§ 2 TGHKG 2013 Begriffsbestimmungen

TGHKG 2013 - Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Abgase sind die bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten.
  2. (2)Absatz 2,Abgasverlust ist jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Abgasen ungenutzt abgeführt wird.
  3. (3)Absatz 3,Betreiber ist eine natürliche oder juristische Person, die eine Anlage betreibt oder kontrolliert oder der, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist;
  4. (4)Absatz 4,Betriebsstunden ist der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Anlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrzeiten.
  5. (5)Absatz 5,Bestehende mittelgroße Feuerungsanlage oder bestehende mittelgroße Verbrennungskraftmaschine ist eine mittelgroße Anlage, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.
  6. (6)Absatz 6,Bestimmungsgemäßer Betrieb der Anlage ist jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der jeweiligen Anlage vorgesehen ist.
  7. (7)Absatz 7,Blockheizkraftwerk (BHKW) ist eine stationäre Verbrennungskraftmaschine zur Bereitstellung von elektrischem Strom mit Wärmenutzung für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung; ein Blockheizkraftwerk ist Teil einer Heizungsanlage. Ein mittelgroßes Blockheizkraftwerk ist ein Blockheizkraftwerk mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
  8. (8)Absatz 8,Brennstoff ist ein im festen, flüssigen oder gasförmigen Aggregatzustand vorkommender chemischer Stoff, dessen gespeicherte Energie sich durch Verbrennung in nutzbare Energie umwandeln lässt, wobei zwischen folgenden Arten von Brennstoffen unterschieden wird:
    1. a)Litera afester Brennstoff: fester biogener oder fester fossiler Brennstoff,
    2. b)Litera bfester biogener Brennstoff: Brennstoff, der aus erneuerbarer Materie (Pflanzen) gewonnen wird, wie Holz, Rinde und dergleichen,
    3. c)Litera cfester fossiler Brennstoff: Brennstoff, der aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen wird; dies sind:
      1. 1.Ziffer einsalle Arten von Braunkohle,
      2. 2.Ziffer 2alle Arten von Steinkohle,
      3. 3.Ziffer 3Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts und Koks,
      4. 4.Ziffer 4Torf,
    4. d)Litera dflüssiger Brennstoff: flüssiges Mineralölprodukt, das dazu bestimmt ist, als Brennstoff verwendet zu werden,
    5. e)Litera egasförmiger Brennstoff: jeder Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von 15°C und einem Druck von 1013 hPa in einem gasförmigen Zustand befindet,
    6. f)Litera fgasförmiger fossiler Brennstoff: Erdgas und Flüssiggas,
    7. g)Litera gnicht standardisierter biogener Brennstoff: Brennstoff, der ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial hat, für den aber keine Normierung besteht (z. B. Biogas, Pflanzenöle, Stroh),
    8. h)Litera hstandardisierter biogener Brennstoff: Brennstoff, der ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial hat und dessen wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (z. B. Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt sind (z. B. Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle),
    9. i)Litera iBiogas: methanhaltige Gase, die durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet werden; dazu zählt auch Klärgas und Deponiegas,
    10. j)Litera jHolzgas: ein aus Holz durch Pyrolyse oder Vergasung (Teilverbrennung unter Luftmangel) erzeugtes brennbares Gas.
  9. (9)Absatz 9,Brennstoffwärmeleistung ist die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert (Hi) des zulässigen Brennstoffes bezogene durchschnittliche Wärmemenge je Zeiteinheit, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist.
  10. (10)Absatz 10,Brennwertgeräte sind Heizgeräte, in denen unter normalen Betriebsbedingungen und bei bestimmten Kesselwassertemperaturen der im Abgas enthaltene Wasserdampf kondensiert, damit die latente Wärme des Wasserdampfes für Heizzwecke genutzt wird.
  11. (11)Absatz 11,CO-Emission ist die Emission von Kohlenstoffmonoxid.
  12. (12)Absatz 12,Dieselmotor ist ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs.
  13. (13)Absatz 13,Einzelraumheizgerät ist ein Heizgerät zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (z. B. Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gaseinzelraumheizgeräte, Herde).
  14. (14)Absatz 14,Emission ist die Ableitung von Abgasen in die Luft.
