit. a ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
§ 5 TGHKG 2013 Bewilligungspflicht
(1) Einer Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung) bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung von Gasanlagen
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a) | zur ortsfesten Lagerung gasförmiger Brennstoffe, wenn mehr als 100 Kilogramm verflüssigter Gase oder mehr als 150 Liter bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden, einschließlich der Leitungsanlagen und des Aufstellungsortes des Verbrauchsgerätes, |
b) | zur Erzeugung von mehr als 2 m³ Gas im Normzustand pro Stunde, und |
c) | zum Befüllen von Behältern oder Kraftgastanks (Füllstellen im Sinn der Versandbehälterverordnung 2011). |
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 festlegen, wenn bei Erfüllung der darin für die Errichtung oder wesentliche Änderungen festgesetzten Voraussetzungen anzunehmen ist, dass die Gasanlagen den Erfordernissen nach § 3 entsprechen.
§ 6 TGHKG 2013 Ansuchen
- (1)Absatz einsUm die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
- (2)Absatz 2Dem Ansuchen sind das von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu Befugten erstellte Projekt (Vorhaben) bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung und alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:
- a)Litera aeine technische Beschreibung des Vorhabens, in der der Name des Verfassers, der Zweck, der Umfang, die sicherheitstechnische Ausrüstung, der vorgesehene Energieträger und die sonstigen Betriebsmittel anzugeben sind,
- b)Litera bdie erforderlichen Pläne, Beschreibungen und Zeichnungen, insbesondere ein Lageplan, aus dem die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke hervorgehen, sowie hinsichtlich allfälliger Schutzzonen und Sicherheitsabstände ein Geländeschnitt und Angaben über die Bodenbeschaffenheit, Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen, Kanaleinläufe, unterirdische Einbauten, Einrichtungen und sonstige Gefahrenquellen (z. B. Lüftungsanlagen) sowie die brandschutztechnische Ausstattung des Aufstellungsraumes,
- c)Litera csofern der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümer der Grundstücke ist, auf denen die Gasanlage errichtet werden soll, die schriftliche Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümer,
- d)Litera dwenn fremde Grundstücke durch Schutzzonen oder Sicherheitsabstände berührt werden, ein Verzeichnis dieser Grundstücke unter Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, der Katastralgemeinde(n) und der Namen und Adressen der jeweiligen Eigentümer sowie entsprechende verbücherungsfähige Servitutsverträge, aus denen die mit dem Bestand der Gasanlage verbundenen Verpflichtungen hervorgehen,
- e)Litera eein Gutachten im Sinn des § 3 Abs. 6, wenn von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach § 3 Abs. 2 und 3 abgesehen werden soll.ein Gutachten im Sinn des Paragraph 3, Absatz 6,, wenn von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach Paragraph 3, Absatz 2 und 3 abgesehen werden soll.
- (3)Absatz 3Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen von der Vorlage einzelner Unterlagen nach Abs. 2 lit. a und b absehen, soweit sie für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz voraussichtlich nicht erforderlich sind. Zur Überprüfung des Eigentums am Grundstück (lit. c) sowie der Angaben zu den lit. b und d hat die Behörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen von der Vorlage einzelner Unterlagen nach Absatz 2, Litera a und b absehen, soweit sie für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz voraussichtlich nicht erforderlich sind. Zur Überprüfung des Eigentums am Grundstück (Litera c,) sowie der Angaben zu den Litera b und d hat die Behörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.
- (4)Absatz 4Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
- (5)Absatz 5Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
- (6)Absatz 6Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.
§ 7 TGHKG 2013 Errichtungsbewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Vor der Erteilung der Errichtungsbewilligung ist die in Betracht kommende Gemeinde zu hören, sofern diese nicht selbst um die Erteilung der Errichtungsbewilligung angesucht oder der Bewilligungswerber nicht bereits eine Stellungnahme der Gemeinde zum betreffenden Vorhaben vorgelegt hat.
(3) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach § 3 entspricht. Die Behörde hat dem Bewilligungswerber und der Gemeinde die Errichtungsbewilligung jeweils unter Anschluss einer mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung der Unterlagen nach § 6 Abs. 2 lit. a und b zuzustellen. Der Genehmigungsvermerk hat das Datum und die Geschäftszahl der Errichtungsbewilligung zu enthalten. Die Gemeinde hat die für die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Feuerwehr maßgeblichen Teile der Errichtungsbewilligung dem Feuerwehrkommandanten bekannt zu geben.
