§ 20 TGHKG 2013 Datensammlung

TGHKG 2013 - Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über eine verpflichtende automationsunterstützte Sammlung der im Rahmen der Inbetriebnahme und der wiederkehrenden Prüfungen von Anlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a erhobenen Daten sowie über die zur Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben erforderlichen Zugriffsberechtigungen auf diese zu erlassen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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