  15. (15)Absatz 15,Emissionsgrenzwert ist die höchstzulässige Menge einer im Abgas enthaltenden Emission, die in einem gegebenen Zeitraum in die Luft abgeleitet werden darf. Emissionsgrenzwerte (ausgenommen die Rußzahl) werden als Massenwert des jeweiligen Inhaltsstoffes auf den Energiegehalt (Heizwert) des der Feuerungsanlage bzw. dem Blockheizkraftwerk zugeführten Brennstoffes (mg/MJ) oder auf das Abgasvolumen unter Normbedingungen (mg/m³) bezogen.
  16. (16)Absatz 16,Erdgas ist ein natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.
  17. (17)Absatz 17,Fernwärmeübergabestation ist ein Wärmeerzeuger, der die Wärme eines Fernwärmenetzes in das kundenseitige Wärmeverteilsystem überträgt. Eine Fernwärmeübergabestation ist Teil einer Heizungsanlage.
  18. (18)Absatz 18,Feuerungsanlagen sind Anlagen bestehend aus Heizgerät, Abgasanlage, allfälligen Verbindungsstücken und angeschlossenen oder nachgeschalteten Abgasreinigungsanlagen, in denen Brennstoffe verbrannt und deren Abgase ins Freie abgeleitet werden. Bei Außenwandgeräten sind die Abgasanlage bzw. allfällige Verbindungsstücke Teil des Heizgerätes. Feuerungsanlagen sind insbesondere Warmwasserheizkessel und Warmlufterzeuger einschließlich ihrer Bauteile, nicht jedoch Wärmeerzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung (Elektroheizung), Wärmepumpen, Fernwärmeübergabestationen und stationäre Verbrennungskraftmaschinen.
  19. (19)Absatz 19,Gasanlagen sind Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung von gasförmigen Brennstoffen einschließlich der Abgasführung, sofern es sich nicht um der Tiroler Bauordnung 2022 unterliegende Abgasfänge handelt.
  20. (20)Absatz 20,Gasgeräte sind Gasverbrauchseinrichtungen, die insbesondere zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung oder zu Kühl-, Beleuchtungs-, Wasch- oder Trockenzwecken verwendet werden und die mit gasförmigen Brennstoffen und gegebenenfalls bei einer Wassertemperatur von nicht mehr als 105°C betrieben werden; Gasgebläsebrenner und zugehörige Wärmeaustauscher gelten in ihrer Gesamtheit als Gasgeräte.
  21. (21)Absatz 21,Gasmotor ist ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffs.
  22. (22)Absatz 22,Gasturbine ist jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht; darunter fallen Gasturbinen mit offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit Kraft-Wärme-Kopplung, alle jeweils mit oder ohne Zusatzfeuerung.
  23. (23)Absatz 23,Gasversorgungsunternehmen ist ein Unternehmen, das nach bundesrechtlichen Vorschriften befugt ist, gasförmige Brennstoffe über Leitungen (Rohrnetze) an andere abzugeben.
  24. (24)Absatz 24,Gebäudegesamtheizlast ist die Summe aus Raumheizlast und Warmwasserheizlast.
  25. (25)Absatz 25,Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist die berechnete oder erfasste Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes wie Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch und Beleuchtung zu decken.
  26. (26)Absatz 26,Herd ist ein Heizgerät, das die Funktionen eines Einzelraumheizgerätes und einer Kochmulde und/oder eines Ofens zur Zubereitung von Speisen kombiniert.
  27. (27)Absatz 27,Heizgerät ist ein Gerät bestehend aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern, mit dem Nutzwärme (Raumwärme und/oder Warmwasser) erzeugt wird. Dazu zählen beispielsweise Einzelraumheizgeräte, Raumheizgeräte und Warmwasserbereiter.
  28. (28)Absatz 28,Heizkessel ist die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner oder Brennraum zur Abgabe der Verbrennungswärme an Flüssigkeiten.
  29. (29)Absatz 29,Heizungsanlage ist eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch welche die Temperatur erhöht wird, bestehend aus Heizgerät und deren Wärmeerzeuger, Wärmespeichersystem, Wärmeverteilsystem und Wärmeabgabesystem; Bauteil einer Heizungsanlage ist jedenfalls der mit einem Brenner auszurüstende Heizkessel oder der zur Ausrüstung eines Heizkessels bestimmte Brenner; bei automatisch beschickten Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe ist weiters die Fördereinrichtung Bauteil der Heizungsanlage.