(4) Die Errichtungsbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen nach § 3 Abs. 1 zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(5) Die Errichtungsbewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
(6) Wird eine Errichtungsbewilligung befristet oder mit Auflagen erteilt, so kann dem Bewilligungsinhaber eine Sicherheitsleistung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten jener Maßnahmen, die der Bewilligungsinhaber nach dem Ablauf der Frist oder zur Einhaltung der Auflagen zu treffen hat, vorgeschrieben werden, sofern dies voraussichtlich erforderlich ist, um die rechtzeitige und vollständige Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellen.
(7) Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu verwenden. Erweist sich die Ersatzvornahme aus einem vom Betreiber zu vertretenden Grund als unmöglich, so ist die Sicherheitsleistung zugunsten des Rechtsträgers jener Behörde, die die Errichtungsbewilligung erteilt hat, für verfallen zu erklären. Die Sicherheitsleistung wird frei, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen sollte, abgeschlossen sind.
§ 8 TGHKG 2013 Nachträgliche Vorschreibungen
(1) Ergibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Gasanlage, dass den Erfordernissen nach § 3 trotz Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erfüllung dieser Erfordernisse erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur zulässig, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum damit angestrebten Erfolg steht. § 7 Abs. 4 zweiter Satz, 6 und 7 gilt sinngemäß.
(2) In einem Bescheid nach Abs. 1 kann dem Betreiber der Gasanlage, soweit dies verhältnismäßig ist, auch die Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen, die aus dem Betrieb der Gasanlage herrühren, vorgeschrieben werden.
(3) Kann den Erfordernissen nach § 3 nur durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden, deren Verwirklichung eine wesentliche Änderung der Gasanlage zur Folge hätte, so hat die Behörde dem Betreiber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine entsprechende Änderung der Anlage (Sanierungskonzept) einzubringen.
(4) Ein Auftrag zur Einbringung eines Sanierungskonzeptes ist nur zulässig, wenn der mit der Änderung der Gasanlage verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Änderung angestrebten Erfolg steht.
§ 9 TGHKG 2013 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wird ein nach § 5 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert, oder wird bei der Ausführung eines Vorhabens von der Errichtungsbewilligung abgewichen und stellt die Abweichung eine wesentliche Änderung des Vorhabens dar, so hat die Behörde dem Betreiber die Fortsetzung der Arbeiten oder den weiteren Betrieb der Gasanlage mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Sucht der Betreiber nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich um die Errichtungsbewilligung an oder wird diese versagt, so hat ihm die Behörde die Beseitigung der Gasanlage bzw. der daran vorgenommenen Änderung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.
(2) Eine Untersagung nach Abs. 1 erster Satz kann auch gegenüber dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten verfügt werden, sofern der Betreiber nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann. Der Grundeigentümer oder der sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigte hat der Behörde auf Verlangen den Betreiber der Anlage mitzuteilen. Auch ein Auftrag nach Abs. 1 zweiter Satz kann in diesem Fall, oder, wenn
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a) | der Betreiber zur Erfüllung eines solchen Auftrages rechtlich nicht imstande ist oder aus sonstigen Gründen nicht zur Erfüllung verpflichtet werden kann und |
b) | der Grundeigentümer oder der sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigte den Handlungen entweder zugestimmt oder diese zumindest geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat, |
gegenüber dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten verfügt werden. Für die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers bzw. des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten gilt dies, wenn sie von der Zustimmung bzw. Duldung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mussten. Ersatzansprüche des Grundeigentümers bzw. des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten gegenüber dem Verantwortlichen bleiben unberührt. |
(3) Im Fall einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen ist § 23 Abs. 4 anzuwenden.
