§ 29 TGHKG 2013 Typenschild

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Die EG-Baumusterprüfbescheinigung und die Konformitätserklärung berechtigen den Hersteller oder seinen Vertreter, an der Kleinfeuerung oder an den entsprechenden Bauteilen einer Kleinfeuerung das Konformitätszeichen anzubringen. Das Konformitätszeichen ist in dauerhafter sowie in gut sicht- und lesbarer Form anzubringen.

(2) Das Konformitätszeichen besteht aus dem im Anhang 7 dargestellten CE-Zeichen und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde.

(3) Mit dem Konformitätszeichen wird die Konformität der Kleinfeuerung bzw. der entsprechenden Bauteile einer Kleinfeuerung mit den Wirkungsgradanforderungen nach Anhang 4 bescheinigt. Bei gasbetriebenen Kleinfeuerungen wird dies mit der CE-Kennzeichnung nach § 27 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung bescheinigt.

(4) Auf Kleinfeuerungen und Bauteilen von Kleinfeuerungen dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, die hinsichtlich ihrer Bedeutung oder graphischen Gestaltung mit dem Konformitätszeichen verwechselt werden könnten.

  1. (1)Absatz einsDas Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, wenn dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil des Heizgerätes anzubringen. Das Typenschild darf nur auf der Grundlage eines Prüfberichtes, der die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgradanforderungen nach den Anhängen 2 und 3 bestätigt, angebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Das Typenschild hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera aden Namen und den Firmensitz des Herstellers,
    2. b)Litera bdie Type und die Handelsbezeichnung, unter der das Heizgerät oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird,
    3. c)Litera cdie Herstellernummer und das Baujahr,
    4. d)Litera ddie Nennwärmeleistung und den Wärmeleistungsbereich,
    5. e)Litera edie Brennstoffwärmeleistung des Heizgerätes oder des Brenners bei Nennwärmeleistung,
    6. f)Litera fdie zulässigen Brennstoffarten,
    7. g)Litera gbei händisch beschickten Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung gegebenenfalls den Hinweis, dass das Heizgerät zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Anhang 2 nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
  3. (3)Absatz 3Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Abs. 2 lit.a bis d und f zu enthalten.Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Absatz 2, Litera bis d und f zu enthalten.

Stand vor dem 14.07.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 14.07.2022
(1) Die EG-Baumusterprüfbescheinigung und die Konformitätserklärung berechtigen den Hersteller oder seinen Vertreter, an der Kleinfeuerung oder an den entsprechenden Bauteilen einer Kleinfeuerung das Konformitätszeichen anzubringen. Das Konformitätszeichen ist in dauerhafter sowie in gut sicht- und lesbarer Form anzubringen.

(2) Das Konformitätszeichen besteht aus dem im Anhang 7 dargestellten CE-Zeichen und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde.

(3) Mit dem Konformitätszeichen wird die Konformität der Kleinfeuerung bzw. der entsprechenden Bauteile einer Kleinfeuerung mit den Wirkungsgradanforderungen nach Anhang 4 bescheinigt. Bei gasbetriebenen Kleinfeuerungen wird dies mit der CE-Kennzeichnung nach § 27 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung bescheinigt.

(4) Auf Kleinfeuerungen und Bauteilen von Kleinfeuerungen dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, die hinsichtlich ihrer Bedeutung oder graphischen Gestaltung mit dem Konformitätszeichen verwechselt werden könnten.

  1. (1)Absatz einsDas Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, wenn dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil des Heizgerätes anzubringen. Das Typenschild darf nur auf der Grundlage eines Prüfberichtes, der die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgradanforderungen nach den Anhängen 2 und 3 bestätigt, angebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Das Typenschild hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera aden Namen und den Firmensitz des Herstellers,
    2. b)Litera bdie Type und die Handelsbezeichnung, unter der das Heizgerät oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird,
    3. c)Litera cdie Herstellernummer und das Baujahr,
    4. d)Litera ddie Nennwärmeleistung und den Wärmeleistungsbereich,
    5. e)Litera edie Brennstoffwärmeleistung des Heizgerätes oder des Brenners bei Nennwärmeleistung,
    6. f)Litera fdie zulässigen Brennstoffarten,
    7. g)Litera gbei händisch beschickten Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung gegebenenfalls den Hinweis, dass das Heizgerät zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Anhang 2 nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
  3. (3)Absatz 3Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Abs. 2 lit.a bis d und f zu enthalten.Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Absatz 2, Litera bis d und f zu enthalten.

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