Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.01.2026
(1)Absatz einsBehörden im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit im Abs. 2 oder sonst in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit im Absatz 2, oder sonst in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
a)Litera abei bewilligungspflichtigen Gasanlagen nach § 5 die Bezirksverwaltungsbehörden, undbei bewilligungspflichtigen Gasanlagen nach Paragraph 5, die Bezirksverwaltungsbehörden, und
b)Litera bin allen übrigen Fällen die nach den §§ 62 und 63 der Tiroler Bauordnung 2022 zuständigen Behörden.in allen übrigen Fällen die nach den Paragraphen 62 und 63 der Tiroler Bauordnung 2022 zuständigen Behörden.
(2)Absatz 2Bedarf ein Vorhaben neben einer Errichtungsbewilligung nach § 7 auch einer Bewilligung nachBedarf ein Vorhaben neben einer Errichtungsbewilligung nach Paragraph 7, auch einer Bewilligung nach
a)Litera aeiner bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, ein Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig ist, oder
b)Litera beiner anderen landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist,so kommt die Zuständigkeit in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. a der Landesregierung zu. Die Landesregierung kann im Einzelfall jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.so kommt die Zuständigkeit in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera a, der Landesregierung zu. Die Landesregierung kann im Einzelfall jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
In Kraft seit 15.07.2022 bis 31.12.9999
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