§ 10 TGHKG 2013 Erlöschen der Bewilligung
(1) Die Errichtungsbewilligung erlischt, wenn
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a) | der Bewilligungsinhaber auf diese verzichtet, |
b) | der Abnahmebefund (§ 11 Abs. 1) der Behörde nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Errichtungsbewilligung vorgelegt wird, |
c) | die Gasanlage stillgelegt wird, |
d) | der Betrieb der Gasanlage ohne Vorliegen einer technischen Notwendigkeit durch mehr als drei Jahre unterbrochen wird oder |
e) | das Sanierungskonzept nach § 8 Abs. 3 nicht rechtzeitig eingebracht wird. |
(2) Die Behörde hat die Fristen nach Abs. 1 lit. b, d und e auf Antrag des Bewilligungsinhabers um längstens zwei Jahre zu verlängern, sofern sich in der Zwischenzeit die gasrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Errichtungsbewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Antrags maßgebend. Die Verlängerung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Antrags wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung darüber gehemmt.
(3) Ist die Errichtungsbewilligung erloschen, so hat der ehemalige Bewilligungsinhaber, soweit dies zum Schutz der Interessen nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist, die Gasanlage unverzüglich zu entfernen und alle sonst notwendigen Maßnahmen zu treffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. § 23 Abs. 4 ist anzuwenden.
(4) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 3 erster Satz nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(5) Kann ein Auftrag nach Abs. 3 zweiter Satz nicht an den ehemaligen Betreiber der Gasanlage gerichtet werden, so kann er nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 dritter und vierter Satz auch an den Eigentümer des Grundstückes oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden.
§ 12 TGHKG 2013 Rechte und Pflichten der Gasversorgungsunternehmen
(1) Gasversorgungsunternehmen dürfen Gasanlagen zum bestimmungsgemäßen Betrieb erst versorgen, wenn ein Abnahmebefund nach § 11 Abs. 1 vorliegt. Sie sind befugt, die von ihnen versorgten Gasanlagen zu überprüfen. Dabei kommen ihnen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 und § 14 Abs. 6 zu.
(2) Gasversorgungsunternehmen haben innerhalb eines Monats nach der Aufnahme der Lieferung von Gas den örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten davon schriftlich zu verständigen.
(3) Gasversorgungsunternehmen haben die Lieferung von Gas sofort einzustellen, wenn wegen des Ausströmens von Gas oder einer Fehlfunktion der Gasanlage eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht und der Betreiber der Gasanlage die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen nicht sofort vornimmt oder vornehmen lässt. Das Gasversorgungsunternehmen hat die Behörde unverzüglich davon zu verständigen.
§ 14 TGHKG 2013 Wiederkehrende Überprüfungen
- (1)Absatz einsDer Betreiber einer Anlage hat, sofern in einer Verordnung nach Abs. 8 nicht abweichende Fristen festgelegt sind,Der Betreiber einer Anlage hat, sofern in einer Verordnung nach Absatz 8, nicht abweichende Fristen festgelegt sind,
- a)Litera aGasanlagen spätestens alle zwei Jahre daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den sicherheitstechnischen und brandschutztechnischen Anforderungen und gegebenenfalls der Errichtungsbewilligung entsprechen;
- b)Litera bautomatisch beschickte Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe alle zwei Jahre daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den sicherheitstechnischen und brandschutztechnischen Anforderungen genügen;
- c)Litera cFeuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke nach Maßgabe des § 15 wiederkehrend einer einfachen bzw. umfassenden Prüfung unterziehen zu lassen;Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke nach Maßgabe des Paragraph 15, wiederkehrend einer einfachen bzw. umfassenden Prüfung unterziehen zu lassen;
- d)Litera dbei Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 l die Funktionsfähigkeit der Überwachungseinrichtung (Überfüllsicherung) und im Fall, dass der Brennstofflagerbehälter im Erdreich verlegt ist, weiters die Funktionsfähigkeit der Leckwarneinrichtung entsprechend den Geräteherstellerangaben, mindestens jedoch alle sechs Jahre, überprüfen zu lassen; ist ein solcher Brennstofflagerbehälter mit einer Flüssigkeitsleckwarneinrichtung ausgestattet, so ist die Anlage davon abweichend entsprechend den Geräteherstellerangaben, mindestens jedoch alle drei Jahre, auf die Funktionsfähigkeit der Leckwarneinrichtung überprüfen zu lassen;
- e)Litera eZentralheizungsanlagen oder kombinierte Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen einer Inspektion nach Maßgabe des § 16 unterziehen zu lassen.Zentralheizungsanlagen oder kombinierte Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen einer Inspektion nach Maßgabe des Paragraph 16, unterziehen zu lassen.
