§ 33 TGHKG 2013 (weggefallen)

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Prüfberechtigte nach § 32 Abs. 1 lit§ 33 TGHKG 2013 seit 14.07.2022 weggefallen. b bis e können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitnehmer, die den Anforderungen nach § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 entsprechen, heranziehen (Prüforgane).

(2) Prüfberechtigte bleiben auch im Fall des Abs. 1 für die sachgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.

Stand vor dem 14.07.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 14.07.2022
(1) Prüfberechtigte nach § 32 Abs. 1 lit§ 33 TGHKG 2013 seit 14.07.2022 weggefallen. b bis e können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitnehmer, die den Anforderungen nach § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 entsprechen, heranziehen (Prüforgane).

(2) Prüfberechtigte bleiben auch im Fall des Abs. 1 für die sachgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.

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