§ 33 TGHKG 2013 Prüforgane

TGHKG 2013 - Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.01.2026
  1. (1)Absatz einsPrüfberechtigte nach § 32 Abs. 1 lit. b bis f können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitnehmer, die den Anforderungen nach § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 entsprechen, heranziehen (Prüforgane).Prüfberechtigte nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera b bis f können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitnehmer, die den Anforderungen nach Paragraph 34, Absatz eins,, 2, 4 und 5 entsprechen, heranziehen (Prüforgane).
  2. (2)Absatz 2Prüfberechtigte bleiben auch im Fall des Abs. 1 für die sachgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.Prüfberechtigte bleiben auch im Fall des Absatz eins, für die sachgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.
In Kraft seit 15.07.2022 bis 31.12.9999
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