- (2)Absatz 2Zur Durchführung der Überprüfungen sind berechtigt:
- a)Litera ahinsichtlich der Anlagen nach Abs. 1 lit. a, b, d und e sowie hinsichtlich der einfachen Überprüfung der Anlagen nach Abs. 1 lit. c die Prüfberechtigten nach § 32 Abs. 1, hinsichtlich der Gasanlagen überdies Gasversorgungsunternehmen, denen Prüfberechtigte nach § 32 Abs. 1 lit. e zur Verfügung stehen,hinsichtlich der Anlagen nach Absatz eins, Litera a,, b, d und e sowie hinsichtlich der einfachen Überprüfung der Anlagen nach Absatz eins, Litera c, die Prüfberechtigten nach Paragraph 32, Absatz eins,, hinsichtlich der Gasanlagen überdies Gasversorgungsunternehmen, denen Prüfberechtigte nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera e, zur Verfügung stehen,
- b)Litera bhinsichtlich der umfassenden Überprüfung der Anlagen nach Abs. 1 lit. c die Prüfberechtigten nach § 32 Abs. 1 lit. a bis d und fhinsichtlich der umfassenden Überprüfung der Anlagen nach Absatz eins, Litera c, die Prüfberechtigten nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera a bis d und f
- (3)Absatz 3Die Prüfberechtigten nach Abs. 2 haben das Ergebnis der nach Abs. 1 durchgeführten ÜberprüfungDie Prüfberechtigten nach Absatz 2, haben das Ergebnis der nach Absatz eins, durchgeführten Überprüfung
- a)Litera ahinsichtlich der Anlagen nach Abs. 1 lit. a, b und d in einem nach den Regeln der Technik zu erstellenden Prüfbericht,hinsichtlich der Anlagen nach Absatz eins, Litera a,, b und d in einem nach den Regeln der Technik zu erstellenden Prüfbericht,
- b)Litera bhinsichtlich der Anlagen nach Abs. 1 lit. chinsichtlich der Anlagen nach Absatz eins, Litera c,
- 1.Ziffer einsim Fall einer einfachen Prüfung in einem dem mit Verordnung nach Abs. 8 jeweils vorgeschriebenen Vordruck entsprechenden Prüfbericht,im Fall einer einfachen Prüfung in einem dem mit Verordnung nach Absatz 8, jeweils vorgeschriebenen Vordruck entsprechenden Prüfbericht,
- 2.Ziffer 2im Fall einer umfassenden Prüfung in einem nach den Regeln der Technik zu erstellenden Prüfbericht,
- c)Litera chinsichtlich der Anlagen nach Abs. 1 lit. e in einem nach den Regeln der Technik zu erstellenden Inspektionsbericht, der jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz der kontrollierten Anlage enthalten muss und in dem auch Änderungen, deren Auswirkungen mehr als 20 v. H. bezogen auf die Gebäudegesamtheizlast betragen, zu dokumentieren sind,hinsichtlich der Anlagen nach Absatz eins, Litera e, in einem nach den Regeln der Technik zu erstellenden Inspektionsbericht, der jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz der kontrollierten Anlage enthalten muss und in dem auch Änderungen, deren Auswirkungen mehr als 20 v. H. bezogen auf die Gebäudegesamtheizlast betragen, zu dokumentieren sind,
einzutragen. - (4)Absatz 4Ergeben sich bei der Überprüfung Mängel, so sind diese unter Setzung einer angemessenen, der Art des Mangels entsprechenden, höchstens jedoch achtwöchigen Frist für deren Behebung gleichfalls in den Prüf- bzw. Inspektionsbericht einzutragen. Bei emissionstechnischen Mängeln von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW verlängert sich die Frist, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann,
- a)Litera aauf höchstens ein Jahr, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss;
- b)Litera bauf höchstens drei Jahre, wenn
- 1.Ziffer einsdie Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 v. H. und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 v. H. überschritten werden und
- 2.Ziffer 2für die Sanierung die Anlage diese ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss.
