§ 31 TGHKG 2013 Typenschild

TGHKG 2013 - Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, wenn dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerung anzubringen.

(2) Das Typenschild hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den Namen und den Firmensitz des Herstellers,

b)

die Type und die Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerung oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird,

c)

die Herstellernummer und das Baujahr,

d)

die Nennwärmeleistung und den Wärmeleistungsbereich,

e)

die Brennstoffwärmeleistung bei Nennwärmeleistung,

f)

die zulässigen Brennstoffarten,

g)

den zulässigen Betriebsdruck des Wärmeträgers in bar,

h)

die zulässige Betriebstemperatur des Wärmeträgers in Grad Celsius,

i)

den Elektroanschluss (V, Hz, A) und die Leistungsaufnahme (W),

j)

bei händisch beschickten Kleinfeuerungen gegebenenfalls den Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 TGHKG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 TGHKG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 TGHKG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 TGHKG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 TGHKG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TGHKG 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 TGHKG 2013
§ 32 TGHKG 2013