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(2) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade ist unter den im Anhang 5 festgelegten Prüfbedingungen zu prüfen.
(3) Bei Serienprodukten genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis der jeweiligen Serie.
(4) Wird die Ausstellung eines Prüfberichtes von zwei benannten Stellen verweigert, so hat die Landesregierung auf Antrag des Herstellers der Kleinfeuerung oder seines Vertreters mit Bescheid festzustellen, ob die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgrade nach den Anhängen 2 und 3 eingehalten werden. Eine Entscheidung, mit der die Einhaltung dieser Anforderungen festgestellt wird, gilt als Prüfbericht.
(5) Für ortsfest gesetzte Kleinfeuerungen gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nach den Anhängen 2 und 3 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt,
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(2) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade ist unter den im Anhang 5 festgelegten Prüfbedingungen zu prüfen.
(3) Bei Serienprodukten genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis der jeweiligen Serie.
(4) Wird die Ausstellung eines Prüfberichtes von zwei benannten Stellen verweigert, so hat die Landesregierung auf Antrag des Herstellers der Kleinfeuerung oder seines Vertreters mit Bescheid festzustellen, ob die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgrade nach den Anhängen 2 und 3 eingehalten werden. Eine Entscheidung, mit der die Einhaltung dieser Anforderungen festgestellt wird, gilt als Prüfbericht.
(5) Für ortsfest gesetzte Kleinfeuerungen gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nach den Anhängen 2 und 3 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt,
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