Bei emissionstechnischen Mängeln von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW und von Verbrennungskraftmaschinen sind die erforderlichen Maßnahmen so rasch zu setzen, dass die Emissionsgrenzwerte ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden. Bei emissionstechnischen Mängeln von mittelgroßen Feuerungsanlagen und mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen, die eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität vor Ort zur Folge haben, ist der Betrieb der mittelgroßen Anlage auszusetzen, bis die Emissionsgrenzwerte wieder eingehalten werden.
- (5)Absatz 5Die Eintragungen nach den Abs. 3 und 4 sind vom Prüfberechtigten unter Anführung des Datums und der Art der Überprüfung durch Unterschrift zu bestätigen. Der Prüf- bzw. Inspektionsbericht ist dem Betreiber der Anlage auszuhändigen, von diesem bei der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen. Sofern die Führung eines Kehrbuchs vorgeschrieben ist, ist der Prüf- bzw. Inspektionsbericht diesem beizulegen.Die Eintragungen nach den Absatz 3 und 4 sind vom Prüfberechtigten unter Anführung des Datums und der Art der Überprüfung durch Unterschrift zu bestätigen. Der Prüf- bzw. Inspektionsbericht ist dem Betreiber der Anlage auszuhändigen, von diesem bei der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen. Sofern die Führung eines Kehrbuchs vorgeschrieben ist, ist der Prüf- bzw. Inspektionsbericht diesem beizulegen.
- (6)Absatz 6Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen bewirken können, so haben die Prüfberechtigten nach Abs. 2 die zu ihrer Beseitigung unerlässlichen Maßnahmen sofort zu setzen sowie die Behörde schriftlich und gegebenenfalls das Gasversorgungsunternehmen auf geeignete Weise davon zu verständigen. Der Betreiber der Anlage hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden.Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen bewirken können, so haben die Prüfberechtigten nach Absatz 2, die zu ihrer Beseitigung unerlässlichen Maßnahmen sofort zu setzen sowie die Behörde schriftlich und gegebenenfalls das Gasversorgungsunternehmen auf geeignete Weise davon zu verständigen. Der Betreiber der Anlage hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden.
- (7)Absatz 7Werden bei mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen Mängel festgestellt, die eine Überschreitung der durch Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte zur Folge haben, so sind diese von den Prüfberechtigten in den Prüf- bzw. Inspektionsbericht einzutragen. Die Behörde ist schriftlich darüber zu verständigen.Werden bei mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen Mängel festgestellt, die eine Überschreitung der durch Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, oder 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte zur Folge haben, so sind diese von den Prüfberechtigten in den Prüf- bzw. Inspektionsbericht einzutragen. Die Behörde ist schriftlich darüber zu verständigen.
- (8)Absatz 8Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfungen zu erlassen. Dabei ist jedenfalls für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke die Verwendung bestimmter Vordrucke vorzuschreiben. Zudem können in dieser Verordnung insbesondere die bei diesen Überprüfungen anzuwendenden Prüfverfahren und -bedingungen festgelegt, die Verwendung weiterer Vordrucke vorgeschrieben und die Überprüfungsfristen, soweit dies im Hinblick auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Anlage vertretbar bzw. erforderlich ist, abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes verlängert bzw. verkürzt werden.
§ 17 TGHKG 2013 Außerordentliche Überprüfung
Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, so hat der Betreiber der Anlage diese unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang dieser Überprüfung hat zumindest der einfachen Überprüfung nach § 15 zu entsprechen.
§ 19 TGHKG 2013 Aufgaben der Überwachungsstelle
Die Überwachungsstelle hat anlässlich der dem Ablauf der Überprüfungsfristen nach den §§ 14, 15 und 16 jeweils erstfolgenden Reinigung oder Überprüfung der Anlage nach § 10 oder § 14 Abs. 2 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 durch Einsicht in das Kehrbuch festzustellen, ob die jeweils erforderlichen Überprüfungen durchgeführt wurden. Wurde eine Überprüfung nicht durchgeführt, so hat die Überwachungsstelle dies im Kehrbuch zu vermerken und weiters den Betreiber der Anlage auf die Überprüfungspflicht hinzuweisen. Anlässlich der nächstfolgenden Reinigung oder Überprüfung der Anlage hat die Überwachungsstelle durch Einsicht in das Kehrbuch festzustellen, ob die erforderliche Überprüfung nachgeholt wurde. Ist dies nicht der Fall, so hat sie die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen. Die Behörde hat daraufhin die Überprüfung auf Kosten des Betreibers der Anlage unverzüglich von Amts wegen nachzuholen.
