Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.01.2026
(1)Absatz einsPrüfberechtigte nach § 32 Abs. 1 lit. b bis f können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitnehmer, die den Anforderungen nach § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 entsprechen, heranziehen (Prüforgane).Prüfberechtigte nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera b bis f können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitnehmer, die den Anforderungen nach Paragraph 34, Absatz eins,, 2, 4 und 5 entsprechen, heranziehen (Prüforgane).
(2)Absatz 2Prüfberechtigte bleiben auch im Fall des Abs. 1 für die sachgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.Prüfberechtigte bleiben auch im Fall des Absatz eins, für die sachgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.
In Kraft seit 15.07.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 33 TGHKG 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 TGHKG 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 33 TGHKG 2013