Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.01.2026
(1)Absatz einsWer
a)Litera aals Betreiber einer Anlage die aufgrund einer Verordnung nach § 3 Abs. 2 oder 3 einzuhaltenden technischen Erfordernisse, höchstzulässigen Abgasverluste oder Emissionsgrenzwerte nicht einhält oder andere als die aufgrund einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 zulässigen Brennstoffe verwendet,als Betreiber einer Anlage die aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 2, oder 3 einzuhaltenden technischen Erfordernisse, höchstzulässigen Abgasverluste oder Emissionsgrenzwerte nicht einhält oder andere als die aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, zulässigen Brennstoffe verwendet,
b)Litera beiner Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 nicht nachkommt,einer Verpflichtung nach Paragraph 4, Absatz 3, nicht nachkommt,
c)Litera ceine nach § 5 Abs. 1 bewilligungspflichtige Gasanlage ohne eine entsprechende Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich ändert,eine nach Paragraph 5, Absatz eins, bewilligungspflichtige Gasanlage ohne eine entsprechende Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich ändert,
d)Litera dAuflagen nach den §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 1 oder Aufträge nach den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 zweiter Satz, 21 Abs. 3 und 25 Abs. 8 oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Aufträge nicht einhält,Auflagen nach den Paragraphen 7, Absatz 4 und 8 Absatz eins, oder Aufträge nach den Paragraphen 9, Absatz eins,, 10 Absatz 3, zweiter Satz, 21 Absatz 3 und 25 Absatz 8, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Aufträge nicht einhält,
e)Litera eals Grundstückseigentümer seiner Auskunftsverpflichtung nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,als Grundstückseigentümer seiner Auskunftsverpflichtung nach Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz nicht nachkommt,
f)Litera feiner Verpflichtung nach den §§ 10 Abs. 4, 11b Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 oder 6 zweiter Satz, 15a, 17, 18, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1, 24 Abs. 1 oder 2 oder 25 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,einer Verpflichtung nach den Paragraphen 10, Absatz 4,, 11b Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins,, 14 Absatz eins, oder 6 zweiter Satz, 15a, 17, 18, 21 Absatz eins,, 22 Absatz eins,, 24 Absatz eins, oder 2 oder 25 Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
g)Litera geine Anlage entgegen dem § 11 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 ohne Vorliegen eines Abnahmebefundes betreibt,eine Anlage entgegen dem Paragraph 11, Absatz eins, oder Paragraph 24, Absatz eins, ohne Vorliegen eines Abnahmebefundes betreibt,
h)Litera hnach § 11 Abs. 3 Bestätigungen oder Prüf- bzw. Inspektionsberichte ausstellt oder technische Beschreibungen erstellt, ohne hierzu berechtigt zu sein,nach Paragraph 11, Absatz 3, Bestätigungen oder Prüf- bzw. Inspektionsberichte ausstellt oder technische Beschreibungen erstellt, ohne hierzu berechtigt zu sein,
i)Litera ials Gasversorgungsunternehmen dem § 12 zuwiderhandelt,als Gasversorgungsunternehmen dem Paragraph 12, zuwiderhandelt,
j)Litera jÜberprüfungen durchführt, ohne hierfür nach § 14 Abs. 2 berechtigt zu sein,Überprüfungen durchführt, ohne hierfür nach Paragraph 14, Absatz 2, berechtigt zu sein,
k)Litera kals Prüfberechtigter die ihm aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt oder seinen Verpflichtungen nach den §§ 14 Abs. 4, 5 oder 6 erster Satz, 21 Abs. 2, 25 Abs. 8 oder 35 Abs. 2 und 3 nicht nachkommt,als Prüfberechtigter die ihm aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt oder seinen Verpflichtungen nach den Paragraphen 14, Absatz 4,, 5 oder 6 erster Satz, 21 Absatz 2,, 25 Absatz 8, oder 35 Absatz 2 und 3 nicht nachkommt,