§ 21 TGHKG 2013 Behebung von Mängeln
(1) Der Betreiber einer Anlage nach § 1 Abs. 1 lit. a ist verpflichtet, an der Anlage auftretende Mängel, aufgrund derer diese den aufgrund des § 3 Abs. 1 oder der Verordnungen nach § 3 Abs. 2 und 3 maßgebenden technischen Erfordernissen nicht entspricht, unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.
(2) Wurde ein Mangel bei einer Überprüfung nach § 14 Abs. 1 festgestellt, so hat derjenige, der die Überprüfung durchgeführt hat, nach dem Ablauf der nach § 14 Abs. 4 gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist im jeweiligen Prüf- bzw. Inspektionsbericht nach § 14 Abs. 3 einzutragen. § 14 Abs. 5 gilt sinngemäß. Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben, so ist die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(3) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung nach Abs. 2, § 14 Abs. 7 oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis, so hat sie dem Betreiber der Anlage dessen Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen nach § 3 Abs. 1 dies erfordern, dessen sofortige Behebung aufzutragen. Nach dem Ablauf dieser Frist hat die Behörde zu prüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist.
§ 22 TGHKG 2013 Außerbetriebnahme von Anlagen
(1) Der Betreiber einer Anlage nach § 1 Abs. 1 lit. a ist verpflichtet, diese sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn
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a) | die Betriebssicherheit der Anlage nicht mehr gegeben ist, oder |
b) | beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage die höchstzulässigen Abgasverluste oder Emissionsgrenzwerte überschritten werden und eine Frist nach § 14 Abs. 4 lit. a oder b bereits verstrichen ist. |
(2) Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die Behebung der Mängel durch einen Prüfberechtigten nach § 14 Abs. 2 überprüft und bestätigt wurde. Das Ergebnis der Überprüfung ist im jeweiligen Prüf- bzw. Inspektionsbericht nach § 14 Abs. 3 einzutragen. § 14 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 23 TGHKG 2013 Untersagung des Betriebes, Außerbetriebsetzung und Beseitigung von Anlagen
(1) Die Behörde hat, soweit im § 9 nichts anderes bestimmt ist, dem Betreiber einer Anlage nach § 1 Abs. 1 lit. a deren Betrieb mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn
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a) | die Anlage entgegen § 11b in Betrieb genommen wurde, |
b) | einem Auftrag nach § 21 Abs. 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprochen wurde oder |
c) | die Anlage entgegen dem § 22 betrieben wird. |
(2) Werden in einer Anlage nach § 1 Abs. 1 lit. a Z 2 andere als die aufgrund der Verordnung nach § 3 Abs. 3 zulässigen Brenn- bzw. Kraftstoffe gelagert, so hat die Behörde dem Betreiber der Anlage die Beseitigung dieser Brenn- bzw. Kraftstoffe aufzutragen und ihm gleichzeitig den Betrieb der dazugehörigen Anlage zu untersagen.
(3) Die Behörde hat eine Entscheidung nach Abs. 1 oder 2 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten des Betreibers der Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Anlagen außer Betrieb setzen, unzulässig gelagerte Brenn- bzw. Kraftstoffe beseitigen und alle sonstigen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchführen. Die Behörde hat solche Maßnahmen aufzuheben, wenn diese zur Gefahrenabwehr nicht weiterhin erforderlich sind.
