§ 16 TGHKG 2013 Inspektion von Zentralheizungsanlagen

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln sind

a)

bei einer Nennwärmeleistung von über 100 kW innerhalb der im Anhang 1 festgelegten Fristen erstmalig und dann bei Gasheizkesseln alle vier Jahre, ansonsten alle zwei Jahre wiederkehrend,

b)

bei einer Nennwärmeleistung von über 20 kW bis höchstens 100 kW dann, wenn zumindest eines der Kriterien nach § 15 Abs. 1 lit. i Z 1 und 2 erfüllt ist,

einer Inspektion nach dem Stand der Technik, insbesondere zur Überprüfung der heizungsanlagentechnischen Erfordernisse der Energieeffizienz, zu unterziehen.

(2) Die Inspektion nach Abs. 1 lit. b muss bei Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Änderung an der betreffenden Heizungsanlage oder an der Gebäudegesamtheizlast (z. B. räumliche Erweiterung) führen, neuerlich durchgeführt werden.

Stand vor dem 15.12.2022

In Kraft vom 15.07.2022 bis 15.12.2022

(1) Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln sind

a)

bei einer Nennwärmeleistung von über 100 kW innerhalb der im Anhang 1 festgelegten Fristen erstmalig und dann bei Gasheizkesseln alle vier Jahre, ansonsten alle zwei Jahre wiederkehrend,

b)

bei einer Nennwärmeleistung von über 20 kW bis höchstens 100 kW dann, wenn zumindest eines der Kriterien nach § 15 Abs. 1 lit. i Z 1 und 2 erfüllt ist,

einer Inspektion nach dem Stand der Technik, insbesondere zur Überprüfung der heizungsanlagentechnischen Erfordernisse der Energieeffizienz, zu unterziehen.

(2) Die Inspektion nach Abs. 1 lit. b muss bei Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Änderung an der betreffenden Heizungsanlage oder an der Gebäudegesamtheizlast (z. B. räumliche Erweiterung) führen, neuerlich durchgeführt werden.

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