§ 37 TGHKG 2013 Strafbestimmungen

TGHKG 2013 - Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Wer

a)

als Betreiber einer Anlage die aufgrund einer Verordnung nach § 3 Abs. 2 oder 3 einzuhaltenden technischen Erfordernisse, höchstzulässigen Abgasverluste oder Emissionsgrenzwerte nicht einhält oder andere als die aufgrund einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 zulässigen Brennstoffe verwendet,

b)

einer Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 nicht nachkommt,

c)

eine nach § 5 Abs. 1 bewilligungspflichtige Gasanlage ohne eine entsprechende Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich ändert,

d)

Auflagen nach den §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 1 oder Aufträge nach den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 zweiter Satz, 21 Abs. 3 und 25 Abs. 8 oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Aufträge nicht einhält,

e)

als Grundstückseigentümer seiner Auskunftsverpflichtung nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,

f)

einer Verpflichtung nach den §§ 10 Abs. 4, 11b Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 oder 6 zweiter Satz, 15a, 17, 18, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1, 24 Abs. 1 oder 2 oder 25 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

g)

eine Anlage entgegen dem § 11 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 ohne Vorliegen eines Abnahmebefundes betreibt,

h)

nach § 11 Abs. 3 Bestätigungen oder Prüf- bzw. Inspektionsberichte ausstellt oder technische Beschreibungen erstellt, ohne hierzu berechtigt zu sein,

i)

als Gasversorgungsunternehmen dem § 12 zuwiderhandelt,

j)

Überprüfungen durchführt, ohne hierfür nach § 14 Abs. 2 berechtigt zu sein,

k)

als Prüfberechtigter die ihm aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt oder seinen Verpflichtungen nach den §§ 14 Abs. 4, 5 oder 6 erster Satz, 21 Abs. 2 oder 25 Abs. 8 nicht nachkommt,

l)

als Überwachungsstelle den Verpflichtungen nach § 19 nicht nachkommt,

m)

eine außer Betrieb gesetzte Anlage entgegen § 22 Abs. 2 wieder in Betrieb nimmt,

n)

eine Anlage oder Teile einer Anlage ungeachtet einer Untersagung bzw. Außerbetriebsetzung nach § 23 Abs. 1, 2 oder 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 25 Abs. 8, weiterbetreibt oder wieder in Betrieb nimmt,

o)

einem Auftrag nach § 23 Abs. 2 zur Beseitigung von Brennstoffen oder nach § 23 Abs. 5, gegebenenfalls in Verbindung mit § 25 Abs. 8, zur Beseitigung von Anlagen oder Teilen einer Anlage nicht nachkommt,

p)

Überprüfungen durchführt, ohne hierfür nach § 25 Abs. 5 berechtigt zu sein,

q)

Kleinfeuerungen oder Bauteile davon entgegen dem § 26 Abs. 1 oder 2 oder entgegen einer Untersagung nach Abs. 4 erster Satz in Verkehr bringt oder einem Auftrag nach § 26 Abs. 4 zweiter Satz nicht nachkommt,

r)

als Hersteller oder dessen Vertreter die Konformitätskennzeichnung nicht in der nach § 29 vorgesehenen Form vornimmt oder Informationspflichten nach Anhang 6 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt,

s)

als Prüfberechtigter andere Personen für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz heranzieht als Prüforgane nach § 34 Abs. 1,

t)

als Prüfberechtigter seine Aufgaben nach diesem Gesetz durchführt, ohne die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 zu erfüllen,

u)

entgegen § 42 Abs. 5 eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Anlage zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, bei der im Erdreich verlegte Brennstofflagerbehälter oder im Erdreich verlegte brennstoffführende Leitungen einwandig ausgeführt sind, oder entgegen § 42 Abs. 6 einen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe, welcher nicht mit einer elektronischen Überfüllsicherung oder mit einem Grenzwertgeber ausgestattet ist, betreibt,

v)

Klimaanlagen entgegen § 42 Abs. 8 weiterbetreibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.200,– Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

In Kraft seit 17.01.2018 bis 31.12.9999
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