(5) Liegen Mängel im Sinn des § 21 Abs. 1 vor, deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Betreiber der Anlage die Beseitigung der Anlage oder der entsprechenden Teile der Anlage innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
§ 34 TGHKG 2013 Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane
- (1)Absatz einsPrüforgane müssen
- a)Litera abesondere Kenntnisse über die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie über Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Funktion und Wartungserfordernisse von Messgeräten,
- b)Litera bGrundkenntnisse über die Feuerungstechnik und Emissionsfragen sowie
- c)Litera cGrundkenntnisse über die einschlägigen Rechtsvorschriftenaufweisen. Prüfberechtigte, die Inspektionen nach § 16 durchführen, müssen überdies einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen sowie Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden aufweisen.aufweisen. Prüfberechtigte, die Inspektionen nach Paragraph 16, durchführen, müssen überdies einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen sowie Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden aufweisen.
- (2)Absatz 2Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur durch Prüfberechtigte bzw. Prüforgane erfolgen, die zum Betreiber der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art. 17 der Richtlinie 2010/31/EU stehen.Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur durch Prüfberechtigte bzw. Prüforgane erfolgen, die zum Betreiber der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Artikel 17, der Richtlinie 2010/31/EU stehen.
- (3)Absatz 3Prüfberechtigte haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten. Sie haben weiters dafür zu sorgen, dass die von ihnen herangezogenen Prüforgane
- a)Litera adie Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber entsprechende Aufzeichnungen führen sowie
- b)Litera bsich nach Maßgabe des Abs. 5 laufend fortbilden.sich nach Maßgabe des Absatz 5, laufend fortbilden.
- (4)Absatz 4Prüforgane müssen die Kenntnisse nach Abs. 1 aufgrund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung oder aufgrund sonstiger vergleichbarer Unterlagen nachweisen können. Dabei kommen nur Zeugnisse bzw. Unterlagen in Betracht, diePrüforgane müssen die Kenntnisse nach Absatz eins, aufgrund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung oder aufgrund sonstiger vergleichbarer Unterlagen nachweisen können. Dabei kommen nur Zeugnisse bzw. Unterlagen in Betracht, die
- a)Litera aaufgrund einer Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer oder
- b)Litera bvon einer Schulungsstelle, die einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen aktuellen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften vermittelt werden,ausgestellt worden sind. Das zeitliche Ausmaß der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen.
- (5)Absatz 5Prüforgane haben längstens alle fünf Jahre eine Fortbildung zu absolvieren.
- (6)Absatz 6Der Behörde sind auf deren Verlangen die Zeugnisse bzw. Unterlagen nach Abs. 4 und die Nachweise über die Absolvierung von Fortbildungen nach Abs. 5 zu übermitteln.Der Behörde sind auf deren Verlangen die Zeugnisse bzw. Unterlagen nach Absatz 4 und die Nachweise über die Absolvierung von Fortbildungen nach Absatz 5, zu übermitteln.
- (7)Absatz 7Prüforgane, die die Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.
§ 40 TGHKG 2013 Dingliche Wirkung
Rechte und Pflichten, die sich aus anlagenrechtlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme von strafrechtlichen Entscheidungen, ergeben, haften an der Anlage und werden durch einen Wechsel des Betreibers der Anlage nicht berührt. Der Rechtsvorgänger hat dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
§ 44 TGHKG 2013 Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
- 1.Ziffer einsRichtlinie 92/42/EWG des Rates über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. 1992 Nr. L 167, S. 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/28/EG, ABl. 2008 Nr. L 81, S. 48,
- 2.Ziffer 2Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,
- 3.Ziffer 3Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,
- 4.Ziffer 4Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012, ABl. 2012 Nr. L 180, S. 9,
- 5.Ziffer 5Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. 2006 Nr. L 376, S. 36,
- 6.Ziffer 6Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl 2009 Nr. L 285, S. 10.
- 7.Ziffer 7Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. 2010 Nr. L 153, S. 13, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. 2018 Nr. L 156, S. 75 und der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. 2018, Nr. L 328, S. 1,
- 8.Ziffer 8Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (kodifizierter Text), ABl. 2016 Nr. L 132, S. 58,
- 9.Ziffer 9Richtlinie 2015/2193/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. 2015 Nr. L 313, S. 3,
- 10.Ziffer 10Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. 2018 Nr. L 328, S. 82.
§ 45 TGHKG 2013 Inkrafttreten; Notifikation
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Abweichend hiervon tritt der Abs. 3 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 erster Satz genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(4) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. 2012 Nr. L 316, S. 12, notifiziert (Notifikationsnummer 2013/0255/A).
Anlage