§ 29 TGHKG 2013 (weggefallen)

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Die EG-Baumusterprüfbescheinigung und die Konformitätserklärung berechtigen den Hersteller oder seinen Vertreter, an der Kleinfeuerung oder an den entsprechenden Bauteilen einer Kleinfeuerung das Konformitätszeichen anzubringen§ 29 TGHKG 2013 seit 14.07.2022 weggefallen. Das Konformitätszeichen ist in dauerhafter sowie in gut sicht- und lesbarer Form anzubringen.

(2) Das Konformitätszeichen besteht aus dem im Anhang 7 dargestellten CE-Zeichen und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde.

(3) Mit dem Konformitätszeichen wird die Konformität der Kleinfeuerung bzw. der entsprechenden Bauteile einer Kleinfeuerung mit den Wirkungsgradanforderungen nach Anhang 4 bescheinigt. Bei gasbetriebenen Kleinfeuerungen wird dies mit der CE-Kennzeichnung nach § 27 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung bescheinigt.

(4) Auf Kleinfeuerungen und Bauteilen von Kleinfeuerungen dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, die hinsichtlich ihrer Bedeutung oder graphischen Gestaltung mit dem Konformitätszeichen verwechselt werden könnten.

Stand vor dem 14.07.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 14.07.2022
(1) Die EG-Baumusterprüfbescheinigung und die Konformitätserklärung berechtigen den Hersteller oder seinen Vertreter, an der Kleinfeuerung oder an den entsprechenden Bauteilen einer Kleinfeuerung das Konformitätszeichen anzubringen§ 29 TGHKG 2013 seit 14.07.2022 weggefallen. Das Konformitätszeichen ist in dauerhafter sowie in gut sicht- und lesbarer Form anzubringen.

(2) Das Konformitätszeichen besteht aus dem im Anhang 7 dargestellten CE-Zeichen und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde.

(3) Mit dem Konformitätszeichen wird die Konformität der Kleinfeuerung bzw. der entsprechenden Bauteile einer Kleinfeuerung mit den Wirkungsgradanforderungen nach Anhang 4 bescheinigt. Bei gasbetriebenen Kleinfeuerungen wird dies mit der CE-Kennzeichnung nach § 27 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung bescheinigt.

(4) Auf Kleinfeuerungen und Bauteilen von Kleinfeuerungen dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, die hinsichtlich ihrer Bedeutung oder graphischen Gestaltung mit dem Konformitätszeichen verwechselt werden könnten.

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