  30. (30)Absatz 30,Heizwert (Hi) ist die Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25°C zurückgeführt werden.
  31. (31)Absatz 31,Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Heizgerätes in Österreich zum Zwecke der Verteilung oder Verwendung.
  32. (32)Absatz 32,Kälteerzeuger ist der Teil einer Klimaanlage, der Nutzkälte erzeugt.
  33. (33)Absatz 33,Kehrbuch ist das Nachweisdokument im Sinn des § 15 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111/1998.Kehrbuch ist das Nachweisdokument im Sinn des Paragraph 15, der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 1998,.
  34. (34)Absatz 34,Klimaanlagen sind Kombinationen sämtlicher Bauteile einer Anlage, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Raumtemperatur geregelt oder gesenkt werden kann, gegebenenfalls gemeinsam mit der Regelung der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit. Als Klimaanlagen gelten Anlagen, über die zwei oder mehrere thermodynamische Grundfunktionen (Heizen, Kühlen, Befeuchten oder Entfeuchten) geregelt werden können.
  35. (35)Absatz 35,Kraftstoff ist ein Brennstoff, der in Verbrennungskraftmaschinen verwendet wird.
  36. (36)Absatz 36,Kubikmeter im Normzustand (Nm3) ist ein Kubikmeter gasförmiger Brennstoff bei 0°C und 1013 hPa absolutem Druck.
  37. (37)Absatz 37,Lüftungsanlagen sind Anlagen, die auf mechanische Weise Außenluft in einen Raum einbringen.
  38. (38)Absatz 38,Mittelgroße Feuerungsanlage ist eine Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
  39. (39)Absatz 39,Motor ist ein Gasmotor, ein Dieselmotor oder ein Zweistoffmotor.
  40. (40)Absatz 40,Nennlast ist der Betrieb der Anlage bei Nennwärmeleistung.
  41. (41)Absatz 41,Nennleistung ist die maximale Leistung einer Klimaanlage, Wärmepumpe oder Lüftungsanlage in kW, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm vorgegebenen Wirkungsgrads.
  42. (42)Absatz 42,Nennwärmeleistung (Pn) ist die höchste für den Betrieb der Anlage vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb), die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads.
  43. (43)Absatz 43,NOx-Emissionen sind die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2).
  44. (44)Absatz 44,NMHC-Emissionen sind die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils von Methan.
  45. (45)Absatz 45,OGC-Emissionen sind die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff.
  46. (46)Absatz 46,Ortsfest gesetzte Öfen und Herde sind Einzelraumheizgeräte, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden (z. B. Kachelöfen).
  47. (47)Absatz 47,Raumheizgerät ist ein Heizgerät mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern, das eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage mit Wärme versorgt.
  48. (48)Absatz 48,Raumheizlast ist die Wärmeleistung, die unter genormten Auslegungsbedingungen benötigt wird, um sicherzustellen, dass in einem Raum oder Gebäude eine festgelegte Innentemperatur erreicht wird.
  49. (49)Absatz 49,Rußzahl ist der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitativer Beurteilungsparameter.
  50. (50)Absatz 50,Serie ist die Summe baugleich hergestellter Heizgeräte eines Herstellers mit unterschiedlicher Nennwärmeleistung.
  51. (51)Absatz 51,Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen.
  52. (52)Absatz 52,Staub sind die in der Gasphase an der Probenahmestelle dispergierten Partikel jeglicher Form, Struktur oder Dichte, die durch Filtration unter spezifizierten Bedingungen nach einer repräsentativen Probenahme des zu analysierenden Gases gesammelt werden können und nach dem Trocknen unter spezifizierten Bedingungen vor dem Filter und auf dem Filter verbleiben.
  53. (53)Absatz 53,Staub-Emissionen sind Emissionen von Partikeln unterschiedlicher Form, Struktur und Dichte, die in der gasförmigen Phase des Rauchgases verteilt sind.
  54. (54)Absatz 54,Teillast ist der Betrieb der Anlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung.
  55. (55)Absatz 55,Überwachungsstelle ist derjenige Rauchfangkehrerbetrieb, der für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerungsanlagen beauftragt ist.