l)Litera lals Überwachungsstelle den Verpflichtungen nach § 19 nicht nachkommt,als Überwachungsstelle den Verpflichtungen nach Paragraph 19, nicht nachkommt,
m)Litera meine außer Betrieb gesetzte Anlage entgegen § 22 Abs. 2 wieder in Betrieb nimmt,eine außer Betrieb gesetzte Anlage entgegen Paragraph 22, Absatz 2, wieder in Betrieb nimmt,
n)Litera neine Anlage oder Teile einer Anlage ungeachtet einer Untersagung bzw. Außerbetriebsetzung nach § 23 Abs. 1, 2 oder 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 25 Abs. 8, weiterbetreibt oder wieder in Betrieb nimmt,eine Anlage oder Teile einer Anlage ungeachtet einer Untersagung bzw. Außerbetriebsetzung nach Paragraph 23, Absatz eins,, 2 oder 4, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 8,, weiterbetreibt oder wieder in Betrieb nimmt,
o)Litera oeinem Auftrag nach § 23 Abs. 2 zur Beseitigung von Brennstoffen oder nach § 23 Abs. 5, gegebenenfalls in Verbindung mit § 25 Abs. 8, zur Beseitigung von Anlagen oder Teilen einer Anlage nicht nachkommt,einem Auftrag nach Paragraph 23, Absatz 2, zur Beseitigung von Brennstoffen oder nach Paragraph 23, Absatz 5,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 8,, zur Beseitigung von Anlagen oder Teilen einer Anlage nicht nachkommt,
p)Litera pÜberprüfungen durchführt, ohne hierfür nach § 25 Abs. 6 berechtigt zu sein,Überprüfungen durchführt, ohne hierfür nach Paragraph 25, Absatz 6, berechtigt zu sein,
q)Litera qHeizgeräte oder Bauteile davon entgegen dem § 26 Abs. 1 oder entgegen einer Untersagung nach § 26 Abs. 4 in Verkehr bringt oder Heizgeräte im Sinn des § 26 Abs. 2 erstmalig in Betrieb nimmt, ohne dass ein Prüfbericht vorliegt,Heizgeräte oder Bauteile davon entgegen dem Paragraph 26, Absatz eins, oder entgegen einer Untersagung nach Paragraph 26, Absatz 4, in Verkehr bringt oder Heizgeräte im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2, erstmalig in Betrieb nimmt, ohne dass ein Prüfbericht vorliegt,
r)Litera rals Prüfberechtigter andere Personen für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz heranzieht als Prüforgane nach § 34 Abs. 1,als Prüfberechtigter andere Personen für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz heranzieht als Prüforgane nach Paragraph 34, Absatz eins,,
s)Litera sals Prüfberechtigter seine Aufgaben nach diesem Gesetz durchführt, ohne die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 zu erfüllen,als Prüfberechtigter seine Aufgaben nach diesem Gesetz durchführt, ohne die Anforderungen nach Paragraph 34, Absatz 3, zu erfüllen,
t)Litera tentgegen § 42 Abs. 3 eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Anlage zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, bei der im Erdreich verlegte Brennstofflagerbehälter oder im Erdreich verlegte brennstoffführende Leitungen einwandig ausgeführt sind, oder entgegen § 42 Abs. 4 einen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe, welcher nicht mit einer elektronischen Überfüllsicherung oder mit einem Grenzwertgeber ausgestattet ist, betreibt,entgegen Paragraph 42, Absatz 3, eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Anlage zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, bei der im Erdreich verlegte Brennstofflagerbehälter oder im Erdreich verlegte brennstoffführende Leitungen einwandig ausgeführt sind, oder entgegen Paragraph 42, Absatz 4, einen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe, welcher nicht mit einer elektronischen Überfüllsicherung oder mit einem Grenzwertgeber ausgestattet ist, betreibt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.200,– Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
In Kraft seit 15.07.2022 bis 31.12.9999
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