§ 42 TGHKG 2013 Übergangsbestimmungen

TGHKG 2013 - Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.01.2026
  1. (1)Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 111/2013 rechtskräftig erteilte Bewilligungen nach dem Tiroler Gasgesetz 2000 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2012 bleiben unberührt. Insbesondere gelten die in diesem Zeitpunkt rechtmäßig bestehenden Anlagen im Umfang ihres Bestandes als bewilligt. Für bestehende Gasanlagen, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig wären, gelten die §§ 8, 9 und 10.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2013, rechtskräftig erteilte Bewilligungen nach dem Tiroler Gasgesetz 2000 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2012, bleiben unberührt. Insbesondere gelten die in diesem Zeitpunkt rechtmäßig bestehenden Anlagen im Umfang ihres Bestandes als bewilligt. Für bestehende Gasanlagen, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig wären, gelten die Paragraphen 8,, 9 und 10.
  2. (2)Absatz 2Bei Vorhaben, bei denen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 111/2013, jedoch vor dem Inkrafttreten der Verordnungen nach den §§ 3 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 5 und 14 Abs. 8 das Errichtungsbewilligungsverfahren anhängig war oder die Abnahmeprüfung erfolgt ist, genügt es, wenn diese der Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000 in der Fassung LGBl. Nr. 66/2000 entsprechen. Die entsprechenden Anlagen sowie die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestandenen Anlagen sind so instand zu halten und zu betreiben, dass sie den technischen Erfordernissen im Sinn des § 3 zumindest nach den technischen Vorschriften und dem Stand der Technik im Zeitpunkt des Bewilligungsansuchens, der Abnahmeprüfung bzw. ihrer Errichtung weiter entsprechen. Im Übrigen gelten die §§ 12 bis 23.Bei Vorhaben, bei denen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2013,, jedoch vor dem Inkrafttreten der Verordnungen nach den Paragraphen 3, Absatz 2 und 3, 11 Absatz 5 und 14 Absatz 8, das Errichtungsbewilligungsverfahren anhängig war oder die Abnahmeprüfung erfolgt ist, genügt es, wenn diese der Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2000, entsprechen. Die entsprechenden Anlagen sowie die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestandenen Anlagen sind so instand zu halten und zu betreiben, dass sie den technischen Erfordernissen im Sinn des Paragraph 3, zumindest nach den technischen Vorschriften und dem Stand der Technik im Zeitpunkt des Bewilligungsansuchens, der Abnahmeprüfung bzw. ihrer Errichtung weiter entsprechen. Im Übrigen gelten die Paragraphen 12 bis 23.
  3. (3)Absatz 3Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 111/2013 bestehende Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, bei der im Erdreich verlegte Brennstofflagerbehälter oder im Erdreich verlegte brennstoffführende Leitungen einwandig ausgeführt sind oder die über keine Leckwarneinrichtung verfügen, dürfen nicht weiter betrieben werden.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2013, bestehende Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, bei der im Erdreich verlegte Brennstofflagerbehälter oder im Erdreich verlegte brennstoffführende Leitungen einwandig ausgeführt sind oder die über keine Leckwarneinrichtung verfügen, dürfen nicht weiter betrieben werden.
  4. (4)Absatz 4Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 111/2013 bestehende Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe, die nicht mit einer elektronischen Überfüllsicherung oder mit einem Grenzwertgeber ausgestattet sind, dürfen nicht weiter betrieben werden.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2013, bestehende Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe, die nicht mit einer elektronischen Überfüllsicherung oder mit einem Grenzwertgeber ausgestattet sind, dürfen nicht weiter betrieben werden.
  5. (5)Absatz 5Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2022 bestehende Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von über 70kW bis höchstens 100 kW sind erstmalig spätestens bis zum 30. Juni 2023 und dann alle fünf Jahre wiederkehrend einer Inspektion nach § 16 Abs. 1 zu unterziehen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2022, bestehende Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von über 70kW bis höchstens 100 kW sind erstmalig spätestens bis zum 30. Juni 2023 und dann alle fünf Jahre wiederkehrend einer Inspektion nach Paragraph 16, Absatz eins, zu unterziehen.
  6. (6)Absatz 6Der Betreiber einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer bestehenden mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW hat bis zum 31. Dezember 2023 die Registrierung nach § 11a vorzunehmen. Die übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen sind bis zum 31. Dezember 2028 zu registrieren.Der Betreiber einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer bestehenden mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW hat bis zum 31. Dezember 2023 die Registrierung nach Paragraph 11 a, vorzunehmen. Die übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen sind bis zum 31. Dezember 2028 zu registrieren.
  7. (7)Absatz 7§ 3a gilt nicht für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen oder bestehende mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen.Paragraph 3 a, gilt nicht für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen oder bestehende mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen.
  8. (8)Absatz 8Lagerbestände an Heizgeräten oder Bauteilen von Heizgeräten, die den Anforderungen des 5. Abschnittes dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2022 nicht entsprechen, dürfen spätestens bis zum 30. Juni 2024 weiterhin in Verkehr gebracht und in weiterer Folge eingebaut und in Betrieb genommen werden. Der Eigentümer eines Heizgerätes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat der Landesregierung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass das Heizgerät oder ein Bauteil desselben vor dem Ablauf dieser Frist in Verkehr gebracht worden ist.Lagerbestände an Heizgeräten oder Bauteilen von Heizgeräten, die den Anforderungen des 5. Abschnittes dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2022, nicht entsprechen, dürfen spätestens bis zum 30. Juni 2024 weiterhin in Verkehr gebracht und in weiterer Folge eingebaut und in Betrieb genommen werden. Der Eigentümer eines Heizgerätes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat der Landesregierung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass das Heizgerät oder ein Bauteil desselben vor dem Ablauf dieser Frist in Verkehr gebracht worden ist.
In Kraft seit 15.07.2022 bis 31.12.9999
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