  56. (56)Absatz 56,Verbrennungskraftmaschine ist eine Wärmekraftmaschine, die durch innere Verbrennung von Kraftstoffen mechanische Arbeit verrichtet (Blockheizkraftwerk, Motor, Turbine). Eine mittelgroße Verbrennungskraftmaschine ist eine Verbrennungskraftmaschine mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
  57. (57)Absatz 57,Wärmeleistung ist die je Zeiteinheit von der Anlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge.
  58. (58)Absatz 58,Wärmeleistungsbereich ist der vom Hersteller der Anlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf.
  59. (59)Absatz 59,Wärmeerzeuger ist jener Teil eines Heizgerätes, der mit Hilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme (zum Zweck der Räumheizung und/oder Warmwasserbereitung) erzeugt:
    1. a)Litera aWärmegewinnung durch Verbrennung von Brennstoffen in einer Feuerstätte (Feuerungsanlage) oder von Kraftstoffen in einem Brennraum (Verbrennungskraftmaschine);
    2. b)Litera bWärmegewinnung aus der Luft, oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;
    3. c)Litera cWärmegewinnung aus einem Fernwärmenetz mithilfe einer Fernwärmeübergabestation;
    4. d)Litera dWärmegewinnung durch Umwandlung von elektrischer Energie in Wärmeenergie (Joule-Effekt) in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;
    5. e)Litera eWärmegewinnung durch Umwandlung von Solarenergie mithilfe einer thermischen Solaranlage oder einer Photovoltaikanlage.
  60. (60)Absatz 60,Wärmepumpe ist ein System, das einem Wärmereservoir mit niedrigerem Temperaturniveau Wärme entzieht und die entzogene Energie unter Einsatz von Arbeitsenergie auf ein höheres Temperaturniveau bringt; eine Wärmepumpe, die zum Zweck der Raumheizung und Warmwasserbereitung eingesetzt wird, ist Teil einer Heizungsanlage.
  61. (61)Absatz 61,Warmwasserbereiter ist ein Heizgerät, bestehend aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern zur direkten Erwärmung von Nutz- oder Trinkwasser (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer).
  62. (62)Absatz 62,Warmwasserheizlast ist jene Wärmeleistung, die für die Warmwasserbereitung unter den gewählten Auslegungsbedingungen benötigt wird, um sicherzustellen, dass eine festgelegte Warmwassertemperatur erreicht wird.
  63. (63)Absatz 63,Wesentliche Änderungen von Anlagen sind Änderungen, die auf die allgemeinen technischen Erfordernisse im Sinn des § 3 Abs. 1 von erheblichem Einfluss sein können, wie insbesondere die erhebliche Vergrößerung oder Verkleinerung der Leistungen der Anlage oder die Änderung der Bauart bzw. der Brennstofflagerung, der Austausch von Bauteilen einer Anlage, sofern sich durch den Austausch Auswirkungen auf den Wirkungsgrad der Anlage oder die von ihr ausgehenden Emissionen ergeben können, sowie Änderungen an brennstoffführenden Leitungen.Wesentliche Änderungen von Anlagen sind Änderungen, die auf die allgemeinen technischen Erfordernisse im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, von erheblichem Einfluss sein können, wie insbesondere die erhebliche Vergrößerung oder Verkleinerung der Leistungen der Anlage oder die Änderung der Bauart bzw. der Brennstofflagerung, der Austausch von Bauteilen einer Anlage, sofern sich durch den Austausch Auswirkungen auf den Wirkungsgrad der Anlage oder die von ihr ausgehenden Emissionen ergeben können, sowie Änderungen an brennstoffführenden Leitungen.
  64. (64)Absatz 64,Wirkungsgrad ist das Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie, angegeben in Prozent.
  65. (65)Absatz 65,Zentralheizungsanlagen sind Heizungsanlagen, die zumindest aus einem oder mehreren Raumheizgeräten, einem Wärmeverteilsystem (flüssiger Wärmeträger) und einem Wärmeabgabesystem mit dem Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder von Gebäudeteilen, bestehen.
  66. (66)Absatz 66,Zugelassene Stelle ist eine akkreditierte Prüf- und/oder Inspektionsstelle eines EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung.
  67. (67)Absatz 67,Zweistoffmotor ist ein Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet.
In Kraft seit 07.07.2026 bis 31.12.9999
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