§ 17 TGHKG 2013 Außerordentliche Überprüfung

TGHKG 2013 - Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, so hat der Betreiber der Anlage diese unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang dieser Überprüfung hat zumindest der einfachen Überprüfung nach § 15 zu entsprechen.

In Kraft seit 17.01.2018 bis 31.12.9999
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